gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetz, HFKG), insbesondere die Artikel 29, 62 und 63;
gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat), insbesondere Artikel 12;
gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG), insbesondere Artikel 11a;
gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 2014 über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FRG), insbesondere Artikel 48;
gestützt auf die Verordnung vom 29. November 2019 des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen, insbesondere den 4. Abschnitt;
in Erwägung:
Gemäss Artikel 62 Abs. 1 HFKG sind die Bezeichnungen des Hochschulbereichs geschützt, auch in zusammengesetzten oder davon abgeleiteten Formen. Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat (Art. 63 Abs. 2 HFKG). Den Kantonen steht es frei, in ihrer Gesetzgebung weitere Formen zu schützen und deren Nutzung von einer institutionellen Akkreditierung im Sinne des HFKG abhängig zu machen. Zudem sind die Titel im Hochschulbereich gemäss Artikel 62 Abs. 2 HFKG nach den geltenden Bestimmungen geschützt, was bedeutet, dass der Schutz auf kantonalem und interkantonalem Recht beruht. Da die von der Universität Freiburg und der Fachhochschule Westschweiz Freiburg verliehenen Titel bereits durch ihre jeweiligen Gesetze geschützt sind, soll die vorliegende Verordnung insbesondere den Schutzperimeter der Hochschultitel präzisieren und die Höhe der Geldstrafen nach Artikel 12 festlegen.
Diese Verordnung wird in Erwartung der nächsten Änderungen des UniG bzw. des HES-SO//FRG erlassen, um die Einheitlichkeit der Materie zu gewährleisten und die entsprechenden Bestimmungen ins kantonale Recht aufzunehmen.
Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten und der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,