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412.0.17

Beschluss über die Gebühren für die Schlussprüfungen an den Schulen der Sekundarstufe 2

vom 16.01.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Schulen der Sekundarstufe 2, Gebühren für die Schlussprüfungen – B

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht;

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung und die Verordnung des Bundesrates vom 7. November 1979 über die Berufsbildung;

gestützt auf das Reglement vom 21. August 1984 betreffend das Primarlehrerdiplom;

gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über die Maturitätsprüfungen;

gestützt auf das Reglement vom 10. Juli 1987 über das Handelsdiplom;

gestützt auf das Reglement vom 17. Januar 1989 über das Mittelschuldiplom der Kantonalen Diplommittelschule;

gestützt auf den Beschluss des Staatsrates vom 10. März 1987 über die Neustrukturierung des Kantonalen Lehrerseminars;

in Erwägung:

Die Prüfungsgebühren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht in den Primarschulen und in den Kindergärten wurden am 27. September 1976 und diejenigen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsausweises, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms am 19. Oktober 1976 festgesetzt. Sie schliessen die gegenwärtig von den Mittelschulen abgegebenen Diplome nicht mehr ein.

Das Verkehrsschuldiplom besteht nicht mehr, das Diplom für Hauswirtschaft und Handarbeit, das Familienhelferinnendiplom des Kantonalen Lehrerseminars, das kantonale Sekretariatsdiplom des Kollegiums Gambach und das Diplom der Kantonalen Diplommittelschule sind in den geltenden Beschlüssen nicht mehr erwähnt, weil sie vorher von einer Privatschule abgegeben oder erst nach diesen Beschlüssen eingeführt wurden.

Folglich muss ein Reglement die Gebühren für alle gegenwärtig von den Mittelschulen abgegebenen Diplome festhalten und diese im Vergleich zu den 1976 genehmigten Beträgen anpassen. Von 1976 bis 1989 ist nämlich der Landesindex der Konsumentenpreise um 45 % angestiegen.

Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren für die Schlussprüfungen an den der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) unterstellten Schulen der Sekundarstufe 2 betragen:

  1. 280 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Wohnsitz haben;
  2. 650 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in einem anderen Kanton Wohnsitz haben;
  3. 900 Franken für die Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben.

Die interkantonalen Abkommen bleiben vorbehalten.

Für die Ausfertigung der Diplome und Ausweise werden keine Gebühren erhoben.

Art. 2

Die Gebühren werden angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um 10 % angestiegen ist.

Art. 3

Die Direktion kann im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühr anpassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Die Prüfungsgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rückzug mehr als zehn Tage vor Prüfungsbeginn eingereicht wurde, und in den übrigen Fällen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen stichhaltigen Grund für den Rückzug nach dieser Frist geltend machen kann.

Art. 4

Aufgehoben sind:

  1. der Beschluss vom 27. September 1976 betreffend die Prüfungsgebühren zur Erlangung der Diplome für den Unterricht auf der Primarstufe und in den Kindergärten;
  2. der Beschluss vom 19. Oktober 1976 betreffend die Festsetzung der Einschreibegebühren für die Prüfungen in den kantonalen Mittelschulen zur Erlangung des kantonalen und eidgenössischen Maturitätsausweises, des Handelsdiploms sowie des Verkehrsschuldiploms.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1990 f 20 / d 20

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

16.01.1990

Erlass

Grunderlass

01.01.1991

BL/AGS 1990 f 20 / d 20

20.06.1995

Art. 1

geändert

20.06.1995

BL/AGS 1995 f 256 / d 257

14.11.2002

Art. 1

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 3

geändert

01.01.2003

2002_120

16.12.2003

Erlasstitel

geändert

01.09.2004

2003_187

16.12.2003

Art. 1

geändert

01.09.2004

2003_187

13.12.2011

Art. 1

geändert

01.04.2012

2011_142

04.03.2022

Art. 1 Abs. 1

geändert

01.02.2022

2022_026

23.06.2025

Art. 3 Abs. 2

eingefügt

01.08.2025

2025_044

15.12.2025

Art. 1 Abs. 1, a)

geändert

01.01.2026

2025_109

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

16.01.1990

01.01.1991

BL/AGS 1990 f 20 / d 20

Erlasstitel

geändert

16.12.2003

01.09.2004

2003_187

Art. 1

geändert

20.06.1995

20.06.1995

BL/AGS 1995 f 256 / d 257

Art. 1

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 1

geändert

16.12.2003

01.09.2004

2003_187

Art. 1

geändert

13.12.2011

01.04.2012

2011_142

Art. 1 Abs. 1

geändert

04.03.2022

01.02.2022

2022_026

Art. 1 Abs. 1, a)

geändert

15.12.2025

01.01.2026

2025_109

Art. 3

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 3 Abs. 2

eingefügt

23.06.2025

01.08.2025

2025_044