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635.6.1

Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG)

vom 28.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2023)

Präambel

Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. August 1993;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Staat erhebt eine Steuer, die dazu bestimmt ist, die Verminderung des Kulturlandes auszugleichen (die Steuer).

Art. 1a Anwendungsbereich im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe

Die Steuer wird auf Grundstücken erhoben, die nicht der Mehrwertabgabe unterliegen, also:

  1. Grundstücke, deren Einzonung vor dem 1. Januar 2018 genehmigt worden ist und
  2. Grundstücke, deren Einzonung nach dem 1. Januar 2018 genehmigt worden ist, wenn das Veräusserungsgeschäft dieser Grundstücke (Art. 3 und 4) vor diesem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist.

Wenn ein Grundstück, dessen Einzonung vor dem 1. Januar 2018 genehmigt worden ist, nach diesem Zeitpunkt Gegenstand einer Nutzungsänderung oder einer Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten bildet, die zur Erhebung der Mehrwertabgabe führt, wird die Steuer auf der Grundlage des Verkehrswerts des Grundstücks ohne den Mehrwert, der aus der neuen Planungsmassnahme entsteht, berechnet.

Art. 2 Verwendung

Der Ertrag der Steuer wird dem Fonds für Bodenverbesserungen überwiesen (der Fonds).

Die Verwendung des Fonds richtet sich nach den Artikeln 188-192 des Gesetzes vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen.

Der Staatsrat berichtet dem Grossen Rat im jährlichen Rechenschaftsbericht über den Ertrag der Steuer und dessen Verwendung.

Art. 3 Steuerpflichtige Geschäfte

Die Steuer wird bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge hat.

Wurde das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem Kulturland entzogen, so wird die Steuer bei der Veräusserung erhoben, soweit sie nicht bereits vorher erhoben wurde.

Art. 4 Veräusserung

Als Veräusserung gilt jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt.

Jedes Rechtsgeschäft, das die Änderung oder Aufhebung von Gesamteigentum bezweckt, wird einer Veräusserung gleichgesetzt.

Die Errichtung eines Baurechts oder eines Rechts auf Ausbeutung der Bodenschätze eines Grundstücks, insbesondere Bergwerke, Steinbrüche, Kiesgruben und Torfmoore, zugunsten eines Dritten wird einer Veräusserung gleichgesetzt. Dies gilt auch für die Abtretung solcher Rechte, die zugunsten des Eigentümers errichtet wurden.

Art. 5 Schuldner

Die Steuer wird vom Veräusserer geschuldet.

Mehrere Schuldner haften solidarisch für die Bezahlung der Steuer.

Die Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbanteile solidarisch für die Bezahlung der Steuer.

Art. 6 Steuerbefreiung

Der Staat ist von der Steuer befreit.

Art. 7 Verjährung und Verwirkung des Rechts zur Veranlagung

Das Recht zur Veranlagung verjährt fünf Jahre nach Abschluss des steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts.

Der Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung.

Das Recht zur Veranlagung ist zehn Jahre nach Abschluss des steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts verwirkt, sofern für das Recht zur Strafverfolgung nicht eine längere Frist vorgesehen ist.

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des Veräusserungspreises des Grundstücks berechnet. Wurde kein Preis vereinbart oder entspricht dieser offensichtlich nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, so wird die Steuer auf der Grundlage des Verkehrswerts berechnet.

Ist das Grundstück bei der Veräusserung bereits erschlossen oder bebaut, so werden die vom Veräusserer bezahlten Detailerschliessungskosten und die Baukosten vom Preis bzw. vom Verkehrswert des Grundstücks abgezogen.

Bei Zwangsverwertung eines Grundstücks berechnet sich die Steuer auf der Grundlage der vereinbarten Leistungen.

Art. 9 Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 4 %.

2 2 Vollzugsbehörden

Art. 10 Behörden

Die Vollzugsbehörden sind:

  1. der Staatsrat;
  2. die für die Landwirtschaft zuständige Direktion

    [1]

    (die Direktion);

  3. die Grundbuchverwalter;
  4. der mit dem Inkasso beauftragte Dienst

    [2]

    .

Die Kantonale Steuerverwaltung teilt auf Ersuchen die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 11 Befugnisse – Staatsrat

Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.

Art. 12 Befugnisse – Direktion

Die Direktion sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes.

Sie entscheidet über die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlassgesuche (Art. 31).

Sie verhängt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen und zeigt die Fälle an, die in die Zuständigkeit des ordentlichen Strafrichters fallen.

Art. 13 Befugnisse – Grundbuchverwalter

Die Grundbuchverwalter sind die Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für die in ihrem Grundbuchkreis gelegenen Grundstücke.

Sie entscheiden über Steuerrückforderungen.

Art. 14 Befugnisse – Mit dem Inkasso beauftragter Dienst

Der mit dem Inkasso beauftragte Dienst zieht die Steuern, den Verzugszins und die Busse ein und führt darüber Buch.

Er ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Ratenzahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zuständig.

3 3 Veranlagung

Art. 15 Grundlagen

Die Veranlagung beruht auf den Belegen, die der Grundbuchanmeldung beiliegen.

Sie beruht ausserdem auf den zusätzlichen Auskünften, die der Steuerschuldner oder sein Vertreter beim Rechtsgeschäft, die Urkundsperson, allfällige andere Parteien des Rechtsgeschäfts sowie die betreffende Gemeinde auf Verlangen erteilen müssen. Die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern sind ebenfalls anwendbar.

Wenn nötig unterbreitet die Veranlagungsbehörde den Fall einer Schätzungskommission.

Art. 16 Form

Die Veranlagung erfolgt mittels einer datierten und unterzeichneten Rechnung, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuerbetrag aufgeführt sind. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Berechnungsgrundlage, die sich aus den von den Vertragsparteien gelieferten Elementen ergibt, ab, so gibt sie die wesentlichen Gründe dafür an .

Sie wird dem Schuldner unter Hinweis auf die Zahlungsfrist, die in Artikel 27 vorgesehenen Folgen und die möglichen Rechtsmittel zugestellt.

4 4 Rechtsmittel

Art. 17 Einsprache – Anfechtbare Entscheide

Der Schuldner kann folgende Entscheide innert 30 Tagen bei der Behörde anfechten, die sie getroffen hat:

  1. die von der Direktion erlassenen Bussenverfügungen;
  2. die Entscheide der Grundbuchverwalter;
  3. ...

Art. 18 Einsprache – Form und Inhalt

Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden und die Anträge des Einsprechers enthalten.

Art. 19 Einsprache – Aufschiebende Wirkung

Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 20 Einsprache – Instruktion und Entscheid

Die Einsprachebehörden verfügen über dieselben Befugnisse wie beim Erlass des angefochtenen Entscheids.

Sie überprüfen den gesamten Entscheid und können ihn ohne Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug der Einsprache auch zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies dem Einsprecher mit und setzt ihm eine Frist, in der er seine Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann .

Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Art. 21 Beschwerde – Anfechtbare Entscheide

Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.

Entscheide über eine Stundung oder eine Ratenzahlung sind nicht mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 22 Beschwerde – Verfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 23 Beschwerde – Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den Lauf des Verzugszinses nicht.

Art. 24 Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde

Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an den berichterstattenden Gerichtsschreiber delegieren.

Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstinstanzliche Behörde.

Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.

Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.

Art. 25 Revision

Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfahren nach den Artikeln 188, 189 und 190 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern, die sinngemäss gelten, revidiert werden.

5 5 Bezug

Art. 26 Zahlungsfrist

Die Steuer ist dem mit dem Inkasso beauftragten Dienst innert 30 Tagen zu entrichten.

Art. 27 Verzugszins

Auf der nicht innert dieser Frist bezahlten Steuer wird ab Fristablauf ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern festgesetzten Satz entspricht.

Art. 28 Mahnung und Betreibung

Wird der Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so stellt der mit dem Inkasso beauftragte Dienst dem Schuldner eine Mahnung zu.

Erfolgt die Zahlung nicht innert der in der Mahnung angesetzten Frist, so kann die Betreibung eingeleitet werden.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder wurde über alle oder einen Teil seiner Güter eine Zwangsverwaltung angeordnet, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.

Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.

Art. 29 Sicherung

Die Bezahlung der Steuer wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 30 Stundung und Ratenzahlungen

Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer oder der von der Direktion verhängten Busse für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so können auf begründetes Gesuch hin die Stundung oder Ratenzahlungen gewährt werden.

Der Verzugszins bleibt geschuldet.

Art. 31 Erlass

Dem Schuldner, der sich in einer Notlage befindet oder für den die Bezahlung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldete Steuer und der Verzugszins auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Das Erlassgesuch ist schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel einzureichen.

Das Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.

Art. 32 Verjährung und Verwirkung der Steuerforderung

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Der Artikel 7 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Sie ist zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.

Art. 33 Steuerrückforderung

In den Fällen nach Artikel 213 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern kann der Schuldner die Steuer, den Verzugszins oder die Busse, die er gezahlt hat, zurückfordern.

Das Gesuch ist schriftlich und begründet an die Veranlagungsbehörde zu richten.

Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.

Art. 34 Nachsteuer

Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung unvollständig geblieben, weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt die Veranlagungsbehörde eine Nachsteuer, auch wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.

Das Recht, eine Nachsteuer zu erheben, ist zehn Jahre nach dem Tag verwirkt, an dem die Veranlagung rechtskräftig wurde, sofern für das Recht zur Strafverfolgung nicht eine längere Frist vorgesehen ist.

Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

6 6 Strafbestimmungen

6.1 6.1 Übertretungen

Art. 36 Verletzung von Ordnungsvorschriften

Wer trotz einer Mahnung und ohne sich einer Steuerhinterziehung schuldig zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflicht nicht erfüllt, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer Massnahme ergibt, die in dessen Anwendung getroffen wurde, wird mit einer Busse von bis zu 1000 Franken bestraft.

In schweren Fällen oder bei einem Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000 Franken.

Art. 37 Steuerhinterziehung – Vollendete Steuerhinterziehung

Der Schuldner, der vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, der dafür sorgt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder der eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse in Höhe der Hälfte bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.

Zeigt der Schuldner die Hinterziehung selbst an, so wird die Busse im allgemeinen bis zu einem Fünftel der hinterzogenen Steuer herabgesetzt.

Der hinterzogene Steuerbetrag wird zusätzlich zur Busse geschuldet.

Art. 38 Steuerhinterziehung – Versuch

Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit einer Busse in der Höhe von bis zu zwei Dritteln der Busse bestraft, die bei Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 39 Steuerhinterziehung – Anstiftung und Gehilfenschaft

Wer einen anderen vorsätzlich zur Hinterziehung anstiftet oder ihm vorsätzlich dabei Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Schuldners mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis zu 20'000 Franken.

Ausserdem kann vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Bezahlung der hinterzogenen Steuer verlangt werden.

Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für juristische Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer von einem Dritten begangenen Hinterziehung angestiftet, dazu Hilfe geleistet oder daran mitgewirkt haben.

Art. 41 Übertretung zugunsten einer juristischen Person

Wurde die Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so wird diese mit Busse bestraft.

Der Artikel 39 bleibt im übrigen den Organen oder Vertretern der juristischen Personen gegenüber vorbehalten.

Art. 42 Verfahren

Die Direktion teilt dem Übertreter die Eröffnung des Verfahrens mit und fordert ihn auf, seine Bemerkungen einzureichen.

Sie setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, der Umstände des Falles und der persönlichen Verhältnisse fest.

Sie teilt ihren Entscheid dem Übertreter durch eingeschriebenen Brief mit.

6.2 6.2 Steuervergehen

Art. 43 Steuerbetrug

Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Art. 44 Anwendbarkeit des Strafrechts und des Strafprozessrechts

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 45 und 46 anwendbar.

Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

6.3 6.3 Verjährung und Verwirkung

Art. 45 Recht zur Strafverfolgung

Das Recht, die in Artikel 36 vorgesehenen Übertretungen strafrechtlich zu verfolgen, ist fünf Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung verwirkt.

Für die in den Artikeln 37-40 und 43 vorgesehenen Übertretungen ist es nach 15 Jahren verwirkt.

Art. 46 Busse

Die in Anwendung der Artikel 36-40 und 43 verhängten Bussen verjähren fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie rechtskräftig wurden. Der Artikel 7 Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.

Die Verwirkung tritt zehn Jahre nach dem Tag ein, an dem eine Busse rechtskräftig wurde.

7 7 Schlussbestimmungen

Art. 48 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes

Das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert:

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesserungen

Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1) wird wie folgt geändert:

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsverordnung vom 31. Oktober 1969 zu den Artikeln 1 und 2 des Einführungsgesetzes vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF 214.2.12) wird aufgehoben.

Art. 51 Geltungsdauer

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.[3]

Dieses Gesetz gilt während 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. März 2016 des Raumplanungs- und Baugesetzes.

Egress

Genehmigung

Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.

BL/AGS 1993 f 449 / d 452

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

28.09.1993

Erlass

Grunderlass

01.01.1994

BL/AGS 1993 f 449 / d 452

21.06.1994

Art. 27

geändert

01.01.1995

BL/AGS 1994 f 340 / d 344

01.05.1996

Art. 7

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 15

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 16

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 17

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 20

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 28

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 31

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 37

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 39

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 40

aufgehoben

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 41

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

01.05.1996

Art. 43

geändert

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

06.06.2000

Art. 7

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

06.06.2000

Art. 10

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

06.06.2000

Art. 15

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

06.06.2000

Art. 27

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

06.06.2000

Art. 33

geändert

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

14.11.2002

Art. 10

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 14

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 26

geändert

01.01.2003

2002_120

14.11.2002

Art. 28

geändert

01.01.2003

2002_120

18.11.2004

Art. 8

geändert

01.01.2005

2004_140

06.10.2006

Art. 43

geändert

01.01.2007

2006_120

14.09.2007

Art. 10

geändert

01.01.2008

2007_090

14.09.2007

Art. 14

geändert

01.01.2008

2007_090

14.09.2007

Art. 25

geändert

01.01.2008

2007_090

14.09.2007

Art. 26

geändert

01.01.2008

2007_090

14.09.2007

Art. 28

geändert

01.01.2008

2007_090

14.09.2007

Art. 29

geändert

01.01.2008

2007_090

14.09.2007

Art. 33

geändert

01.01.2008

2007_090

08.01.2008

Art. 21

geändert

01.01.2008

2008_001

31.05.2010

Art. 35

aufgehoben

01.01.2011

2010_066

31.05.2010

Art. 44

geändert

01.01.2011

2010_066

08.09.2011

Art. 29

geändert

01.01.2012

2011_107

10.02.2012

Art. 29

geändert

01.01.2013

2012_016

15.12.2015

Art. 21

geändert

01.01.2016

2015_147

15.03.2016

Art. 1

geändert

01.01.2018

2016_050

15.03.2016

Art. 3

geändert

01.01.2018

2016_050

15.03.2016

Art. 51

geändert

01.01.2018

2016_050

06.05.2016

Art. 51

geändert

01.01.2018

2016_050a

15.12.2022

Art. 1 Abs. 1

geändert

01.10.2023

2022_144

15.12.2022

Art. 1a

eingefügt

01.10.2023

2022_144

15.12.2022

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben

01.10.2023

2022_144

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

28.09.1993

01.01.1994

BL/AGS 1993 f 449 / d 452

Art. 1

geändert

15.03.2016

01.01.2018

2016_050

Art. 1 Abs. 1

geändert

15.12.2022

01.10.2023

2022_144

Art. 1a

eingefügt

15.12.2022

01.10.2023

2022_144

Art. 3

geändert

15.03.2016

01.01.2018

2016_050

Art. 3 Abs. 3

aufgehoben

15.12.2022

01.10.2023

2022_144

Art. 7

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 7

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 8

geändert

18.11.2004

01.01.2005

2004_140

Art. 10

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 10

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 10

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 14

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 14

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 15

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 15

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 16

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 17

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 20

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 21

geändert

08.01.2008

01.01.2008

2008_001

Art. 21

geändert

15.12.2015

01.01.2016

2015_147

Art. 25

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 26

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 26

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 27

geändert

21.06.1994

01.01.1995

BL/AGS 1994 f 340 / d 344

Art. 27

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 28

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 28

geändert

14.11.2002

01.01.2003

2002_120

Art. 28

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 29

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 29

geändert

08.09.2011

01.01.2012

2011_107

Art. 29

geändert

10.02.2012

01.01.2013

2012_016

Art. 31

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 33

geändert

06.06.2000

01.01.2001

BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 33

geändert

14.09.2007

01.01.2008

2007_090

Art. 35

aufgehoben

31.05.2010

01.01.2011

2010_066

Art. 37

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 39

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 40

aufgehoben

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 41

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 43

geändert

01.05.1996

01.01.1997

BL/AGS 1996 f 185 / d 187

Art. 43

geändert

06.10.2006

01.01.2007

2006_120

Art. 44

geändert

31.05.2010

01.01.2011

2010_066

Art. 51

geändert

15.03.2016

01.01.2018

2016_050

Art. 51

geändert

06.05.2016

01.01.2018

2016_050a