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AS 2026 247

Verordnung der FINMA über die Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (RVV-FINMA)

Präambel

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf Artikel 3g des Bankengesetzes vom 8. November 19341,
auf die Artikel 100 Absatz 1bis, 109 Absatz 6, 111a Absatz 2, 112 Absatz 1, 115 Absatz 3, 118 Absatz 1, 119 Absätze 3 und 4 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20122 (ERV)
und auf Artikel 46 Absatz 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20183,

verordnet:

1. Kapitel Verbundenheit von Gegenparteien

Art. 1 Durch ein Kontrollverhältnis verbundene Gegenparteien

(Art. 109 Abs. 1 Bst. a und 6 ERV)

Ein Kontrollverhältnis zwischen Gegenparteien liegt vor, wenn:

  • a. eine Gegenpartei direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen Gegenpartei beteiligt ist; oder

  • b. eine Gegenpartei die andere Gegenpartei auf andere Weise beherrscht.

Ob ein Kontrollverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, muss die Bank anhand mindestens folgender Kriterien prüfen:

  • a. Stimmrechtsvereinbarungen, welche die Kontrolle der Mehrheit der Stimmen ermöglichen;

  • b. Einflussnahme auf die Ernennung oder Entlassung des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle oder des Organs für die Geschäftsführung;

  • c. Einflussnahme auf die Geschäftsführung.

Die Mitglieder eines Konzerns sind als Gruppe verbundener Gegenparteien zu betrachten.

Art. 2 Durch wirtschaftliche Abhängigkeit verbundene Gegenparteien

(Art. 109 Abs. 1 Bst. a und 6 ERV)

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Gegenparteien liegt vor, wenn finanzielle Schwierigkeiten einer Gegenpartei voraussichtlich zu finanziellen Schwierigkeiten der anderen Gegenpartei führen würden.

Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • a. Mindestens die Hälfte der jährlichen Bruttoeinnahmen oder -ausgaben der einen Gegenpartei stammen aus Transaktionen mit der anderen Gegenpartei.

  • b. Die eine Gegenpartei bürgt oder haftet für Verbindlichkeiten der anderen Gegenpartei in so erheblichem Umfang, dass die bürgende oder haftende Gegenpartei zahlungsunfähig werden kann, wenn die Bürgschaft beziehungsweise die Haftung in Anspruch genommen wird.

  • c. Die eine Gegenpartei verkauft ihre Produkte und Dienstleistungen an die andere Gegenpartei in einem so erheblichen Umfang, dass diese andere Gegenpartei nicht ohne Weiteres durch andere Käuferinnen oder Käufer ersetzt werden kann.

  • d. Verschiedene Gegenparteien greifen für die Rückzahlung von Krediten, die ihnen die Bank gewährt hat, auf Mittel zurück, die aus derselben Quelle stammen; diese Gegenparteien verfügen nicht über alternative unabhängige Quellen, aus deren Mittelzuflüssen ihre Kredite vollständig zurückbezahlt werden können.

  • e. Ein Grossteil der Finanzierung hängt bei mehreren Gegenparteien von derselben Quelle ab, und keine dieser Gegenparteien kann beim Ausfall dieser Quelle innert nützlicher Frist eine andere Quelle finden.

Art. 3 Fehlende Verbundenheit bei mehreren Konsortien

(Art. 109 Abs. 1 Bst. c und 6 sowie Art. 110 ERV)

Ist eine Gegenpartei Konsorte von mehreren Konsortien, so folgt daraus nicht, dass die betreffenden Konsortien verbundene Gegenparteien sind.

2. Kapitel Obergrenze für Positionen gegenüber ausländischen Gruppengesellschaften

(Art. 111a Abs. 1 und 2 ERV)

Art. 4 Einschränkung der Ausnahme von der Obergrenze für gruppeninterne Positionen

Für gruppeninterne Positionen der Bank gegenüber ausländischen Gruppengesellschaften gilt die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 ERV insbesondere in den folgenden Fällen nicht:

  • a. bei einem Missverhältnis zwischen diesen gruppeninternen Positionen und dem harten Kernkapital der Bank (Art. 5);

  • b. bei einer zweifelhaften Solvenz der ausländischen Gruppengesellschaften;

  • c. bei komplexen Konzernstrukturen.

Überschreiten die Positionen nach Absatz 1 100 Prozent des nach den Artikeln 31–33 und 35–40 ERV korrigierten anrechenbaren harten Kernkapitals der Bank, so beurteilt die FINMA, ob die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 111a Absatz 1 ERV einzuschränken ist. Im Falle einer Einschränkung legt die FINMA eine Obergrenze im Verhältnis zu dem nach den Artikeln 31–33 und 35–40 ERV korrigierten anrechenbaren harten Kernkapital fest. Bei der Festlegung berücksichtigt sie quantitative und qualitative Kriterien. Vorbehalten bleibt Artikel 112 Absatz 2 ERV.

Art. 5 Missverhältnis zwischen den gruppeninternen Positionen und dem harten Kernkapital der Bank

Ein Missverhältnis zwischen den gruppeninternen Positionen der Bank gegenüber ausländischen Gruppengesellschaften und dem harten Kernkapital der Bank liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • a. Die Gesamtposition der Bank gegenüber einer oder mehreren ausländischen Gruppengesellschaften übersteigt das nach den Artikeln 31–33 und 35–40 ERV korrigierte anrechenbare harte Kernkapital der Bank.

  • b. Die Positionen der Bank gegenüber einer oder mehreren ausländischen Gruppengesellschaften, die den Charakter einer Eigenmittelrückzahlung haben, übersteigen auch nach Risikominderung durch Garantien oder Verrechnung das freie harte Kernkapital der Bank.

Das freie harte Kernkapital ist die Differenz zwischen dem nach den Artikeln 31–33 und 35–40 ERV korrigierten anrechenbaren harten Kernkapital der Bank und dem erforderlichen harten Kernkapital.

Art. 6 Höhere Obergrenze für Banken der Kategorien 3–5 bei Garantien der ausländischen Gruppengesellschaften

Übersteigt die Gesamtposition gegenüber ausländischen Gruppengesellschaften die von der FINMA nach Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Obergrenze und setzt sich der darüber liegende Teil ausschliesslich aus Garantien von ausländischen Gruppengesellschaften zusammen, die der Risikominderung nach Artikel 119 ERV in Bezug auf die Gesamtposition der Bank gegenüber Drittparteien dienen, so gilt in Abweichung zur von der FINMA festgelegten Obergrenze für diesen Teil die folgende Obergrenze:

  • a. 50 Prozent für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 20144 (BankV);

  • b. 100 Prozent für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV.

Die Garantien, die der Risikominderung in Bezug auf eine einzelne Drittpartei dienen, dürfen dabei höchstens 10 Prozent des nach den Artikeln 31–33 und 35–40 ERV korrigierten anrechenbaren harten Kernkapitals der Bank betragen.

3. Kapitel Berechnung bestimmter Positionen

1. Abschnitt Positionen im Handelsbuch

Art. 7 Berechnung der Positionen bei Verwendung des einfachen Marktrisiko-Standardansatzes: Grundsatz

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Berechnet eine Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. a ERV), so muss sie die für die Risikoverteilung zu berücksichtigenden Positionen des Handelsbuchs gegenüber den jeweiligen Gegenparteien ermitteln und diese Positionen wie folgt berechnen:

  • a. Für Schuldverschreibungen und für Instrumente mit Beteiligungscharakter ist der Buchwert massgebend.

  • b. Für Derivate sowie für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung der FINMA vom 6. März 20245 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) sind die Positionen nach Artikel 8 zu berechnen.

  • c. Positionen in gedeckten Schuldverschreibungen, ausgenommen in inländischen Pfandbriefen, sind nach Artikel 17 zu berechnen.

  • d. Positionen mit Anlagecharakter wie Index-Positionen, Verbriefungspositionen oder Hedge-Fund-Positionen sind nach den Artikeln 18–22 zu berechnen.

  • e. Für die übrigen Positionen sind die für die Berechnung der entsprechenden Positionen des Bankenbuchs relevanten Bestimmungen des 4. Titels der ERV, insbesondere des 2. Kapitels, sinngemäss anwendbar.

Art. 8 Berechnung der Positionen für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bei Verwendung des einfachen Marktrisiko-Standardansatzes

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Zur Berechnung der Positionen in Bezug auf das Kreditrisiko sind Derivate entsprechend den Absätzen 2–5 durch andere Positionen abzubilden. Von diesen Positionen sind nur diejenigen zu berücksichtigen, die bei Ausfall einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien betroffen sind.

Lineare Derivate wie Swaps, Futures, Forwards und Kreditderivate müssen nach den Vorschriften für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach den Artikeln 83–86a ERV sowie den Artikeln 5–52 der Verordnung der FINMA vom 6. März 20246 über die Marktrisiken der Banken und Wertpapierhäuser durch andere Positionen abgebildet werden. Eine bei der Abbildung erzeugte Staatsanleihe muss nicht in die Gesamtposition gegenüber dem betreffenden Staat eingerechnet werden.

Ein Kreditderivat, das einen verkauften Kreditschutz darstellt, muss als Position gegenüber der Referenzschuldnerin oder dem Referenzschuldner abgebildet werden. Der Wert der Position entspricht dem Betrag, der bei Auslösen des Kreditschutzes fällig wird, abzüglich des absoluten Werts des Kreditschutzes.

Eine gekaufte Credit-Linked-Note ist als Position in einer Anleihe der Emittentin oder des Emittenten der Note sowie als Position im Basiswert der Note zum jeweiligen Nominalwert zu erfassen.

Für nichtlineare Derivate sind die Positionen auf Basis der Veränderung des Optionspreises unter Annahme des vollständigen Wertverlustes (jump-to-zero) der einem Derivat zugrunde liegenden Basiswerte zu berechnen.

Zur Berechnung der Positionen in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko sind zu berücksichtigen:

  • a. Derivate: mit ihrem Kreditäquivalent nach Artikel 57 oder 58 ERV;

  • b. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte: mit der Position nach Risikominderung in Form von finanziellen Sicherheiten nach Artikel 61 ERV, berechnet nach dem einfachen oder umfassenden Ansatz nach den Artikeln 85–91 beziehungsweise 92–103 KreV-FINMA7.

Art. 9 Berechnung der Positionen bei Anwendung der Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Berechnet eine Bank die Mindesteigenmittel nach den Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV8 (Art. 47a–47e ERV), so sind alle Positionen des Handelsbuchs nach den Artikeln 7 und 8 zu berechnen.

Art. 10 Berechnung der Positionen bei Verwendung des Marktrisiko-Standardansatzes oder des Marktrisiko-Modellansatzes

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Berechnet eine Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem Marktrisiko-Standardansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. b ERV) oder dem Marktrisiko-Modellansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. c ERV), so muss sie die für die Risikoverteilung zu berücksichtigenden Positionen des Handelsbuchs gegenüber den jeweiligen Gegenparteien ermitteln und berechnen.

Handelt es sich dabei um Positionen nach Artikel 7 Buchstaben a und b, so sind sie in Bezug auf Kreditrisiken nach den Ziffern 30.17–30.18 des Basler Mindeststandards zu grossen Risiken (LEX) in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu berechnen. Die Berechnung der Positionen in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko richtet sich nach Artikel 8 Absatz 6. Alle weiteren Positionen des Handelsbuchs sind nach Artikel 7 Buchstaben c–e zu berechnen.

Art. 11 Berechnung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Bei der Berechnung der Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei können die Positionen des Handelsbuchs im Anschluss an ihre Berechnung nach den Artikeln 7–10 im Rahmen der Vorgaben nach den Artikeln 12 und 13 verrechnet werden.

Erzeugt diese Verrechnung eine Netto-Short-Position gegenüber einer Gegenpartei, so entspricht diese Position dem Wert Null.

Art. 12 Verrechnung von Positionen in Schuldverschreibungen und Instrumenten mit Beteiligungscharakter

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Long- und Short-Positionen in Schuldverschreibungen und in Instrumenten mit Beteiligungscharakter derselben Emittentin oder desselben Emittenten können untereinander verrechnet werden, wenn die Short-Position gleich- oder nachrangig zur Long-Position ist.

Banken, die von dieser Verrechnungsmöglichkeit Gebrauch machen, müssen mindestens drei Rangkategorien definieren.

Art. 13 Verrechnung bei mit Kreditderivaten abgesicherten Positionen

(Art. 118 Abs. 1 Bst. a ERV)

Eine Position kann mit dem sie absichernden Kreditderivat verrechnet werden, wenn:

  • a. die Short-Position im Basiswert gegenüber der abgesicherten Long-Position gleich- oder nachrangig ist; und

  • b. der Basiswert des Kreditderivats und die abgesicherte Position dieselbe Emittentin oder denselben Emittenten haben.

Bei einer Verrechnung ist eine neue Position gegenüber der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber im Umfang der Verrechnung zu erfassen.

Ist eine Position durch einen Kreditausfall-Swap abgesichert und ist entweder die Sicherungsgeberin oder die Referenzschuldnerin kein Finanzinstitut nach der Ziffer 30.28 LEX in der Fassung nach Anhang 1 ERV, so ist anstelle der Position nach Absatz 2 das Kreditäquivalent des Kreditausfall-Swaps zu erfassen.

Das Kreditäquivalent ist nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA-CCR) (Art. 57 ERV und Art. 3–27 KreV-FINMA9) zu berechnen. Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV10, die über unwesentliche Positionen nach Artikel 28 KreV-FINMA in Derivaten verfügen, sowie Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können anstelle des SA-CCR den vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) (Art. 58 ERV und Art. 29–35 KreV-FINMA) oder den Marktwertansatz (Art. 58 ERV und Art. 36–40 KreV-FINMA) anwenden.

Art. 14 Behandlung von Kreditausfall-Swaps mit mehreren Referenzschuldnerinnen oder Referenzschuldnern

(Art. 119 Abs. 3 Bst. b ERV)

Für die Behandlung von Kreditausfall-Swaps mit mehreren Referenzschuldnerinnen oder Referenzschuldnern gilt:

  • a. Bei Nth-to-Default-Swaps, N>0, darf die Gesamtposition gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner nicht um die durch diese Swaps abgesicherten Beträge reduziert werden; in der Gesamtposition gegenüber der jeweiligen Schuldnerin oder dem jeweiligen Schuldner ist ein Kreditäquivalent zu berücksichtigen, das höchstens der Summe der noch ausstehenden, nicht abdiskontierten Prämienzahlungen entspricht.

  • b. Die N-1 risikogewichtet kleinsten im Basket enthaltenen Positionen müssen nicht in der jeweiligen Gesamtposition gegenüber den zugehörigen Emittentinnen oder Emittenten berücksichtigt werden; beim Ausfall einer der im Basket enthaltenen Positionen reduziert sich N jeweils um eins.

2. Abschnitt Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Art. 118 Abs. 1 Bst. b ERV)

Art. 15 Positionen aus Clearing-Dienstleistungen

Positionen aus Clearing-Dienstleistungen sind in der Gesamtposition gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu folgenden Werten zu berücksichtigen:

  • a. Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 77b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV: zum Wert, der nach dem für sie im Rahmen der Risikoverteilung geltenden Ansatz zu berechnen ist;

  • b. eine Marge, die gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist: zum Wert Null;

  • c. eine Marge, die gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist: zum Buchwert der geleisteten Margenzahlung;

  • d. ein vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds: zum Buchwert dieses Beitrags;

  • e. ein nicht vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds: zum Wert Null;

  • f. eine Beteiligung am Eigenkapital: zum Buchwert der Beteiligung.

Handelt die Bank als Clearing-Mitglied oder ist sie Kundin eines Clearing-Mitglieds, so muss sie die Positionen aus Clearing-Dienstleistungen derjenigen Gegenpartei zuweisen, die sie als Gegenpartei bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42b Buchstabe a ERV betrachtet.

Art. 16 Andere Positionen als Positionen aus Clearing-Dienstleistungen

In der Gesamtposition gegenüber einer zentralen Gegenpartei sind die folgenden Positionen zu berücksichtigen, soweit sie nicht direkt mit den Clearing-Dienstleistungen der zentralen Gegenpartei zusammenhängen:

  • a. Refinanzierungsfazilitäten;

  • b. Kreditfazilitäten;

  • c. Garantien;

  • d. übrige Positionen, die nicht direkt mit den Clearing-Dienstleistungen der zentralen Gegenpartei zusammenhängen.

Die Berechnung dieser Positionen erfolgt sinngemäss nach den Artikeln 113–119 ERV sowie nach der vorliegenden Verordnung.

3. Abschnitt Positionen bei gedeckten Schuldverschreibungen

(Art.118 Abs. 1 Bst. c ERV)

Art. 17

Einer gedeckten Schuldverschreibung wird ein Forderungswert von 20 Prozent ihres Nominalwerts zugewiesen, wenn bei ihrer Ausgabe und während ihrer gesamten Laufzeit die Voraussetzungen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a–e ERV erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird einer gedeckten Schuldverschreibung ein Forderungswert von 100 Prozent ihres Nominalwerts zugewiesen.

Für die Berechnung der maximalen Belehnungsgrade für Liegenschaften sind bei der Ausgabe der gedeckten Schuldverschreibungen und während ihrer gesamten Laufzeit die Anforderungen nach Ziffer 36.131 zweiter und dritter Punkt des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV einzuhalten.

4. Abschnitt Positionen bei kollektiven Kapitalanlagen, Verbriefungen und anderen Investmentstrukturen

(Art.118 Abs. 1 Bst. d ERV)

Art. 18 Grundsatz

Die Bank muss ihre Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage, einer Verbriefung oder einer anderen Investmentstruktur den Gegenparteien, die den Vermögenswerten der Struktur zugrunde liegen, zuweisen. Dies gilt sowohl für Direktinvestitionen in die Struktur als auch für die über eine juristische Person indirekt gehaltenen Anteile an der Investmentstruktur.

Die Zuweisung der Anteile muss nach den Artikeln 19–21 vorgenommen werden.

Art. 19 Zu berücksichtigende Gegenparteien

Die Bank muss die Vermögenswerte identifizieren, die die Investmentstruktur hält. Dafür ist der Look-Through-Ansatz (LTA) anzuwenden.

Beträgt der geldwerte Anteil der Bank an einer Investmentstruktur mindestens 0,25 Prozent ihres nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals, so gilt Folgendes:

  • a. Die Position in einem Vermögenswert ist nach den Artikeln 20 und 21 zu berechnen.

  • b. Für Vermögenswerte, in die die Bank zu mindestens 0,25 Prozent ihres nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals investiert ist, muss sie die dem Vermögenswert jeweils zugrundeliegende Gegenpartei mittels LTA identifizieren und der Gegenpartei die entsprechende Position zuweisen.

  • c. Für Vermögenswerte, in die die Bank zu weniger als 0,25 Prozent ihres nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals investiert ist, kann sie wählen, ob sie eine Zuweisung nach Buchstabe b vornimmt oder ob sie die entsprechende Position der Investmentstruktur als Gegenpartei zuweist.

Beträgt der geldwerte Anteil der Bank an einer Investmentstruktur weniger als 0,25 Prozent ihres nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals, so muss für die Vermögenswerte, in die die Bank investiert ist, die zugrunde liegende Gegenpartei nicht identifiziert werden. Die Position in Höhe des geldwerten Anteils kann der Investmentstruktur als Gegenpartei zugewiesen werden.

Kann die Bank die zugrunde liegenden Vermögenswerte und zugehörigen Gegenparteien einer Investmentstruktur nicht identifizieren, so gilt Folgendes:

  • a. Ist der Gesamtbetrag der geldwerten Anteile an der Investmentstruktur kleiner als 0,25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals, so muss die Bank den Gesamtbetrag der Investmentstruktur als Gegenpartei zuweisen.

  • b. Beträgt der Gesamtbetrag der geldwerten Anteile an der Investmentstruktur mindestens 0,25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten Kernkapitals, so muss die Bank den Gesamtbetrag der als «unbekannter Kunde» zu bezeichnenden Gegenpartei zuweisen; alle Positionen, die der als «unbekannter Kunde» bezeichneten Gegenpartei zugewiesen sind, müssen ohne Verrechnung zur Gesamtposition aggregiert werden.

Für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV11, die über unwesentliche Positionen nach Artikel 52 Absatz 2 KreV-FINMA12 in Investmentstrukturen verfügen, sowie für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV gilt für die Behandlung der geldwerten Anteile entsprechend den Absätzen 2, 3 und 4 ein Grenzwert von 2 Prozent statt 0,25 Prozent.

Art. 20 Berechnung der Positionen bei Investmentstrukturen mit gleichem Rang der Investorinnen oder Investoren

Bei Investmentstrukturen mit gleichem Rang der Investorinnen oder Investoren entspricht die Position in einem Vermögenswert dem Pro-Rata-Anteil der Bank an einer Investmentstruktur multipliziert mit dem Wert des Vermögenswerts der Investmentstruktur.

Art. 21 Berechnung der Positionen bei Investmentstrukturen mit unterschiedlichem Rang der Investorinnen oder Investoren

Bei Investmentstrukturen mit unterschiedlichem Rang der Investorinnen oder Investoren entspricht die Position in einem Vermögenswert dem Ergebnis der folgenden Berechnung:

  • a. Es sind die beiden folgenden Werte zu ermitteln:

    1. der Wert der Tranche, in die die Bank investiert ist,

    2. der Nominalwert jedes Vermögenwertes im Portfolio der Vermögenswerte der Investmentstruktur.

  • b. Der niedrigere der beiden nach Buchstabe a ermittelten Werte ist mit dem Pro‑Rata-Anteil der Beteiligung der Bank an der Tranche zu multiplizieren.

Art. 22 Prüfung und Behandlung zusätzlicher Risiken

Für jede Investmentstruktur muss die Bank prüfen, ob Drittparteien existieren, die neben den Vermögenswerten einen zusätzlichen Risikofaktor darstellen.

Investmentstrukturen mit einem gemeinsamen zusätzlichen Risikofaktor sind zu einer Gruppe verbundener Gegenparteien zu aggregieren.

Hat die Bank gegenüber einer Drittpartei, die einen gemeinsamen zusätzlichen Risikofaktor darstellt, noch andere Positionen, so muss sie ihre Positionen in den betroffenen Investmentstrukturen zu diesen anderen Positionen gegenüber der Drittpartei hinzuzählen. Dies gilt sinngemäss im Falle von mehreren zusätzlichen Risikofaktoren beziehungsweise Drittparteien.

5. Abschnitt Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen

(Art. 118 Abs. 1 Bst. e ERV)

Art. 23

Der Forderungswert von Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 106 ERV) entspricht dem Wiederbeschaffungswert abzüglich allfälliger Wertanpassungen.

4. Kapitel Risikomindernde Massnahmen

(Art. 115 Abs. 3 und 119 Abs. 3 und 4 ERV)

Art. 24 Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen

Wird nach Artikel 61 ERV eine Massnahme zur Minderung des Kreditrisikos oder des Gegenpartei-Kreditrisikos bei der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt, so muss diese Massnahme auch bei der Berechnung der Gesamtposition nach Artikel 119 ERV berücksichtigt werden. Dies erstreckt sich auch auf finanzielle Sicherheiten zur Risikominderung bei der Berechnung des Kreditäquivalents von Derivaten (Art. 56 ERV).

Die Berechnung der Position nach Risikominderung folgt den Regeln für die Berechnung der Mindesteigenmittel, wobei zur Berechnung der Gesamtposition keine Modellansätze verwendet werden dürfen.

Wird eine risikomindernde Massnahme zur Reduktion einer Position gegenüber der ursprünglichen Gegenpartei berücksichtigt, so muss eine der Reduktion entsprechende Position bei der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber erfasst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 3.

Die bilanziellen Forderungen in Form von Krediten gegenüber einer Gegenpartei können mit bilanziellen Verpflichtungen in Form von Einlagen der Gegenpartei verrechnet werden, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 65 und 66 KreV‑FINMA13 erfüllt sind.

Die Verrechnung von gruppeninternen Positionen kann als risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 65 und 66 KreV-FINMA erfüllt sind, wobei der Nachweis betreffend die Wirksamkeit nach Artikel 65 Buchstabe d KreV-FINMA durch externe, in angemessenen Zeitabständen zu aktualisierende Rechtsgutachten erfolgen muss.

Art. 25 Ausnahmen bei der Erfassung von Positionen bei der Sicherungsgeberin

Sicherheiten müssen bei der Anwendung des umfassenden Ansatzes nicht in der Gesamtposition gegenüber der Sicherungsgeberin erfasst werden, wenn die durch diese Sicherheiten besicherten Positionen unter Ausschluss der Sicherheiten kleiner sind als:

  • a. 0,25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank; und

  • b. 100 Millionen Franken.

Bei Repo- und repoähnlichen Geschäften müssen die Sicherheiten nicht in der Gesamtposition gegenüber der Sicherungsgeberin erfasst werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 101 KreV-FINMA14 erfüllt sind. Dies gilt auch für Repo- und repoähnliche Geschäfte deren Rückkaufsvereinbarung auf Schweizer Franken oder eine Fremdwährung lauten.

Stellt die Bank fest, dass eine deutliche Überdeckung vorliegt und die Sicherheiten breit genug diversifiziert sind, so kann sie anstelle des Grenzwertes nach Absatz 1 Buchstabe a einen Grenzwert von 2 Prozent anwenden.

Hat das ganze Lombardkreditportfolio einer Bank der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV15 unter Ausschluss der zugehörigen Sicherheiten eine Grösse von höchstens 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank, so kann die Bank für Lombardkredite auf die Erfassung der zugehörigen Sicherheiten nach Artikel 24 Absatz 3 verzichten und Artikel 31 anwenden, wenn sie feststellt, dass:

  • a. die einzelnen Lombardkredite eine deutliche Überdeckung aufweisen; und

  • b. die für jeden Kredit verpfändeten Sicherheiten breit genug diversifiziert sind.

Art. 26 Zusätzliche Risiken bei finanziellen Sicherheiten im Ausland

Bei Gesamtpositionen gegenüber Gegenparteien oder gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien, bei denen eine Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe d ERV in Form von bei einer ausländischen Gruppengesellschaft hinterlegten finanziellen Sicherheiten berücksichtigt wird, muss die Bank nach Artikel 65 Buchstabe b KreV-FINMA16 sicherstellen, dass die mit der risikomindernden Massnahme verbundenen oder daraus entstehenden zusätzlichen Risken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden.

Art. 27 Temporäre Überschreitung der Obergrenze infolge von erfassten Sicherheiten

Führt die Erfassung von finanziellen Sicherheiten nach den Artikeln 24 und 25 zu einer Überschreitung der Obergrenze gegenüber der Sicherungsgeberin, so ist dies unter dem umfassenden Ansatz für längstens drei Monate zulässig.

5. Kapitel Erleichterungen für Banken der Kategorien 4 und 5

(Art. 112 Abs. 1 ERV)

Art. 28 Stille Reserven

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV17 können zusätzlich zum nach den Artikeln 31–40 ERV korrigierten anrechenbaren Kernkapital stille Reserven berücksichtigen für:

  • a. die Identifikation von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken nach Artikel 95 ERV;

  • b. die Berechnung der Obergrenze für Klumpenrisiken nach den Artikeln 97–98 ERV;

  • c. die Meldepflichten nach Artikel 100 Absatz 4 Buchstaben b und c ERV;

  • d. die Meldegrenzen nach Artikel 100 Absatz 5bis ERV.

Es dürfen nur die in der Position «übrige Rückstellungen» enthaltenen stillen Reserven berücksichtigt werden. Sie dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden. Latente Steuerverpflichtungen sind gemäss Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung der FINMA vom 6. März 202418 über das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel der Banken und Wertpapierhäuser abzuziehen.

Art. 29 Kurzfristige Interbankpositionen

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV19 können in Abweichung von Artikel 113 Absatz 1 ERV Positionen auf Sicht oder Overnight der Positionsklasse nach Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 1 ERV gegenüber folgenden Gegenparteien mit einem Satz von 50 Prozent gewichten:

  • a. nicht systemrelevante Banken mit einem externen Rating der Ratingklasse 1 oder 2 nach Anhang 2 ERV, wobei externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, nicht verwendet werden dürfen, ausgenommen bei Positionen gegenüber Banken im Staatseigentum;

  • b. nicht systemrelevante Kantonalbanken, wenn der Kanton für alle nicht nachrangigen Verbindlichkeiten haftet.

Bei mehreren externen Ratings von durch die Bank gewählten Ratingagenturen wird die Ratingklasse nach Artikel 64 Absatz 6 ERV bestimmt.

Ist eine Gegenpartei nach Absatz 1 Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe, so ist der reduzierte Satz von 50 Prozent nach Absatz 1 nur anwendbar, wenn die Gegenpartei die dominierende Bankeinheit der Finanzgruppe ist. Handelt es sich dabei um eine gruppeninterne Gegenpartei müssen zudem die Voraussetzungen nach Artikel 111a Absatz 1 ERV erfüllt sein.

Art. 30 Wohnliegenschaftsfinanzierungen

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV20 können in Abweichung von Artikel 113 Absatz 1 ERV bei Positionen, die durch Wohnliegenschaften in der Schweiz grundpfandgesichert sind, denjenigen Teil der Position, der unterhalb eines Belehnungsgrads nach Artikel 72a Absatz 1 ERV von 50 Prozent liegt, mit einem Satz von 0 Prozent gewichten.

Art. 31 Erfassung von Sicherheiten nach dem umfassenden Ansatz

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV21 können bei der Berücksichtigung von risikomindernden Massnahmen zur Reduktion einer Position gegenüber einer Gegenpartei nach dem umfassenden Ansatz auf die Erfassung einer entsprechenden neuen Position nach Artikel 24 Absatz 3 gegenüber der Sicherungsgeberin verzichten.

Verzichtet eine Bank auf die Erfassung, so muss sie das Risiko einer Konzentration der Kreditrisiken in Verbindung mit Sicherheiten auf andere Weise angemessen erfassen, begrenzen und überwachen. Dazu muss sie in angemessener Häufigkeit Stresstests durchführen, die auch die realisierbaren Werte aller erhaltenen Sicherheiten einschliessen.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung zur Verwendung externer Ratings mit impliziter Staatsgarantie

Zur Bestimmung der Ratingklasse im Zusammenhang mit kurzfristigen Interbanken-positionen nach Artikel 29 können bis zum 31. Dezember 2027 externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, verwendet werden, sofern kein entsprechendes externes Rating vorliegt, das sich nicht auf eine implizite Staatsgarantie abstützt.

Art. 33 Übergangsbestimmung zur Berechnung der Positionen im Handelsbuch

Banken, die die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken nach dem Marktrisiko-Standardansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. b ERV) oder dem Marktrisiko-Modellansatz (Art. 82 Abs. 1 Bst. c ERV) berechnen, können bis zum 31. Dezember 2027 Artikel 7 statt Artikel 10 anwenden.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

8. Mai 2026

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Die Präsidentin: Marlene Amstad