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642.104

Beschluss betreffend den Gebührentarif der kantonalen Steuerverwaltung

vom 22.04.2009 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen die Artikel 138a und 166a des Steuergesetzes vom 10. März 1976;

auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren und der Preis für die bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogenen Unterlagen werden wie folgt festgelegt:

Art. 2

Die Verwaltungsgebühren betragen:

  1. für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuches: 20 Franken;
  2. für Entscheide und Vormeinungen: von 200 bis 2'000 Franken;
  3. für jede Mahnung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung und für die Mahnung im Bezugsverfahren: 25 Franken;
  4. für jedes Betreibungsbegehren: 40 Franken;
  5. für jede Einräumung einer Zahlungsfrist ab 2'000 Franken: von 30 bis 100 Franken;
  6. für teilweise gutgeheissene oder abgewiesene Erlassentscheide ab 1'000 Franken: von 50 bis 500 Franken;
  7. für juristische Auskünfte pro Arbeitsstunde: von 80 bis 150 Franken;
  8. für ausserordentliche Verwaltungsarbeiten pro Arbeitsstunden: von 60 bis 120 Franken;
  9. für Nachforschungen pro Arbeitsstunde: 20 Franken.

Die Gebühren für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuchs und für Mahnungen können mit der Steuerrechnung der Kantonssteuern des betreffenden Jahres erhoben werden.

Art. 3

Die Kanzleigebühren umfassen:

  1. Kopie der Steuererklärung: zehn Franken;
  2. Kopie einzelner Beilagen: fünf Franken;
  3. Kopie pro Seite: ein Franken;
  4. beglaubigte Kopie, zusätzlich: fünf Franken;
  5. Steuerbescheinigungen: 20 Franken.

Art. 4

Die Zusatzunterlagen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

  1. vollständiges Steuererklärungsformular im Original: zwei Franken;
  2. Kopie des vollständigen Steuererklärungsformulars: zwei Franken;
  3. Steuererklärung "Ausserkantonale": zwei Franken;
  4. Beilagen (Landwirtschaftsbetriebe usw.): zwei Franken;
  5. Lohnausweis, Schuldenverzeichnis, Detail der Mieteinnahmen: 20 Rappen;
  6. Wegleitung: zwei Franken;
  7. Adressetiketten für die Gemeinden, pro Adresse: 20 Rappen.

Art. 5

Die Grundgebühr für Globalgesuche (Zugang über Internet) zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche und juristische Personen wird auf 250 Franken pro Jahr festgesetzt.

Die ersten 50 Fristverlängerungsgesuche sind in der Grundgebühr enthalten. Für zusätzliche Gesuche und für Fristverlängerungsgesuche per Internet wird eine Gebühr von fünf Franken pro steuerpflichtige Person erhoben.

Art. 6

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

CSW BO/Abl. 26/2008

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

22.04.2009

01.01.2009

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 26/2008

04.05.2016

01.01.2017

Art. 2 Abs. 1, c)

geändert

BO/Abl. 20/2016

04.05.2016

01.01.2017

Art. 2 Abs. 1, d)

geändert

BO/Abl. 20/2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

22.04.2009

01.01.2009

Erstfassung

BO/Abl. 26/2008

Art. 2 Abs. 1, c)

04.05.2016

01.01.2017

geändert

BO/Abl. 20/2016

Art. 2 Abs. 1, d)

04.05.2016

01.01.2017

geändert

BO/Abl. 20/2016