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420.102

Verordnung über die universitären Bildungsgänge

vom 05.06.2002 (Stand 28.06.2002)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis,

eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;

eingesehen Artikel 17 des Gesetzes über Bildung und Forschung von universitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar 2001 (GBFUHS);

auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den im Wallis erteilten universitären Ausbildungsgängen sowie die anwendbaren Gebühren und die verleihbaren akademischen Titel und Diplome.

Art. 2 Zulassungsbedingungen

Die Institute legen die Zulassungsbedingungen für Studenten aus dem Wallis, anderen Kantonen und dem Ausland fest.

Die Institute übermitteln dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS) die in ihren allgemeinen und besonderen Reglementen für die verschiedenen angebotenen Studiengänge festgelegten Bedingungen.

Die vom Kanton und Bund subventionierten und vom Kanton anerkannten Institute sind gehalten, diese Informationen dem DEKS zu übermitteln. Der universitäre Bildungs- und Forschungsrat (BFR) gibt seine Vormeinung ab. Das DEKS entscheidet über die Anwendung der Bedingungen.

Art. 3 Finanzielle Bedingungen

Die subventionierten Institute bringen die für die Studenten massgebenden finanziellen Bedingungen (Kursgeld, Einschreibegebühr usw.) dem DEKS zur Kenntnis. Sie legen die jährlichen Ansätze, die Semestergebühren oder anderes fest. Das DEKS genehmigt auf Vormeinung des BFR ihre Anwendung.

Art. 4 Akademische Titel

Die von den subventionierten oder anerkannten Instituten verliehenen Titel unterliegen der Genehmigung des Staatsrats. Die Institute übermitteln die Liste dem DEKS, das die Vormeinung des BFR einholt.

Der Staatsrat erteilt die Ermächtigungen.

Die an das DEKS delegierten Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.

Die Institute übermitteln dem DEKS die jährliche Liste der Empfänger akademischer Titel.

Art. 5 Rechtsstreitigkeiten

Die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auftretenden Rechtsstreitigkeiten bilden Gegenstand einer staatsrätlichen Verfügung.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 26/2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

05.06.2002

28.06.2002

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 26/2002

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

05.06.2002

28.06.2002

Erstfassung

BO/Abl. 26/2002