Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt gemäss den Grundsätzen des integralen Risikomanagements. Dabei werden alle Naturgefahren und alle Arten von Massnahmen aus einer ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Perspektive betrachtet und alle für Planung, Konzeption und Realisierung von Massnahmen verantwortlichen Behörden und Eigentümer von Infrastrukturanlagen einbezogen.
Das integrale Risikomanagement muss durch Präventivmassnahmen, Massnahmen während der Bewältigung und durch bauliche Massnahmen sichergestellt werden. Den Präventivmassnahmen, insbesondere raumplanerischen, ist Vorrang zu geben. Sind diese Massnahmen unzureichend, unzweckmässig oder nicht möglich, können die anderen Massnahmen ergriffen werden.
Bei der Bewertung der Naturgefahrenrisiken wird die kantonale Risikoanalyse einbezogen, die vom Kantonalen Risikoobservatorium (KRO) erstellt und aktualisiert wird.
Der Schutz vor Naturgefahren berücksichtigt folgende Grundsätze:
- die Massnahmen müssen die neuesten Erkenntnisse betreffend die Naturgefahren und den Wasserbau berücksichtigen;
- die Massnahmen müssen wirtschaftlich und fachkundig umgesetzt werden;
- die Massnahmen müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken mit anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt werden.
Für den institutionellen Verantwortungsbereich (Kanton und Gemeinden) und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen (Art. 4) gilt:
- die von einem Risiko Betroffenen können davon ausgehen, dass die öffentliche Hand und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen das Risiko für sie in Grenzen halten;
- die von einem Risiko Betroffenen sind gehalten, durch Objekt-Schutzmassnahmen und ein risikogerechtes Verhalten einen Beitrag zur Erreichung des angestrebten Sicherheitsniveaus zu leisten.
Die öffentliche Hand und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen legen, unter Berücksichtigung des Risikos und der Bedeutung der Anlagen pro Schutzobjektkategorie fest, wie weit sie bei ihren Sicherheitsanstrengungen gehen wollen und können.
Ausserhalb des Verantwortungsbereichs der öffentlichen Hand und der Eigentümer von Infrastrukturanlagen (Art. 4) können die von einem Risiko Betroffenen nicht damit rechnen, dass eine Institution das Risiko für sie begrenzt. Sie sind daher für die Festlegung ihres gewünschten Schutzgrades und für ihren Schutz selbst verantwortlich.