Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
«international übertragenes Minderungsergebnis»:
a. «Minderungsergebnis» ist definiert als Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris,
b. «international übertragenes Minderungsergebnis» oder «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome) bedeutet ein Minderungsergebnis, das genehmigt, übertragen und gemäss Artikel 9 dieses Abkommens anerkannt wurde;
«erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die nach diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
«Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 6 dieses Abkommens, mit der sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 dieses Abkommens – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge anzuerkennen;
«entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung nach dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;
«zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet die für eine Minderungsaktivität federführende Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
«Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
«Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Reduktion der Treibhausgasemissionen oder zur Verstärkung von Treibhausgassenken, das die nachhaltige Entwicklung der übertragenden Partei fördert;
«Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
«Monitoringbericht» bedeutet ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
«national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet den Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne von dessen Artikel 3;
«NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum eines NDC einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
«andere internationale Minderungszwecke» bedeutet andere Minderungszwecke als die Erreichung eines NDC, wie sie im Beschluss 2/CMA.3 der als Treffen der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris festgelegt sind;
«Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in ein Register zur Bestätigung einer Übertragung, ohne Ausgabe von Einheiten;
«Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Minderungsergebnissen;
«empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrem Register als ITMOs anerkennt;
«übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrem Register die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
«Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft. Der Verifizierer kann eine «DOE» (Designated Operational Entity») nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris sein.
«Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
«Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.