Raucherräume sind so einzurichten, dass der Rauch nicht in die Nachbarräume gelangen kann und ihr Unterhalt so erledigt werden kann, dass die Gesundheit der damit betrauten Personen so wenig Schaden wie möglich nimmt. Zu diesem Zweck müssen Raucherräume:
- mit Trennwänden oder Mauern abgetrennt sein, die vom Boden bis zur Decke reichen;
- mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet sein, die einen Luftaustausch gemäss SIA Norm 382/1 gewährleistet. Ferner muss ein deutlicher Unterdruck gegenüber den angrenzenden Räumen sichergestellt werden. Die austretende Luft muss so abgeleitet werden, dass die Umgebung nicht beeinträchtigt wird, und sie darf auch nicht durch Abluftkanäle von Raucherräumen in rauchfreie Räume oder andere Luftzuführungen der Anlage gelangen;
- mit automatisch schliessenden Türen ausgestattet sein, die sich nicht ungewollt öffnen;
- am Eingang gut erkennbar als solche gekennzeichnet sein.
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion kann besondere Bedingungen in Bezug auf die technischen Anforderungen und die Maximalfläche von Raucherräumen der folgenden Einrichtungen festlegen:
- Spielcasinos;
- Degustationsräume von Geschäften, die auf Tabakwaren spezialisiert sind.
Die Gesetzgebung in den Bereichen Bau, Energie und Feuerpolizei bleibt vorbehalten.