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910.103

Reglement zur Festlegung des Tarifs der kantonalen Leistungen in Sachen Landwirtschaft * (RTLSL)

vom 11.01.2017 (Stand 01.05.2022)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);

eingesehen das kantonale Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);

eingesehen die kantonale Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 (VIEV);

eingesehen die kantonale Weisung über die Erhebung der Kosten in Verwaltungs-angelegenheiten vom 17. Dezember 2015 (WEK);

eingesehen den kantonalen Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 2. November 2016 (BSGGF);

auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements, *

beschliesst:

1 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der Landwirtschaft.

Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) und, falls nötig, die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 gelten ergänzend.

Art. 2 Kosten

Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwaltungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen der Mitarbeiter (Sitzungen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der ordentlichen Verfahren, Kontrolle, usw.).

Sie enthalten bereits die Mehrwertsteuer (MwSt), sofern die Leistung steuerpflichtig ist.

Art. 3 Einsprachen und Beschwerden

Der Kostenbetrag der Verwaltungsbehörde wird im Dispositiv der Entscheide aufgeführt.

Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von 5 Prozent verrechnet.

Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die ausschliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.

2 2 Tarifskala

Art. 4 Gebühren für die Betriebsanerkennung

Die Gebühr wird gemäss nachfolgender Pauschalordnung erhoben:

  1. für die Anerkennung eines Einzelbetriebs

    Fr. 400

  2. für die Anerkennung des Betriebs einer Personengesellschaft

    Fr. 600

  3. für die Anerkennung des Betriebs einer juristischen Person

    Fr. 1'000

  4. für die Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft

    Fr. 1'000

  5. für die Anerkennung einer Betriebszweiggemeinschaft

    Fr. 1'000

  6. für einen Ablehnungsentscheid

    Fr. 400

  7. für eine Verfahrenseinstellung nach Unterzeichnung des offiziellen Gesuchs

    Fr. 400

Beantragt der Gesuchsteller innert drei Jahren nach der Bekanntgabe eine Änderung der Anerkennung für denselben Betrieb oder für denselben Inhaber, werden die Gebühren mit dem Koeffizienten 1.5 multipliziert.

Muss eine Anerkennung zwangsweise auf Anordnung der Behörde und nicht auf Antrag des Gesuchstellers revidiert werden, werden die Gebühren verdoppelt.

Führt der Kanton eine Kontrolle der Anerkennung durch und die frühere Anerkennung wird infolge vollumfänglich bestätigt, werden keine Gebühren erhoben.

Möchte der Gesuchsteller, dass die für das Anerkennungsdossier zuständige Person persönlich auf den Betrieb kommt, wird dieser Besuch in Höhe von 150 Franken fakturiert.

Art. 5 Gebühren für den Weinbau

Im Weinbau werden folgende Gebühren erhoben:

  1. für das Bewilligungsverfahren neu angebauter Reben

    Fr. 200

  2. für das Abgleichungsverfahren des Rebbergregisters:
  3. 1.

    Eigentumsfläche bis 1'000 m²

    Fr. 200

  4. 2.

    Eigentumsfläche von 1'001 m² bis 5'000 m²

    Fr. 400

  5. 3.

    Eigentumsfläche über 5'000 m²

    Fr. 500

  6. für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebenen Reben, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Reben darstellen:
  7. 1.

    Eigentumsfläche bis 1'000 m²

    Fr. 200

  8. 2.

    Eigentumsfläche von 1'001 m² bis 5'000 m²

    Fr. 400

  9. 3.

    Eigentumsfläche über 5'000 m²

    Fr. 500

  10. für das Anerkennungsverfahren spezifischer Bezeichnungen wie: "Weingut", "Schloss", "Domäne" oder "Lokalname":
  11. 1.

    Fläche bis 1'000 m²

    Fr. 200

  12. 2.

    Fläche von 1'001 m² bis 5'000 m²

    Fr. 400

  13. 3.

    Fläche über 5'000 m²

    Fr. 500

  14. für einen zusätzlichen Auszug aus dem Rebbergregister:
  15. 1.

    Per Post

    Fr. 10

  16. 2.

    Per E-Mail

    gratis

  17. für ein Duplikat der Bescheinigung

    Fr. 10

  18. für eine schriftliche Antwort auf ein Auskunftsgesuch, das spezifische Nachforschungen erfordert oder alle anderen Entscheide

    Fr. 200

  19. für das Verfahren der Weinlesekontrolle:
  20. 1.

    administrative Unkosten für die Eröffnung des Dossiers

    Fr. 250

  21. 2.

    manuelle Erfassung der Traubenlieferung, pro Traubenlieferung

    Fr. 3

  22. 3.

    Bearbeitung von Unstimmigkeiten, pro Stunde

    Fr. 120

Sollte die Bearbeitung eines Dossiers im Bereich Weinbau (Rebbergregister, Produktionsrechte, usw.) namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Antworten weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.

Art. 6 Gebühren für die Önologie

Das Laboratorium für Önologie fakturiert seine Gebühren wie folgt:

  1. pH und Gesamtsäure

    Fr. 6

  2. Chromatographie

    Fr. 6

  3. freies Schwefeldioxid

    Fr. 6

  4. gesamtes Schwefeldioxid

    Fr. 10

  5. Clinitest

    Fr. 6

  6. Zucker

    Fr. 18

  7. Alkohol

    Fr. 18

  8. flüchtige Säure

    Fr. 15

  9. Apfelsäure

    Fr. 18

  10. Milchsäure

    Fr. 18

  11. Weinsäure

    Fr. 18

  12. Formolzahl

    Fr. 18

  13. Kupfer

    Fr. 18

  14. Dichte

    Fr. 18

  15. Trübungstest

    Fr. 12

  16. Eiweissstabilität

    Fr. 35

  17. Mikroskopie

    Fr. 15

  18. Degustationsbericht (pro Wein)

    Fr. 20

  19. Schönungsversuche (pro Wein)

    Fr. 50

  20. Assemblageversuche (pro Wein)

    Fr. 50

  21. weitere Analysen auf Anfrage

    120 Fr. pro Stunde

Sollte die Bearbeitung eines Dossiers durch das Laboratorium für Önologie namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, dringlichen Anfragen oder Änderungen der ursprünglichen Anfrage weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.

Art. 7 Gebühren für den Obstbau

Betrifft der Gegenstand des Verfahrens die Umstellung oder die Modernisierung von Frucht- oder Gemüsekulturen, wird je nach bewilligten Subventionen folgende Gebühr erhoben:

  1. bis zu 20'000 Franken Subventionen

    Fr. 200

  2. von 20'001 Franken bis 35'000 Franken

    Fr. 300

  3. über 35'000 Franken

    Fr. 500

Sollte die Bearbeitung eines Beitragsgesuchs namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Änderungen des Anfangsprojekts weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.

Für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebenen Obstkulturen, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Kulturen darstellen, werden folgende Gebühren erhoben: *

  1. Eigentumsfläche bis 1'000m²

    Fr. 200

  2. Eigentumsfläche von 1'001m² bis 5'000m²

    Fr. 400

  3. Eigentumsfläche über 5'000m²

    Fr. 500

Art. 7a Gebühren für die Kontrolle von Sprühgeräten und Pflanzenschutz-Drohnen

Der Tarif für die Kontrolle der Pflanzenschutz-Drohnen folgt den Vorschriften des Schweizerischen Verbands für Landtechnik (SVLT) und von Agroscope. Er ist degressiv nach Anzahl kontrollierter Geräte wie folgt:

  1. 250 Franken für die erste Kontrolle;
  2. 75 Franken pro Kontrolle für die zweite bis fünfte Kontrolle;
  3. 50 Franken pro Kontrolle ab der sechsten Kontrolle.

Die Kontrolle der Sprühgeräte wird pauschal entsprechend der Bestimmungen des SVLT wie folgt verrechnet:

  1. 50 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontrollpunkte gemäss Protokoll;
  2. 100 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontrollpunkte gemäss Protokoll und für den Verteiltest inklusive Einstellung der Düsen und Reflektoren.

Art. 8 Gebühren für Schätzungen und Gutachten BGBB

Handelt es sich beim Gegenstand des Verfahrens um eine Schätzung oder Genehmigung des Ertragswerts und der Höchstbelastung eines Gebäudes oder eines Landwirtschaftsbetriebs, werden die Entscheidskosten wie folgt berechnet:

  1. a) Kategorie

    Festtarif

    Stempelgebühr

    Auslagen

    Kosten für Gutachten

    A (Einfacher Fall - nur landwirtschaftliche Parzellen)

    Fr. 120 pro Seite

    Fr. 8 pro Entscheid

    *

    Fr. 10 pro Seite

    Fr. 200 für die 1. Parzelle, danach Fr. 30 zusätzlich pro Registerblattnummer für alle weiteren Parzellen

    B (Komplexer Fall - landwirtschaftliche Parzellen mit Gebäuden)

    Fr. 120 pro Seite

    Fr. 8 pro Entscheid

    *

    Fr. 20 pro Seite

    Fr. 400 für die 1. Parzelle, danach Fr. 30 zusätzlich pro Registerblattnummer für alle weiteren Parzellen

Der Betrag der Gebühren gemäss Absatz 1 kann den Ertragswert der Liegenschaft, auf die sich der Entscheid bezieht, nicht übersteigen. *

Art. 9 Gebühren für Direktzahlungen

Vor-Ort-Kontrollen von Betrieben mit Sömmerungsbeiträgen werden in Höhe von 50 Franken pro Alpe fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.

Vor-Ort-Kontrollen von Sömmerungsbetrieben mit Biodiversitäts- und Landschaftsbeiträgen werden in Höhe von 4 Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.

Kontrollen im Bereich der Biodiversität Qualitätsstufe 2 von Grund-Betrieben mit Biodiversitätsbeiträgen der Qualitätsstufe 2 werden in Höhe von 3 Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.

Die Beurteilung der Qualität der Biodiversität auf Grund-Betrieben wird nur einmal in Höhe von 100 Franken pro Hektare fakturiert, aber mindesten 100 Franken pro Betrieb.

Verlangt ein Besitzer oder ein Bewirtschafter ein Gegengutachten, um die von der administrativen Behörde veranlasste Schätzung anzufechten, wird eine Gebühr erhoben, falls diese Gegenexpertise die Eingangsresultate bestätigt. Diese wird wie folgt berechnet:

  1. Kategorie A (zusätzliches Gutachten der Biodiversitätsqualität):
  2. 1.

    Betreffend LN: Fr. 200 pro Hektare, mindestens jedoch Fr. 100 und höchstens Fr. 2'000 pro Betrieb,

  3. 2.

    Betreffend Sömmerungen: Fr. 20 pro Hektare, mindestens jedoch Fr. 300 und höchstens Fr. 2'000 pro Betrieb;

  4. Kategorie B (andere zusätzliche Gutachten): bis zu 500 Franken pro Betrieb.

Die elektronische Erfassung der Flächendeklaration zum Erhalt von Direktzahlungen ist für alle Bewirtschafter obligatorisch. Die Erfassung der Flächen auf dem alten Papierformular ist nicht mehr gültig. Das Amt kann auf Anfrage des Bewirtschafters gegen eine Gebühr von 150 Franken pro Stunde die Daten elektronisch erfassen. *

Art. 9a Gebühren für Strukturverbesserungen

Folgende Gebühren werden bei der Zustellung eines Entscheids betreffend eine Baubewilligung erhoben:

  1. Bau, Umwandlung, Renovation oder Umnutzung eines Gebäudes gemäss Baukosten (BKP2):
  2. 1.

    bis zu einer Million Franken (inkl.)

    1‰ (mindestens 100 Franken)

  3. 2.

    mehr als eine Million Franken

    1'500 bis 2'000 Franken

  4. Kulturtechnische Arbeiten gemäss effektiven Kosten:
  5. 1.

    bis zu einer Million Franken (inkl.)

    1‰ (mindestens 100 Franken)

  6. 2.

    mehr als eine Million Franken

    1'500 bis 2'000 Franken

  7. kleinere Bauarbeiten gemäss effektiven Kosten

    50 bis 250 Franken

Für Entscheide betreffend Baubewilligungen, die im Sinne von Artikel 53 Absatz 3 GLER nicht öffentlich aufgelegt werden müssen, namentlich periodische Instandsetzungen, werden keine Gebühren erhoben.

Entscheide betreffend Rückerstattung von Beiträgen wegen Umnutzung, profitbringender Übertragung oder Aufteilung einer Liegenschaft mit dem Vermerk "Bodenverbesserung" werden in Höhe von 120 Franken in Rechnung gestellt.

Die Gebühren für Sonderinterventionen von staatlichen Ingenieuren, die vom Bauherrn verlangt werden, hängen von der Schwierigkeit des Mandats und den Grundsätzen der Kostendeckung und des Leistungsausgleichs ab. Sie werden zum Stundentarif von 150 bis 300 Franken berechnet.

Art. 10 Gebühren für die Weiterbildung

Folgende Preise gelten für den Unterricht im Rahmen der Weiterbildung (Kurse und Informationstage):

  1. Beschreibung

    Ohne Pause und Mahlzeiten Pro Tag oder Einheit

    Mit Pausen und Mahlzeiten Pro Tag oder Einheit

    Weiterbildung < 2 Stunden

    Fr. 30

    -

    Weiterbildung = Halbtag

    -

    Fr. 55 (nur die Pause)

    Weiterbildung = 1 Tag

    -

    Fr. 120

    Weiterbildung = 2-5 Tage

    -

    Fr. 100

    Weiterbildung = 5-10 Tage

    -

    Fr. 90

    Weiterbildung > 10 Tage

    -

    Fr. 80

    Kurs "Direktzahlungsverordnung" (Pauschale)

    Fr. 3'200

    -

    Diplom und Meisterprüfung halbtags ohne spezifisches Material

    *

    Diplom und Meisterprüfung ganztags ohne spezifisches Material

    *

    Diplom und Meisterprüfung halbtags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul

    *

    Diplom und Meisterprüfung ganztags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul

    *

Ein- oder mehrtägige Weiterbildungskurse enthalten das Mittagessen. Können die Mahlzeiten aus organisatorischen Gründen nicht von der Einrichtung organisiert werden, wird der Preis um 20 Franken pro Tag herabgesetzt.

Beträge im Zusammenhang mit der Ausbildung für den Fachausweis und die Meisterprüfung werden von der Schulleitungskonferenz Landwirtschaft der Westschweiz und des Tessins festgelegt und von der "Conférence des chefs de service de l’agriculture romande" (Konferenz der Chefs der Westschweizer Dienststellen für Landwirtschaft) validiert. *

Art. 11 Gebühren für Rechtsgutachten und technische Expertisen

Rechtsgutachten und technische Expertisen, die von Personen oder privaten Einrichtungen sowie von Gerichten beantragt werden, die über Streitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen entscheiden müssen, können in Höhe von 300 Franken die Stunde verrechnet werden.

3 3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkassomodalitäten

Die Gebühren im Sinne vom Kapitel 2 dieses Reglements werden in Rechnung gestellt. Jene im Zusammenhang mit Direktzahlungen werden direkt aus den Direktzahlungen entnommen.

Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu 5 Prozent verzugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.

Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG).

T1 T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

Das vorliegende Reglement findet Anwendung auf die laufenden Verfahren und auf die Entscheide, die nach seinem Inkrafttreten gefällt werden.

Egress

CSW BO/Abl. 3/2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

11.01.2017

01.02.2017

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 3/2017

06.12.2017

01.01.2018

Erlasstitel

geändert

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Ingress

geändert

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 7 Abs. 3

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "A (Einfacher Fall - nur landwirtschaftliche Parzellen)" / "Stempelgebühr"

geändert

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "B (Komplexer Fall - landwirtschaftliche Parzellen mit Gebäuden)" / "Stempelgebühr"

geändert

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 9 Abs. 6

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 9a

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung halbtags ohne spezifisches Material"

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung ganztags ohne spezifisches Material"

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung halbtags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul"

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung ganztags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul"

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

06.12.2017

01.01.2018

Art. 10 Abs. 2

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

13.04.2022

01.05.2022

Ingress

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, a)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, b)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, c)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, d)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, f)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, h)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, i)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, j)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, k)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, l)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, m)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, n)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, o)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, p)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, q)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, r)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, s)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, t)

geändert

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 6 Abs. 1, u)

eingefügt

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 7a

eingefügt

RO/AGS 2022-031

13.04.2022

01.05.2022

Art. 8 Abs. 2

eingefügt

RO/AGS 2022-031

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

11.01.2017

01.02.2017

Erstfassung

BO/Abl. 3/2017

Erlasstitel

06.12.2017

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 50/2017

Ingress

06.12.2017

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 50/2017

Ingress

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, a)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, b)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, c)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, d)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, f)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, h)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, i)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, j)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, k)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, l)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, m)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, n)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, o)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, p)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, q)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, r)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, s)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, t)

13.04.2022

01.05.2022

geändert

RO/AGS 2022-031

Art. 6 Abs. 1, u)

13.04.2022

01.05.2022

eingefügt

RO/AGS 2022-031

Art. 7 Abs. 3

06.12.2017

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

Art. 7a

13.04.2022

01.05.2022

eingefügt

RO/AGS 2022-031

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "A (Einfacher Fall - nur landwirtschaftliche Parzellen)" / "Stempelgebühr"

06.12.2017

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 50/2017

Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "B (Komplexer Fall - landwirtschaftliche Parzellen mit Gebäuden)" / "Stempelgebühr"

06.12.2017

01.01.2018

geändert

BO/Abl. 50/2017

Art. 8 Abs. 2

13.04.2022

01.05.2022

eingefügt

RO/AGS 2022-031

Art. 9 Abs. 6

06.12.2017

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

Art. 9a

06.12.2017

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 50/2017

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung halbtags ohne spezifisches Material"

06.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung ganztags ohne spezifisches Material"

06.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung halbtags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul"

06.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom und Meisterprüfung ganztags mit spezifischem Material oder spezifischem Modul"

06.12.2017

01.01.2018

aufgehoben

BO/Abl. 50/2017

Art. 10 Abs. 2

06.12.2017

01.01.2018

eingefügt

BO/Abl. 50/2017