Innerhalb des Reservats sind waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
- Waldbauliche Massnahmen zum Sichern der Gros-Mont-Strasse und die Beseitigung von Baumstämmen im Bach;
- Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten;
- Eingriffe im Falle von Borkenkäferkalamitäten im Waldreservat, sofern dadurch benachbarte Wälder bedroht werden; solche Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden;
- Sammeln von Pilzen unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung;
- Massnahmen zur Erhöhung der Biodiversität im Sonderwaldreservat, zum Beispiel durch die Förderung prioritärer Arten, durch Aufwerten des inneren Waldrands oder durch den Erhalt der Struktur der Strauchschicht;
- Planung, Benutzung, Markierung, Unterhalt und Sicherung der Wege der sanften Mobilität.
Bei waldbaulichen Massnahmen nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. a werden diese Bäume, soweit möglich, im Waldreservat belassen;
Bei Eingriffen gegen Borkenkäfer wird gefälltes Holz im Reservat am Boden liegengelassen, nachdem es ausgeästet und allenfalls entrindet wurde.