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AS 2026 300

AS 2026 300
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20162 (EnG),
auf Artikel 38 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20003
und auf die Artikel 35i, 39 Absatz 1 und 40 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,

Art. 1 Abs. 11 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energie- und Ressourceneffizienz gesteigert werden.

Art. 3 Allgemeine VoraussetzungenDie in den Anhängen 1.1–2.15 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energie- und Ressourceneffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;b. das Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben; undc. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energie- und Ressourceneffizienz sowie zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.

Art. 4 Abs. 11 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energie- und Ressourceneffizienz sowie an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.15 festgelegt.

Art. 5 Abs. 11 Der spezifische Energieverbrauch, die Energie- und Ressourceneffizienz sowie die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten werden durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–2.15 geregelt.

Art. 6 Abs. 11 Wer die in den Anhängen 1.1–1.23 aufgeführten Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.

Art. 7 Abs. 11 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–2.15 festgelegten Anforderungen entsprechen.

Art. 8 Abs. 11 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–2.15 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

Art. 14 Abs. 2 Bst. c, 2bis, 3 Einleitungsteil und 52 Es kann im Rahmen der Kontrolltätigkeit insbesondere:c. für Anlagen und Geräte eine Konformitätsüberprüfung anordnen; die Hersteller, Importeure und Händler haben dem BFE die dazu erforderlichen Anlagen und Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.2bis Es kann vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit verlangen, ihm Auskünfte über den Import von Anlagen und Geräten während eines bestimmten Zeitraums zu erteilen. 3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so ordnet das BFE die geeigneten Massnahmen an. Es kann insbesondere:5 Soweit Vorschriften dieser Verordnung die Ressourceneffizienz betreffen, ist das Bundesamt für Umwelt für die Kontrolle und Anordnung von Massnahmen zuständig.

II

1 Die Anhänge 1.3, 1.7, 1.23, 2.1 und 2.6 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 3.2 wird aufgehoben.

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20106 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 5 Einleitungssatz und zehnter StrichVom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:c. die folgenden übrigen Produkte:5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.3, 1.15, 1.16, 1.18, 1.21, 2.14 und 2.15 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20177 nicht einhalten: – Aufgehoben

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.

2 Die Änderung von Anhang 2.6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.

27. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner

Ziff. 1.1 Fussnote1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner nach Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/25338.

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben

  • 2.1 Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI nach Anhang III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2023/2533 nicht über 60 liegt und wenn sie die Anforderungen nach Artikel 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 erfüllen.

  • 2.2 Ausgenommen sind für einen Gebrauch in Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern ausgelegte Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung über 4 kg pro Stunde (Eco-Programm bei vollständiger Befüllung). Diese dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 erfüllen.

Ziff. 3

3 Konformitätsbewertungsverfahren

  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2023/2533 und den Anhängen II, IV und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/25349 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

  • 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2533 sowie nach Anhang IX Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 erfüllen.

Ziff. 4.14.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV, VI, VIa und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

Ziff. 5

5 Übergangsbestimmungen

  • Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Januar 2027 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2027 abgegeben werden.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsdunstabzugshauben

Ziff. 3

3 Konformitätsbewertungsverfahren

  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsdunstabzugshauben nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen I Ziffern 1.3 und 2.3 und II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 sowie Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201410 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

  • 3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle eine Haushaltsdunstabzugshaube anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 und Anhang VIII Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 erfüllen.

Ziff. 4.14.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen I–VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Smartphones, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets

Ziff. 1.1 Fussnote1.1 Dieser Anhang gilt für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/167011.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb

Ziff. 1.1 Fussnote1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb nach Artikel 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/82612.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren

Ziff. 1.1 Fussnote1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/183413.

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