AS 2026 331
Gemeinsame Ausführungsordnung
zum Lissabonner Abkommen über den Schutz
der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung
und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens
über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
SR 0.232.111.141; AS 2021 744
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung
Angenommen von der Versammlung des Lissabonner Verbands am 17. Juli 2025
In Kraft getreten am 1. Juli 2026
Übersetzung
Kapitel I Einleitende und allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Begriffsbestimmungen1.[Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:[...]vi) «Amtliches Formblatt» bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder einer vom Internationalen Büro bereitgestellten elektronischen Benutzeroberfläche auf der Webseite der Organisation.[...]
Kapitel II Gesuch und internationale Registrierung
[...]
Regel 8 Gebühren[...]9.[Änderung des Betrags einer Gebühr]a) Ändert sich der Betrag einer Gebühr für ein Gesuch gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe c zwischen dem Anmeldedatum und dem Zahlungsdatum, so findet die an dem zuerst genannten Datum gültige Gebühr Anwendung.b) Ändert sich der Betrag einer Gebühr für einen Antrag auf Eintragung einer Änderung gemäss Regel 15 Absatz 2 Buchstabe a zwischen dem Datum der Einreichung und dem Zahlungsdatum, so findet die an dem zuerst genannten Datum gültige Gebühr Anwendung.c) Ändert sich der Betrag der für eine Änderung oder als individuelle Gebühr zu entrichtenden Gebühren in dem in Regel 7 Absatz 4 Buchstabe a und d genannten Fall zwischen dem Datum des Inkrafttretens der Genfer Akte für einen Vertragsstaat der Akte von 1967 und dem Zahlungsdatum, so gilt die am erstgenannten Datum geltende Gebühr.d) Ändert sich der Betrag einer Gebühr, die nicht unter die in den Buchstaben a, b und c genannten Gebühren fällt, so findet der am Tag des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.[...]
Regel 15 Änderungen1.[Erlaubte Änderungen] Die folgenden Änderungen können in das internationale Register eingetragen werden:[...]vii) eine Änderung bezüglich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe;viii) eine Änderung bezüglich der Ware oder der Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht;ix) eine Änderung bezüglich der in Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a bzw. in Regel 5 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi genannten Angaben.[...]5.[Anwendung der Regeln 9 bis 12]a) Betrifft die Änderung die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht, zu erklären, dass sie den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe aufgrund der Änderung nicht gewährleisten kann. Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Berichtigung zuzusenden. Die Regeln 9–12 sind sinngemäss anzuwenden.b) Betrifft die Änderung die in Regel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten Angaben, hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei, die die Mitteilung gemäss Regel 5 Absatz 3 eingereicht hat, das Recht zu erklären, dass sie den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe aufgrund der Änderung nicht gewährleisten kann. Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Berichtigung zuzusenden. Die Regeln 9–12 sind sinngemäss anzuwenden.[...]
Regel 18 Berichtigungen im internationalen Register[...]4.[Anwendung der Regeln 9 bis 12] Betrifft die Berichtigung eines Fehlers die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht zu erklären, dass sie den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe aufgrund der Berichtigung nicht gewährleisten kann. Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Berichtigung zuzusenden. Die Regeln 9–12 sind sinngemäss anzuwenden.[...]