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451.331

Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt" in Raron

vom 30.04.1997 (Stand 23.05.1997)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966;

eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1807);

eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;

eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;

eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;

eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan;

auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung,

entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.

Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:

  1. die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzenund Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind;
  2. die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilfröhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasserflächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungsund Unterhaltsmassnahmen;
  3. die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch das Anlegen von Teichen;
  4. die periodische Inventur der Pflanzenund Tierarten des Gebietes sowie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung;
  5. die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Naturund Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Unterhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

Im Schutzgebiet sind verboten:

  1. Bauten und Anlagen aller Art;
  2. die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
  3. die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasseroder Bodenqualität negativ beeinflussen;
  4. das Ausbringen von Dünger;
  5. die Schädigung der Pflanzenund Tierwelt durch Abbrennen der Vegetation und andere Eingriffe;
  6. das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Störungen des Gebietes;
  7. die Jagd;
  8. das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt:

  1. die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;
  2. das Befahren mit Booten;
  3. das Baden und Schlittschuhlaufen.

Art. 5 Abweichungen

Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht.

Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.

Art. 6 Aufsicht

Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafen

Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 21/1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

30.04.1997

23.05.1997

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 21/1997

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

30.04.1997

23.05.1997

Erstfassung

BO/Abl. 21/1997