Jede Schaffung, Übernahme oder Umwandlung einer Drogerie erfordert seitens des verantwortlichen Drogisten die Einreichung eines Gesuchs an das Departement. *
Das Departement erteilt die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: *
- der Gesuchsteller besitzt eine Berufsausübungsbewilligung als Drogist HF (Höhere Fachschule);
- der Gesuchsteller, falls er nicht Eigentümer der Drogerie ist, verfügt über einen Mietvertrag und/oder einen Verwaltungsvertrag, der ihm die erforderliche Unabhängigkeit für die Ausübung seines Berufs garantiert.
Der Drogist HF trägt die Verantwortung für den Betrieb der Drogerie. Zu diesem Zweck muss er während mindestens 25,5 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Tage, anwesend sein. *
Falls zwei Personen für ein und dieselbe Drogerie verantwortlich sind, muss jede von ihnen die persönlichen Bedingungen erfüllen, die mit der Betriebsbewilligung verbunden sind (gemeinsame Verantwortung). In diesem Fall muss jeder Drogist mindestens 21,25 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Tage, anwesend sein. *
Ist der verantwortliche Drogist abwesend, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit oder Ferien, obliegt es ihm, einen Drogisten zu bestimmen, der ihn vertritt und während seiner Abwesenheit die Verantwortung für das Drogerie übernimmt. *
Überdies muss die Drogerie den Weisungen entsprechen, die vom Departement nach den einschlägigen in der Schweiz anerkannten Regeln erlassen werden. *