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AS 2026 357

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. a Ziff. 4 sowie Bst. n–rIn dieser Verordnung bedeuten:a. Siedlungsabfälle:4. alle Rückstände, die in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen nach den Ziffern 1–3 anfallen, bis sie verwertet oder abgelagert worden sind; n. Wiederverwendung: Verfahren, bei dem Gegenstände und deren Bestandteile, die keine Abfälle sind oder ihre Abfalleigenschaft nach dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens verloren haben, wieder für denselben Zweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, oder einen vergleichbaren Zweck eingesetzt werden;o. Vorbereitung zur Wiederverwendung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle durch Behandlungsschritte wie Prüfung, Reinigung, Reparatur so aufbereitet werden, dass sie wiederverwendet werden können;p. stoffliche Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem die stofflichen Eigenschaften von Abfällen genutzt werden, indem die Abfälle so behandelt werden, dass sie als Sekundärrohstoffe wieder eingesetzt werden können;q. stofflich-energetische Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle gleichzeitig sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden;r. energetische Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle im Rahmen ihrer Entsorgung als Energiequelle genutzt werden.

Art. 10 Pflicht zur thermischen BehandlungSiedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich oder zumindest stofflich-energetisch verwertet werden können.

Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der TechnikJede Verwertung nach Artikel 30d Absätze 1–3 USG muss nach dem Stand der Technik erfolgen.

Art. 13 Abs. 1 und 41 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 wie Glas, Papier, Karton, Metalle, biogene Abfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und für die Wiederverwendung vorbereitet oder stofflich verwertet werden.4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und für die Wiederverwendung vorbereiten oder stofflich verwerten.

Art. 14 Biogene Abfälle1 Biogene Abfälle, die sich für eine Verwertung nach Absatz 2 eignen, sind separat zu sammeln und Fremdstoffe sind so früh wie möglich zu entfernen. 2 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; undb. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.3 Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 2 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.

Art. 14a Abs. 22 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 2 erfüllen, dürfen in Altholzfeuerungen energetisch verwertet werden.

Art. 22 Abs. 22 Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.

Art. 24 Abs. 11 Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 verwendet werden. Sortierreste, die sich aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen ergeben und die nicht stofflich verwertet werden können, dürfen bei der Herstellung von Zement und Beton als Brennstoff verwendet werden.

Art. 31 Bst. cAnlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet oder in ihrer Kapazität erweitert werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass: c. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, mindestens 80 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a und g2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:a. von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen;g. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden;

Art. 34 Betrieb1 In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen biogene Abfälle kompostiert oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff-, Schadstoff- und Fremdstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Dünger-Verordnung vom 1. November 20232 (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.2 Sortenreine sowie nährstoffreiche biogene Abfälle müssen vorrangig in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen verwertet werden.3 Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur kompostiert oder vergärt werden, wenn:a. die Verpackung sowie die Kennzeichnung biologisch abbaubar sind und sich für das entsprechende Verfahren eignen; oder b. die Verpackung sowie die Kennzeichnung vorrangig vor oder spätestens während der Kompostierung oder Vergärung möglichst vollständig entfernt werden.4 Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV3 betreffend Kompost und Gärgut.

Art. 36 Abs. 2 Bst. c2 Deponien des Typs E dürfen nicht unterirdisch errichtet werden. Andere Deponien dürfen mit Zustimmung des BAFU unterirdisch errichtet werden, wenn:c. auf Deponien des Typs D ausschliesslich Schlacke abgelagert wird, die aus Anlagen stammt, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden und die Entwicklung von Gasen mit geeigneten Massnahmen verhindert wird.

II

Die Anhänge 4, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

24. Juni 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 19 Abs. 3 und 24)

Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton

Ziff. 2.42.4 Werden Abfälle bei ihrer Verwendung als Brennstoffe zu mindestens 20 Gewichtsprozent stofflich verwertet, so gilt dies als stofflich-energetische Verwertung.

(Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)

Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung

Ziff. 3.1 Bst. a und b3.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Ziffern 3.2–3.5 erfüllen: a. Rauchgasreinigungsrückstände aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;b. Rauchgasreinigungsrückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nicht mit Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 vergleichbar sind;

Ziff. 4.1 Bst. a4.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:a. Filterasche aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;

Ziff. 4.3 Einleitungssatz4.3 Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, darf auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:

(Art. 14a)

Anforderungen an Holzabfälle zur stofflichen und thermischen Verwertung

Titel

Anforderungen an Holzabfälle zur stofflichen und energetischen Verwertung

Ziff. 2 Titel und Einleitungssatz

2 Energetische Verwertung von Holzabfällen

Holzabfälle dürfen in Altholzfeuerungen energetisch verwertet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

(Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20194:

Anhang 2 Bussenliste 2 Ziff. 9003 Fr. IX. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19835 (USG) 9003. Wegwerfen oder Liegenlassen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen und Entsorgen von grösseren Mengen von Siedlungsabfällen ausserhalb der vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen Einzelner Kleinabfall wie ein Zigarettenstummel, eine Verpackung, eine Dose, eine Flasche, ein Kaugummi oder eine Zeitung (Art. 61 Abs. 4 und Art. 31b Abs. 7 USG) 80 Mehrere Kleinabfälle wie Zigarettenstummel, Verpackungen, Dosen, Flaschen, Kaugummi oder Zeitungen, ab zwei Stück bis zu einem Volumen von weniger als 17 Litern (Art. 61 Abs. 4 und Art. 31b Abs. 7 USG) 100 Siedlungsabfälle mit einer Gesamtmenge von 17 Litern oder mehr bis zu einem Volumen von 35 Litern (Art. 61 Abs. 1 Bst. i und Art. 31b Abs. 3 USG) 150 Siedlungsabfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 35 Litern bis zu einem Volumen von 110 Litern (Art. 61 Abs. 1 Bst. i und Art. 31b Abs. 3 USG) 250

2. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19856:

Anhang 2 Ziff. 842 Abs. 22 Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der VVEA für die energetische Verwertung geeignet ist.