Präambel
vom 03.04.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017)
Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und
Wallis,
gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;
in Achtung des Vertrags vom 5. März 2010 über die Mitwirkung der
Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug
und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der
Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente,
ParlVer);
in Erwägung:
dass die interkantonale Zusammenarbeit zwischen Polizeiund
Strafverfolgungsbehörden angesichts der kantonsüberschreitenden
kriminellen Aktivitäten von grundlegender Bedeutung ist;
dass in dieser Hinsicht insbesondere der Informationsaustausch und
Synergien zwischen den Westschweizer Polizeien von erstrangiger
Bedeutung sind;
haben dieses Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit
in der Westschweiz (nachfolgend: das Konkordat) vereinbart *) :
*) Alle Personen-, Stellungs-, Funktionsoder Berufsbezeichnungen in diesem
Konkordatstext gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.
ERSTES KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen