Ein Regierungsmitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn *
- es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares persönliches Interesse hat;
- die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entscheidet.
Im Übrigen richtet sich der Ausstand im Bereich der Rechtspflege nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Ein unmittelbares persönliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss für eine der in Absatz 1 genannten Personen ein direkter Vor- oder Nachteil ergeben kann.
Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regierungsmitglieder als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher und der Kanzleidirektorin oder des Kanzleidirektors Anwendung.
Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der oder des Betroffenen.