(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)
Zur Berechnung der Positionen in Bezug auf das Kreditrisiko sind Derivate entsprechend den Absätzen 2–5 durch andere Positionen abzubilden. Von diesen Positionen sind nur diejenigen zu berücksichtigen, die bei Ausfall einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien betroffen sind.
Lineare Derivate wie Swaps, Futures, Forwards und Kreditderivate müssen nach den Vorschriften für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach den Artikeln 83–86a ERV sowie den Artikeln 5–52 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Marktrisiken der Banken und Wertpapierhäuser durch andere Positionen abgebildet werden. Eine bei der Abbildung erzeugte Staatsanleihe muss nicht in die Gesamtposition gegenüber dem betreffenden Staat eingerechnet werden.
Ein Kreditderivat, das einen verkauften Kreditschutz darstellt, muss als Position gegenüber der Referenzschuldnerin oder dem Referenzschuldner abgebildet werden. Der Wert der Position entspricht dem Betrag, der bei Auslösen des Kreditschutzes fällig wird, abzüglich des absoluten Werts des Kreditschutzes.
Eine gekaufte Credit-Linked-Note ist als Position in einer Anleihe der Emittentin oder des Emittenten der Note sowie als Position im Basiswert der Note zum jeweiligen Nominalwert zu erfassen.
Für nichtlineare Derivate sind die Positionen auf Basis der Veränderung des Optionspreises unter Annahme des vollständigen Wertverlustes (jump-to-zero) der einem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte zu berechnen.
Zur Berechnung der Positionen in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko sind zu berücksichtigen:
a. Derivate: mit ihrem Kreditäquivalent nach Artikel 57 oder 58 ERV;
b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: mit der Position nach Risikominderung in Form von finanziellen Sicherheiten nach Artikel 61 ERV, berechnet nach dem einfachen oder umfassenden Ansatz nach den Artikeln 85–91 beziehungsweise 92–103 KreV-FINMA.