AS 2026 28
AS 2026 28
Hinweis
Multilaterale Vereinbarung vom 27. Januar 2016
der zuständigen Behörden über den Austausch
länderbezogener Berichte
SR 0.654.1; AS 2017 7247
Die Schweiz ist durch die Bestimmungen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte in Bezug auf die folgenden Staaten und Gebiete gebunden, gemäss Abschnitt 8 Absatz 2 dieser Vereinbarung:
Wirksam ab | |
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Senegal | 1. Januar 2025 |