AS 2026 258
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung(Art. 35 Abs. 2 AVIG)Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um zwölf Abrechnungsperioden verlängert.
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2027; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
27. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |