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AS 2026 301

Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)
(Energieförderungsverordnung, EnFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Anhang 6.1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Ziff. 4.1.1 Bst. a sowie d Ziff. 3 und 44.1.1 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus:a. den Kapitalkosten, die sich aufgrund der nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b und c zu bestimmenden anrechenbaren Investitionskosten ergeben und die für die Anlagenteile mit der standardisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang 2.2 Ziffer 4 und einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 3 annuitätisch berechnet werden;d. den geschuldeten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in folgendem Umfang:3. für Neuanlagen: die gemäss Konzession geschuldeten Abgaben und Leistungen,4. für erhebliche Erweiterungen: die durch die Erweiterung bedingten zusätzlichen Abgaben und Leistungen;

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

27. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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