Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststelle für die Jugend erhebt.
850.404
Beschluss über die Festlegung der Gebühren der kantonalen Dienststelle für die Jugend
vom 14.01.2015 (Stand 01.11.2015)
Präambel
eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;
eingesehen den Artikel 60 des Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000;
auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zentrum für die Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET)
Das ZET erhebt für seine Leistungen die folgenden Gebühren:
- Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit den Krankenkassen;
- Leistungen, die durch die Invalidenversicherung übernommen werden: gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung;
- Expertisen, welche durch die Gerichte oder die Versicherungen beantragt werden: (Taxpunkt: 2 Franken) (die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Untersuchungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt):
- 1.
Konsultationen, Untersuchungen
20 Taxpunkte pro Viertelstunde
- 2.
Aktenstudium
30 Taxpunkte pro halbe Stunde
- 3.
Abfassen des Berichtes
18 Taxpunkte pro Seite A4
- Supervision gemäss folgenden Stundentarifen: (die Supervision im Rahmen ihrer Berufstätigkeit von Kleinkinderer-zieherinnen, von Lehrpersonen und von Mitarbeitern der Dienststelle wird nicht in Rechnung gestellt):
- 1.
Gruppensupervision (ab zwei Personen)
Fr. 150
- 2.
Einzelsupervision für Studierende
Fr. 70
- 3.
Einzelsupervision für Berufstätige
Fr. 20
- Stundentarif für Tätigkeiten in sozialpädagogischen und heilpädagogischen Institutionen für Kinder und Jugendliche
Fr. 100
Art. 3 Kantonales Amt für Kindesschutz (AKS)
Die Leistungen des kantonalen Amtes für Kindesschutz sind wie folgt verrechnet:
- Adoption (Pauschale) (die Spesen für die Erstellung eines Arztzeugnisses werden direkt dem Arzt bezahlt):
- 1.
Administrative Kosten für die Erstellung einer Akte
Fr. 150
- 2.
Sozialabklärung
Fr. 500
- 3.
Adoptionsschlussbericht
Fr. 350
- 4.
Sozialabklärung für die Adoption eines weiteren Kindes
Fr. 200
- 5.
Sozialabklärung für die Adoption durch den Partner
Fr. 500
- Sozialabklärung, Beurteilung, Anhörung des Kindes. Die durch die Gerichte beantragten Berichte werden nach zeitlichem Aufwand (Aktenstudium, Ermittlung, Gespräch, Berichterstellung) zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet. Die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Abklärungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt;
- Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle. Die Abklärungs-berichte, welche durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle beantragt werden, namentlich bezüglich der Namens-änderung oder der Familienzusammenführung werden nach zeitlichem Aufwand zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde berechnet;
- Bewilligung zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung:
- 1.
*
Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit erhöhten Öffnungszeiten
Fr. 400
- 2.
*
Pauschale zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungseinrichtung mit begrenzten Öffnungszeiten
Fr. 200
- 3.
*
Pauschale für die Bewilligungserneuerung, unabhängig von den Öffnungszeiten
Fr. 200
Art. 4 Ferienkolonien und Internate
Die vorzunehmenden Abklärungen und Studien zwecks Bewilligung zur Führung einer Ferienkolonie und Internats werden wie folgt in Rechnung gestellt:
- Pauschale für die Betriebsbewilligung
Fr. 500
- Pauschale für die Bewilligungserneuerung
Fr. 250
Art. 5 Besondere Leistungen
Erbringen Mitarbeiter der Dienststelle besondere Leistungen, die nicht zu ihren angestammten Aufgaben gehören (Fachreferate, Beteiligung an Projekten usw.) kann die Dienststelle den zeitlichen Aufwand zum Ansatz von 150 Franken pro Stunde, sowie die üblichen Spesen in Rechnung stellen.
Art. 6 Mediator
Pauschale für eine Mediation: Fr. 50.
Art. 7 Gebührenreduktion
In Fällen finanzieller Schwierigkeiten oder in begründeten Sonderfällen kann der Dienstchef einen teilweisen oder totalen Verzicht der Gebühr beschliessen.
Art. 8 Teuerungsanpassung
Der Gebührenbetrag wird jeweils dann angepasst, wenn der Schweizerische Konsumentenindex eine Veränderung von 20 Punkten seit Inkrafttreten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex 2010 = 100 Punkte).
Art. 9 Aufhebung
Dieser Beschluss erhebt den Beschluss des Staatsrates vom 9. Mai 2001.
Art. 10 Vollzug
Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 11 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig in Kraft.
Egress
CSW BO/Abl. 4/2015
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss |
Inkrafttreten |
Element |
Änderung |
Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
14.01.2015 |
23.01.2015 |
Erlass |
Erstfassung |
BO/Abl. 4/2015 |
18.11.2015 |
01.11.2015 |
Art. 3 Abs. 1, d), 1. |
geändert |
BO/Abl. 48/2015 |
18.11.2015 |
01.11.2015 |
Art. 3 Abs. 1, d), 2. |
geändert |
BO/Abl. 48/2015 |
18.11.2015 |
01.11.2015 |
Art. 3 Abs. 1, d), 3. |
eingefügt |
BO/Abl. 48/2015 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element |
Beschluss |
Inkrafttreten |
Änderung |
Quelle Publikation |
|---|---|---|---|---|
Erlass |
14.01.2015 |
23.01.2015 |
Erstfassung |
BO/Abl. 4/2015 |
Art. 3 Abs. 1, d), 1. |
18.11.2015 |
01.11.2015 |
geändert |
BO/Abl. 48/2015 |
Art. 3 Abs. 1, d), 2. |
18.11.2015 |
01.11.2015 |
geändert |
BO/Abl. 48/2015 |
Art. 3 Abs. 1, d), 3. |
18.11.2015 |
01.11.2015 |
eingefügt |
BO/Abl. 48/2015 |