Die Beschäftigungsinspektoren sind dazu befugt, gestützt auf einen Entscheid zur Eröffnung der Untersuchung des Chefs der Beschäftigungsinspektion oder von dessen Stellvertreter, gestützt auf das Ergebnis der Vorabklärungen und Vorermittlungen, eine Person oder ein Unternehmen, die/das verdächtigt wird, im Sinne des BGSA und von Artikel 13 unrechtmässig zu handeln, ohne ihr/sein Wissen zu observieren. Dies unter folgenden kumulativen Bedingungen:
- die Beschäftigungsinspektion verfügt über konkrete Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass die fragliche Person Schwarzarbeit nachgeht oder das fragliche Unternehmen Schwarzarbeiter beschäftigt;
- ohne Observation wäre die Aussicht auf eine erfolgreiche Ermittlung gering oder die Ermittlung würde unverhältnismässig erschwert werden.
Wenn es sich um einen Versicherten handelt, der unberechtigterweise eine Leistung bezieht oder zu beziehen versucht, setzen sie die betreffenden Institutionen davon in Kenntnis. Die Umsetzung der Artikel 43a und 43b ATSG bleibt vorbehalten.
Über die observierte Person oder das observierte Unternehmen können nur Daten beschafft und/oder Bildaufzeichnungen gemacht werden, wenn folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie beziehen sich ausschliesslich auf eine Situation oder mehrere Situationen gemäss Artikel 13;
- die verdächtigte Person oder das verdächtigte Unternehmen befindet sich an einem frei zugänglichen Ort oder in einer öffentlichen Einrichtung oder auch an einem Ort, der von einem frei zugänglichen Ort aus einsehbar ist.
Die Beschäftigungsinspektoren dürfen das Verhalten der Personen, über die sie Ermittlungen anstellen, nicht beeinflussen.
Eine Observation kann an höchstens 30 Kalendertagen innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit. Dieser Zeitraum kann ausnahmsweise auf Entscheid des Vorstehers des Departements, dem die Dienststelle angegliedert ist, um die gleiche Dauer verlängert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen.
Spätestens beim Abschluss der Ermittlung teilt die Beschäftigungsinspektion der Person, die observiert wurde, die Gründe für die Observation, ihre Art und Dauer mit.
Diese Mitteilung wird verschoben oder es wird darauf verzichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- überwiegende öffentliche oder private Interessen müssen unbedingt geschützt werden;
- die beschafften Informationen werden nicht als Beweise verwendet.
Wird auf eine Mitteilung verzichtet, so werden die gesammelten Daten sofort vernichtet.