Die Stundentarife für die Familienhilfe werden je nach steuerbarem Einkommen und Vermögen der Benützerin oder des Benützers angesetzt; dabei fallen nur Vermögen ab 30'000 Franken in Betracht.
- Steuerbares Einkommen
Stundentarif
Vermögen ab 30'000 Franken
bis Fr. 5000
Fr. 5.00
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 5001 bis 10'000
Fr. 5.95
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 10'001 bis 15000
Fr. 6.90
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 15'001 bis 20'000
Fr. 7.85
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 20'001 bis 25'000
Fr. 8.80
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 25'001 bis 30'000
Fr. 9.75
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 30'001 bis 35'000
Fr. 10.70
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 35'001 bis 40'000
Fr. 11.65
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 40'001 bis 45'000
Fr. 12.60
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 45'001 bis 50'000
Fr. 13.55
+ 1 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 50'001 bis 55'000
Fr. 14.50
+ 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 55'001 bis 60'000
Fr. 15.45
+ 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 60'001 bis 70'000
Fr. 17.35
+ 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 70'001 bis 80'000
Fr. 19.25
+ 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
von Fr. 80'001 bis 90'000
Fr. 21.15
+ 2 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken
ab Fr. 90'001
Fr. 23.05
+ 3 Rappen/Stunde pro weitere 1000 Franken bis höchstens 32 Franken je Stunde
Für jedes von der Benützerin oder dem Benützer unterhaltene Kind werden vom steuerbaren Einkommen 5000 Franken abgezogen, bis zu einem Mindest-Stundentarif von 5 Franken.
Wird die Familienhilfe fortgesetzt während mindestens vier Stunden täglich beansprucht, so kann der Tarif um höchstens 10 % herabgesetzt werden.
Im Einvernehmen mit den Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung besteht, können die Dienste für Familienhilfe ihren zahlenden Mitgliedern oder in Härtefällen Vergünstigungen gewähren. Der jährliche Gesamtbetrag der Vergünstigungen darf jedoch die Summe der Mitgliederbeiträge und Spenden, die von den Diensten für Familienhilfe eingezogen werden, nicht überschreiten.
Die Tarife nach den Absätzen 1 und 2 gelten nur, wenn sie ausschliesslich zu Lasten der Benützerin oder des Benützers gehen. Hat die Benützerin oder der Benützer eine Privatversicherung für die volle oder teilweise Vergütung der Leistungen, so gilt für die vom Versicherer übernommenen Leistungen ein Stundentarif von 24 Franken, sofern der Tarif nach Absatz 1 nicht höher ist. Dieser Tarif gilt auch für Benützerinnen und Benützer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder im Ausland.