Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Individualdaten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn die Gesetzgebung eine andere Verwendung ausdrücklich zulässt oder die betroffene Person einer solchen zuvor schriftlich zustimmt.
Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über natürliche und juristische Personen geheim halten, über die sie bei ihrer Arbeit Kenntnis erhalten haben. Diese Pflicht gilt auch für Personen, die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder Daten erhalten.
Individualdaten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor Missbrauch zu schützen. Insbesondere sind die Daten so zu speichern, dass sie nicht durch Unberechtigte eingesehen, verändert oder vernichtet werden können.
Namens- und Adresslisten, die für die Datenerhebung oder deren Koordination erstellt werden, sowie Erhebungsdokumente, welche die Namen der Befragten enthalten, werden geschützt und vernichtet, sobald sie nicht mehr für die genannten Zwecke benötigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des GRDB.
Identifikatoren, die Individualdaten zugeordnet sind, werden gelöscht, sobald sie für die statistische Verarbeitung oder die Datenverknüpfung nicht mehr benötigt werden; die Individualdaten werden damit anonymisiert.
Individualdaten, die für statistische Zwecke aufbewahrt werden, können zwischen den Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik ausschliesslich zu statistischen Zwecken übermittelt werden und nur insoweit die übermittelten Daten direkt mit den Aufträgen des Empfängers zusammenhängen.
Individualdaten, die für statistische Zwecke aufbewahrt werden, können von den Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik an andere Produzenten der öffentlichen schweizerischen Statistik weitergegeben werden, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- die betreffende Weitergabe ist für die wirksame Entwicklung, Erstellung und Verbreitung des betreffenden öffentlichen Statistiksystems erforderlich;
- der Produzent des öffentlichen Statistiksystems, der die Daten erhält, beachtet die in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Grundsätze und Arbeitsregeln.
Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts können weder ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden, für statistische Zwecke gespeicherte Personendaten noch ein Recht auf deren Änderung oder Löschung geltend machen, da diese anonymisiert sind.