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741.22

Verordnung über das Strassenunterhaltspersonal

vom 24.08.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)

Präambel

Strassenunterhaltspersonal – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG);

gestützt auf Artikel 140 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR);

auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

1 1 Anwendungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für das Unterhaltspersonal der Nationalstrassen (Unterhaltspersonal der NS), der Kantonstrassen (Unterhaltspersonal der KS) und des Werkhofs der Kantonsstrassen (WKS-Personal).[1]

2 2 Zuweisung

Art. 2

Das Unterhaltspersonal der NS ist dem Werkhof der Nationalstrassen zugewiesen.

Das Unterhaltspersonal der KS ist den Kreisen und den unterstellten Depots zugewiesen.

Das WKS-Personal ist dem Werkhof der Kantonsstrassen zugewiesen.

3 3 Arbeitszeit

Art. 3 Wöchentliche Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit kann saisonal variieren. Im Jahresschnitt entspricht sie 42 Stunden pro Woche.

Zu Beginn der Wintersaison wird ein Arbeitsplan mit den Arbeitszeiten und den besonderen Dienstzeiten aufgestellt, der dem Überwachungspersonal in der Kontrollzentrale, den Einsatzleitern und dem Einsatzpersonal mitgeteilt wird.

Der Arbeitsplan mit den Arbeitszeiten und den Sonderdiensten wird vom Sektionschef auf Antrag der zuständigen Verantwortlichen genehmigt.

Der nachts von 23 bis 6 Uhr geleistete Dienst wird gemäss Artikel 47a StPR kompensiert. Der Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Überstunden

Als Überstunden unter ausserordentlichen Umständen (Art. 140 StPR) gelten:

  1. die infolge eines Rückrufs an den Arbeitsplatz über die ordentliche Arbeitszeit geleisteten Stunden;
  2. die über die ordentliche Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Stunden, sofern sie nicht im Rahmen des Bereitschaftsdienstes oder des Winterüberwachungsdienstes geleistet werden.

Die in Absatz 1 genannten Überstunden werden mit eineinhalb Urlaubsstunden pro Arbeitsstunde ausgeglichen. Können die Überstunden nicht ausgeglichen werden, so geben sie Anrecht auf eine Vergütung zu 150% des Stundenansatzes.

Art. 5 Zeitpunkt der Ferien und des Überstundenausgleichs

Der Zeitpunkt der Ferien und des Überstundenausgleichs wird nach Stellungnahme der Leiter der Werkhöfe oder der Strassenkontrolleure bestimmt, wobei den Wünschen des Personals Rechnung getragen wird. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitsorganisation können der Chef des Sektors Unterhalt der Nationalstrassen, die Leiter der Werkhöfe oder die Strassenkontrolleure den Zeitpunkt vorschreiben.

Zur Einhaltung der Ruhezeiten kompensieren die Fahrer ihre Überstunden fortlaufend.

Art. 6 Besondere Dienstzeiten – Pikettdienst

Das Personal kann verpflichtet werden, periodisch Pikettdienst nach Artikel 54 StPR zu leisten.

Das Personal kann verpflichtet werden, diesen Dienst bis zu drei Wochen in Folge zu leisten.

Wird ein Mitarbeiter zum Einsatz aufgerufen, so zählt die Einsatzdauer, einschliesslich Fahrt, als Arbeitsüberstunden.

Art. 7 Besondere Dienstzeiten – Bereitschaftsdienst am Tag

Das Unterhaltspersonal der NS kann verpflichtet werden, einen Teil seiner ordentlichen Arbeitszeit am Samstag, am Sonntag oder an einem dienstfreien Tag als Bereitschaftsdienst im Werkhof zu leisten.

Art. 8 Besondere Dienstzeiten – Bereitschaftsdienst während der Nacht

Das Unterhaltspersonal der NS kann verpflichtet werden, einen Teil seiner ordentlichen Arbeitszeit während der Nacht als Bereitschaftsdienst im Werkhof zu leisten.

Erfüllt das Unterhaltspersonal der NS eine Nachtdienstperiode (vom Montagabend bis zum darauf folgenden Montagmorgen), so fällt sein wöchentlicher Urlaub auf den unmittelbar darauf folgenden Montag und Dienstag. Falls der Montag ein dienstfreier Tag ist, hat es Anrecht auf den freien Dienstag und Mittwoch.

Art. 9 Besondere Dienstzeiten – Winterüberwachungsdienst

Das Unterhaltspersonal der KS kann verpflichtet werden, anstelle seiner ordentlichen Arbeitszeit einen Winterüberwachungsdienst zu leisten.

Während dieses Dienstes kontrolliert es den Zustand der ihm zugeteilten Strassenabschnitte.

Nötigenfalls veranlasst es den Einsatz der angemessenen Mittel.

Der am Samstag, am Sonntag oder an einem dienstfreien Tag geleistete Überwachungsdienst wird durch Urlaubstage ausgeglichen.

4 4 Weitere Pflichten

Art. 10 Allgemeine Pflicht

Das Personal hat die im Pflichtenheft vorgesehenen Richtlinien zu befolgen.

Art. 11 Wohnort

Gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Strassen müssen die Equipenchefs der NS, die Chauffeur-Strassenwärter und das Unterhaltspersonal der NS, das spezifische Tätigkeiten ausübt, im Umkreis von 10 Kilometern vom Werkhof wohnen, dem sie zugewiesen sind, damit sie den Werkhof bei Tag und Nacht innert 10 Minuten nach einem Anruf erreichen können.

Das Unterhaltspersonal der KS, das einem Depot zugewiesen ist, muss in unmittelbarer Nähe des Depots wohnen.

Das Personal nach den Absätzen 1 und 2, das seinen Wohnort wechseln möchte, muss vorher dem Chef des Sektors Unterhalt der Nationalstrassen oder dem Strassenkontrolleur einen entsprechenden Antrag stellen. Diese Verantwortlichen unterbreiten den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem Sektionschef, der über die Erteilung der Bewilligung entscheidet.

Art. 12 Einsatzort

Aus Gründen der Arbeitsorganisation kann ein anderer Einsatzort als der Werkhof oder das Depot vorgeschrieben werden.

Art. 13 Mahlzeiten im Werkhof

Die Equipenchefs der NS, die Chauffeur-Strassenwärter und das vom Chef des Sektors Unterhalt der Nationalstrassen bezeichnete Personal ist grundsätzlich verpflichtet, das Mittagessen in einem der Werkhöfe einzunehmen.

Art. 14 Dienstfahrzeug

Die Dienstfahrzeugführer haben sich strikte an die Verkehrsvorschriften und die Dienstanweisungen zu halten.

Die Führer und Benützer von Maschinen und Geräten (z.B. Schneepflug, Salzstreuer) haben die Weisungen und Benützungsnormen strikte einzuhalten.

Art. 15 Kleider und Material

Das Personal ist verpflichtet, die vom Staat zur Verfügung gestellten Arbeitskleider und Ausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen. Die Arbeitskleider, die Ausrüstung und das zur Ausübung der Aufgaben verwendete Material sind ihrem Zweck gemäss und mit Sorgfalt zu gebrauchen.

Defekte Kleider oder Ausrüstungen werden bei Rückgabe ersetzt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Kleider und Material zurückzugeben.

Art. 16 Unfall

Bei Unfällen oder Verkehrsschwierigkeiten während der Arbeitszeit muss das Unterhaltspersonal den Strassenbenützern Hilfe und Beistand leisten, sofern seine Arbeit nicht vorrangig ist. Das Personal vermeidet eine Stellungnahme betreffend die Verantwortlichkeit und leistet keinen Pannendienst.

5 5 Entschädigungen

Art. 17 Beträge

Die Entschädigungen sind in den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung festgelegt. Sie werden regelmässig nach Artikel 132 StPR angepasst.

Art. 18 Kilometerentschädigung

Arbeitnehmer, die auf Anordnung ihres Vorgesetzten ihr Privatfahrzeug für Dienstfahrten benützen, haben Anrecht auf Kilometerentschädigungen nach Artikel 126 StPR. Das Gleiche gilt für das Unterhaltspersonal der NS, das ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder eines Bereitschaftsdienstes eine zusätzliche Fahrt zum Werkhof unternimmt.

Art. 19 Mittagessen für das Unterhaltspersonal der KS

Das Unterhaltspersonal der KS, welches ausserhalb des Umkreises seines Depots oder seines Anstellungsortes im Einsatz ist, hat Anrecht auf eine Verpflegungsentschädigung für das Mittagessen. Wenn es die Umstände und der Arbeitsort jedoch gestatten, das Mittagessen zu Hause einzunehmen, wird keine Verpflegungsentschädigung gewährt.

6 6 Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Dienstreglemente vom 23. Februar 1988 für das Unterhaltspersonal der Nationalstrassen, der Strassenwärter der Kantonsstrassen und des Werkhof-Personals von Tour-Rouge werden aufgehoben.

Die interne Richtlinie vom 12. Juli 2000 über die Entschädigungen der Strassenwärter der Kantonsstrassen und des Werkhof-Personals von Tour-Rouge (i1) wird aufgehoben.

Die Richtlinie vom 8. Mai 2000 über die Entschädigung des Unterhaltspersonals der Nationalstrassen wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.

A1 A1 ANHANG 1 – Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der KS und das WKS-Personal (Art. 17)

Art. A1-1

Die Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der Kantonsstrassen und des Werkhofs der Kantonsstrassen sind:

  1. Entschädigungen für Haupt– und Zwischenmahlzeiten:
  2. a)

    nicht als Arbeitszeit zählendes Mittagessen (Art. 19 der Verordnung):

    Fr. 20

  3. b)

    nicht als Arbeitszeit zählende Verpflegung im Restaurant auf Anweisung der direkten Vorgesetzten:

    Fr. 23

  4. c)

    als Arbeitszeit zählende Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit (bei Arbeitsdauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden und weniger als sieben Stunden):

    Fr. 4

  5. d)

    als Arbeitszeit zählende Hauptmahlzeit bei Nachtarbeit (bei Arbeitsdauer von mindestens sieben Stunden):

    Fr. 11.50

  6. Fahrten: Fahrten auf Anordnung (Art. 18 der Verordnung und Art. 126 StPR):

    0.74/km (degressiv)

  7. Pikettdienst zu Hause: pro Tag oder pro Nacht:

    Fr. 25

  8. Winterüberwachungsdienst:
  9. a)

    pro Nacht:

    Fr. 38.60

  10. b)

    pro Nacht von Samstag auf Sonntag:

    Fr. 52.90

  11. c)

    pro Tag:

    Fr. 15

  12. Unannehmlichkeitsentschädigung für Überstunden während der Nacht, an Sonntagen oder dienstfreien Tagen, ausser während dem Winterüberwachungsdienst:

    Fr. 7.30

A2 A2 ANHANG 2 – Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der NS (Art. 17)

Art. A2-1

Die Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der Nationalstrassen sind:

  1. Bereitschaftsdienst in der Kontrollzentrale während der Nacht:
  2. a)

    Entschädigung:

    Fr. 57.20

  3. b)

    Hauptmahlzeit (auf Arbeitszeit):

    Fr. 11.50

  4. c)

    Total:

    Fr. 68.70

  5. Bereitschaftsdienst in der Kontrollzentrale tagsüber:
  6. a)

    Entschädigung:

    Fr. 21.50

  7. b)

    Hauptmahlzeit (nicht auf Arbeitszeit):

    Fr. 15.80

  8. c)

    Total:

    Fr. 37.30

  9. Bereitschaftsdienst in der Kontrollzentrale während der Nacht vor einem Sonntag oder dienstfreien Tag:
  10. a)

    Entschädigung:

    Fr. 78.70

  11. b)

    Hauptmahlzeit (auf Arbeitszeit):

    Fr. 11.50

  12. c)

    Total:

    Fr. 90.20

  13. Entschädigung für Pikettdienst zu Hause (Tag oder Nacht):

    Fr. 15

  14. Unannehmlichkeitsentschädigung für Überstunden während der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (einschliesslich Samstag ab 20 Uhr bis Montag 6 Uhr sowie an dienstfreien Tagen), ausgenommen Bereitschaftsdienst:

    Fr. 7.30

  15. Obligatorische Verpflegung im Werkhof:
  16. a)

    ausschliesslich Mittagessen (nicht auf Arbeitszeit):

    Fr. 15.80

  17. b)

    Frühstück im Werkhof (nicht auf Arbeitszeit) für das Personal, das Pikettdienst zu Hause leistet, dessen Arbeit mindestens drei Stunden vor 6.30 Uhr beginnt und das im Werkhof frühstückt:

    Fr. 7.90

  18. Nicht als Arbeitszeit zählende Verpflegung ausserhalb des Werkhofs auf Anordnung (im Restaurant):

    Fr. 23

  19. Fahrten auf Anordnung:

    0.74/km (degressiv)

Egress

2004_093

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss

Berührtes Element

Änderungstyp

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

24.08.2004

Erlass

Grunderlass

01.06.2004

2004_093

12.12.2006

Art. A1-1

geändert

01.01.2007

2006_166

12.12.2006

Art. A2-1

geändert

01.01.2007

2006_166

18.12.2007

Art. A1-1

geändert

01.01.2008

2007_145

18.12.2007

Art. A2-1

geändert

01.01.2008

2007_145

08.07.2008

Art. A1-1

geändert

01.07.2008

2008_085

08.07.2008

Art. A2-1

geändert

01.07.2008

2008_085

22.12.2009

Art. 3

geändert

01.01.2010

2009_148

14.12.2010

Art. A1-1

geändert

01.01.2011

2010_142

14.12.2010

Art. A2-1

geändert

01.01.2011

2010_142

11.12.2012

Art. 3

geändert

01.01.2013

2012_126

14.03.2016

Art. A1-1

geändert

01.01.2016

2016_044

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element

Änderungstyp

Beschluss

Inkrafttreten

Quelle (ASF seit 2002)

Erlass

Grunderlass

24.08.2004

01.06.2004

2004_093

Art. 3

geändert

22.12.2009

01.01.2010

2009_148

Art. 3

geändert

11.12.2012

01.01.2013

2012_126

Art. A1-1

geändert

12.12.2006

01.01.2007

2006_166

Art. A1-1

geändert

18.12.2007

01.01.2008

2007_145

Art. A1-1

geändert

08.07.2008

01.07.2008

2008_085

Art. A1-1

geändert

14.12.2010

01.01.2011

2010_142

Art. A1-1

geändert

14.03.2016

01.01.2016

2016_044

Art. A2-1

geändert

12.12.2006

01.01.2007

2006_166

Art. A2-1

geändert

18.12.2007

01.01.2008

2007_145

Art. A2-1

geändert

08.07.2008

01.07.2008

2008_085

Art. A2-1

geändert

14.12.2010

01.01.2011

2010_142