AS 2026 301
Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)
(Energieförderungsverordnung, EnFV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 6.1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Ziff. 4.1.1 Bst. a sowie d Ziff. 3 und 44.1.1 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus:a. den Kapitalkosten, die sich aufgrund der nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b und c zu bestimmenden anrechenbaren Investitionskosten ergeben und die für die Anlagenteile mit der standardisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang 2.2 Ziffer 4 und einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 3 annuitätisch berechnet werden;d. den geschuldeten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in folgendem Umfang:3. für Neuanlagen: die gemäss Konzession geschuldeten Abgaben und Leistungen,4. für erhebliche Erweiterungen: die durch die Erweiterung bedingten zusätzlichen Abgaben und Leistungen;
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
27. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |