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740.030

Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Jagdrechtsübertretungen (OBVJ)

Vom 10.08.2004 (Stand 01.03.2020)

Präambel

Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[1] und Art. 47a des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989[2]*

von der Regierung erlassen am 10. August 2004

1. 1. Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht *

Art. 1 Grundsatz

Übertretungen der Jagdvorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[3] erfüllt sind.

Art. 2 Bussenliste

Übertretungen von Jagdvorschriften werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Jagdbetrieb[4] geahndet. *

Art. 3 Zuständige Jagdaufsichtsorgane

Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes[5] sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben. *

Art. 4 Ablehnung und Verzeigung

Die Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.

Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

Art. 5 Bussenformulare und Weisungen

Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;
  2. Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;
  3. den Bussenbetrag;
  4. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
  5. die Dauer der Bedenkfrist;
  6. das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
  7. die Unterschrift des Jagdaufsichtsorgans.

Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

Art. 6 Bezahlung

Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

Art. 7 Register

Das Amt für Jagd und Fischerei führt das Ordnungsbussen-Register gemäss Artikel 47d Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes[6].

Die Daten sind fünf Jahre nach deren Eintrag zu löschen.

2. 2. Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht *

Art. 7a Zuständige Behörden

Die Jagdaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 des kantonalen Jagdgesetzes[7] sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[8]. *

Die gemäss Artikel 27 Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes für die Ausscheidung von Ruhezonen für Wildtiere zuständigen Gemeinden sind befugt, das Betreten oder Befahren dieser Ruhezonen ausserhalb der bezeichneten Routen und Wege in eigenem Namen zu ahnden. *

Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes[9].

Art. 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

AGS Fundstelle

10.08.2004

01.09.2004

Erlass

Erstfassung

-

07.11.2006

01.01.2007

Art. 3

totalrevidiert

-

21.12.2010

01.01.2011

Ingress

geändert

2010, 4816

21.12.2010

01.01.2011

Art. 1

totalrevidiert

2010, 4816

10.12.2019

01.01.2020

Titel 1.

eingefügt

2019-030

10.12.2019

01.01.2020

Titel 2.

eingefügt

2019-030

10.12.2019

01.01.2020

Art. 7a

eingefügt

2019-030

25.02.2020

01.03.2020

Art. 2 Abs. 1

geändert

2020-004

25.02.2020

01.03.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert

2020-004

25.02.2020

01.03.2020

Art. 7a Abs. 1

geändert

2020-004

25.02.2020

01.03.2020

Art. 7a Abs. 1

bis

eingefügt

2020-004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

AGS Fundstelle

Erlass

10.08.2004

01.09.2004

Erstfassung

-

Ingress

21.12.2010

01.01.2011

geändert

2010, 4816

Titel 1.

10.12.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-030

Art. 1

21.12.2010

01.01.2011

totalrevidiert

2010, 4816

Art. 2 Abs. 1

25.02.2020

01.03.2020

geändert

2020-004

Art. 3

07.11.2006

01.01.2007

totalrevidiert

-

Art. 3 Abs. 1

25.02.2020

01.03.2020

geändert

2020-004

Titel 2.

10.12.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-030

Art. 7a

10.12.2019

01.01.2020

eingefügt

2019-030

Art. 7a Abs. 1

25.02.2020

01.03.2020

geändert

2020-004

Art. 7a Abs. 1

bis

25.02.2020

01.03.2020

eingefügt

2020-004