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AS 2026 348

AS 2026 348
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. abis und bbis, 2bis Bst. c, 2quater, 3 und 41 Als Leistungen nach Artikel 33 Buchstabe b KVV gelten Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstaben a und abis sowie Artikel 8a erbracht werden:2 Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:abis. Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination im Bereich der spezialisierten Palliativpflege; als solche gelten Massnahmen nach Buchstabe a bei folgenden Personen:1. erwachsene Patienten und Patientinnen, die sich in der letzten Lebensphase befinden, eine weit fortgeschrittene, unheilbare und fortschreitende Erkrankung haben und eine komplexe Symptomatik aufweisen,2. Kinder, die sich wegen Krankheit oder Unfall in einem lebenslimitierenden oder lebensbedrohlichen Zustand befinden;bbis. Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung im Bereich der spezialisierten Palliativpflege; als solche gelten Massnahmen nach Buchstabe b bei Personen nach Buchstabe abis Ziffern 1 und 2;2bis Die folgenden Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:c. Die Leistungen der spezialisierten Palliativpflege nach Absatz 2 Buchstaben abis und bbis müssen vorgenommen werden:1. durch Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstabe a mit einer angemessenen Weiterbildung in «Palliative Care»;2. bei Leistungserbringern nach Absatz 1 Buchstabe b: durch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit einer angemessenen Weiterbildung in «Palliative Care»;3. bei Leistungserbringern nach Absatz 1 Buchstabe c: durch Pflegepersonal, das über eine angemessene Weiterbildung in «Palliative Care» verfügt; das Pflegepersonal muss entweder im Pflegeheim insgesamt oder in der organisatorisch abgegrenzten Abteilung, in der der Patient oder die Patientin gepflegt wird, mindestens 0,9 Vollzeitstellen pro Bett umfassen; mindestens die Hälfte dieser Vollzeitstellen muss mit Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern besetzt sein.2quater Erbringt ein Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstabe c keine Leistungen der spezialisierten Palliativpflege nach Absatz 2 Buchstaben abis und bbis, so können Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstaben a und b diese Leistungen während höchstens zehn Stunden pro Patient oder Patientin über einen Zeitraum von vier Monaten im Pflegeheim erbringen. 3 Als Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Artikel 25a Absatz 2 KVG gelten die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c, die aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8a nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung hin erbracht werden von Personen und Institutionen nach Absatz 1 Buchstaben a–c.4 Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c können ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag nach Artikel 8 aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 8a erbracht werden. Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben abis, b und bbis dürfen nur auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag nach Artikel 8 aufgrund der Bedarfsabklärung nach Absatz 2 Buchstaben a und abis sowie Artikel 8a erbracht werden.

Art. 7a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. abis und bbis sowie 3bis1 Die Versicherung übernimmt für Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b pro Stunde folgende Beiträge an die Kosten der Leistungen:abis. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe abis: 112.90 Franken;bbis. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe bbis: 99.00 Franken;3bis Der Beitrag nach Absatz 3 erhöht sich um 37.00 Franken pro Tag, wenn der Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Leistungen der spezialisierten Palliativpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben abis und bbis erbringt.

Art. 7c Beteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten1 Für die Berechnung der maximalen Beteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten nach Artikel 25a Absatz 5 KVG2 sind folgende Beträge massgebend:a. bei Beiträgen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a, b und c: 76.90 Franken;b. bei Beiträgen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben abis und bbis: 112.90 Franken;c. bei Beiträgen nach Artikel 7a Absatz 3: 115.20 Franken;d. bei Beiträgen nach Artikel 7a Absatz 3bis: 152.20 Franken.2 Für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2quater wird keine Beteiligung der versicherten Person erhoben.3 Die Beteiligung nach Absatz 1 wird pro Tag erhoben, an dem die jeweiligen Pflegeleistungen bezogen werden.

Art. 8 Abs. 1bis, 2 Bst. c, 3 und 41bis Der Arzt oder die Ärztin bestimmt mit einem geeigneten Instrument, ob der Patient oder die Patientin Leistungen der spezialisierten Palliativpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben abis und bbis benötigt und hält dies im ärztlichen Auftrag oder in der ärztlichen Anordnung fest. Das Instrument wird schweizweit verwendet und weist aus, ob der Patient oder die Patientin die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe abis Ziffer 1 oder 2 erfüllt.2 Der Arzt oder die Ärztin darf den Auftrag oder die Anordnung für folgende Höchstdauer erteilen:c. bei Leistungen der spezialisierten Palliativpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben abis und bbis: maximal vier Monate.3 Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat von der versicherten Person dem Versicherer bekannt zu geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.4 Aufträge und Anordnungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c können verlängert werden.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.

2 Artikel 7c Absatz 1 Buchstaben a und c tritt am 1. August 2026 in Kraft.

12. Juni 2026

Eidgenössisches Departement des Innern:

Elisabeth Baume-Schneider

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