AS 2026 44
Verordnung über Massnahmen betreffend Haiti
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Dezember 20221 über Massnahmen betreffend Haiti wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 2653 (2022), 2664 (2022), 2699 (2023) und 2752 (2024)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür nach Haiti sind verboten.2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Unterstützung und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Rüstungsgütern aller Art sowie im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Haiti ist verboten.3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern an die Vereinten Nationen oder an von den Vereinten Nationen autorisierte Missionen oder Sicherheitsdienste, die dem Kommando der haitischen Regierung unterstehen, sowie die damit zusammenhängende technische Unterstützung oder Ausbildung, sofern dies ausschliesslich der Förderung des Friedens und der Stabilität in Haiti dient;b. die Lieferung nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie die damit zusammenhängende technische Unterstützung oder Ausbildung, sofern dies ausschliesslich der Förderung des Friedens und der Stabilität in Haiti dient.4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und nach Genehmigung durch das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
Art. 3 Abs. 1 und 4–6 1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2 handeln;c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.4 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Überweisung von Geldern und das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 2, wenn dies erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. 5 Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von: a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen; c. Zahlungen an natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen. 6 Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfengesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
Art. 3a Ausnahmebestimmungen betreffend gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen1 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen. 2 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 1 ausnahmsweise bewilligen zur:a. Erfüllung bestehender Verträge;b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts.3 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 2 ausnahmsweise bewilligen zur:a. Erfüllung bestehender Verträge;b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind: 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.4 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 2 ausnahmsweise bewilligen zur: a. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse;b. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;c. Wahrung schweizerischer Interessen.5 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 1–4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie, falls anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind natürlichen Personen nach den Anhängen 1 und 2 verboten.2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann für natürliche Personen nach Anhang 1 Ausnahmen bewilligen:a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren erforderlich ist; oderb. in Übereinstimmung mit Paragraph 5 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.3 Es kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen bewilligen:a. aus erwiesenen humanitären Gründen;b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Haiti; c. für die Teilnahme an Gerichtsverfahren; oder d. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 6 Meldepflichten1 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. 2 Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.3 Gutschriften nach Artikel 3 Absatz 6 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.4 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Gliederungstitel vor Art. 84.Abschnitt: Automatische Übernahme und Veröffentlichung
Art. 81 Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat, werden automatisch in Anhang 1 übernommen.2 Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.
II
1 Der Anhang wird zu Anhang 1 und erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2026 um 23 Uhr in Kraft.4
28. Januar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 3a Abs. 2, 5 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1)
Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht den Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichnet worden sind.
Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.
(Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 4 und 5 Bst. c, 3a Abs. 3 und 4, 5 Abs. 1 und 3
sowie 8 Abs. 2)