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172.514

Ausführungsreglement betreffend die Verwendung der vom PKWAL-Fonds finanzierten Rückstellung

vom 27.11.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Det Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

eingesehen Artikel 22c des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);

auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,

beschliesst

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Rückstellung, die zur Deckung der Finanzierung der Strukturreform nach dem Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis PKWAL dient, sowie für die Deckung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Garantie, die der Staat Wallis der PKWAL für die geschlossene Pensionskasse (GPK) gewährt hat.

Art. 2 Verwendung der Rückstellung

Die vom PKWAL-Fonds finanzierte Rückstellung wird für Kapitaleinlagen zur Erfüllung der kantonalen Verpflichtungen verwendet. Die Kapitaleinlagen werden vom Staatsrat beschlossen und dürfen durch Schuldanerkennungen und/oder Geldleistungen erfolgen.

Egress

CSW RO/AGS 2019-108

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

27.11.2019

01.01.2020

Erlass

Erstfassung

RO/AGS 2019-108

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

27.11.2019

01.01.2020

Erstfassung

RO/AGS 2019-108