AS 2026 26
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1ter
1ter Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 anmeldet und noch keinen Führerausweis einer dieser Kategorien besitzt, muss nachweisen, dass er oder sie den Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) besucht hat.
Art. 18 Abs. 2, 6 und 72 Der Kurs über Verkehrskunde darf frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters besucht werden.6 Die Kantone legen Anforderungen an die Lehrmittel fest oder bestimmen, welche Lehrmittel verwendet werden müssen. Sie kontrollieren im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Artikel 24 der Fahrlehrerverordnung vom 28. September 20072:a. die Qualität des Kurses über Verkehrskunde;b. ob die Lehrmittel den Anforderungen entsprechen, beziehungsweise ob die vorgeschriebenen Lehrmittel verwendet werden. 7 Sie können die Kontrolltätigkeit nach Absatz 6 an Dritte delegieren.
Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Dezember 2025Wer einen Lernfahr- oder einen Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will und die Prüfung der Basistheorie bestanden, den Kurs über Verkehrskunde aber nicht besucht hat, muss bei der Anmeldung zur praktischen Führerprüfung den Besuch des Kurses über Verkehrskunde nachweisen, sofern er oder sie nicht davon befreit ist.
II
Die Anhänge 11 und 12 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
19. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 13 und 21)
Nachweis der theoretischen Kenntnisse
Ziff. II 1.21.2 der Fahrzeugführer:1.2.1 Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;1.2.2 Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;1.2.3 Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;1.2.4 Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere:– Verwenden des höchstmöglichen Ganges,– frühzeitiges Hochschalten,– Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Ampeln),– Kenntnis der Schubabschaltung;1.2.5 Kenntnisse zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses, insbesondere:− Differenzierung zwischen Fahrerassistenz- und Automatisierungssystem,− unterschiedliche Wirkweisen (v.a. Wirkweise «kontinuierlich unterstützend»),− wichtigste Funktionen von Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen sowie deren Grenzen und Risiken,− Einsatz der Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme,− Bedeutung der Aufrechterhaltung permanenter Aufmerksamkeit und Einsatz- beziehungsweise Übernahmebereitschaft.
(Art. 22 Abs. 2 und 88 Abs. 1)
Praktische Führerprüfung
Ziff. I Bst. a, b, f und gZur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:a. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die:1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen, und2. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;b. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen, und2. den Lernfahrausweis seit mindestens einem Jahr besitzen, wenn sie ihn vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben (Art. 22);f. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die:1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen, und2. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;g. Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen;