Grundsätzlich wird der Betrag am Anteil der Gewinne aus dem Betrieb von Lotterien zugunsten wohltätiger Aktionen und Werke sowie solcher im öffentlichen Nutzen zugesprochen:
- welche Ziele im öffentlichen Interesse verfolgen, insbesondere solche im sozialen, kulturellen, künstlerischen, touristischen und wirtschaftlichen Bereich, im Behindertensport, der Erziehung, der Ausbildung und der Forschung, der Umwelt, der wissenschaftlichen Forschung, der Erhaltung des Allgemeingutes sowie im allgemeinen kantonalen Interesse;
- deren Tätigkeit den lokalen Rahmen übersteigt, jedoch innerhalb der Grenzen des Kantons verbleibt;
- welche keinen privaten gewinnbringenden Zweck verfolgen und keinen überwiegenden politischen oder religiösen Charakter aufweisen.
Der Ertrag aus dem Betrieb von Lotterien kann nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen verwendet werden (Art. 31 Abs.3 AGBGS). *
Unter Einhaltung einschränkender Bedingungen können Beiträge gewährt werden an:
- nebenberufliche künstlerische Aktivitäten;
- Freizeitbeschäftigungen (mit Ausnahme von Behinderten);
- privaten Personen oder Vereinigungen, welche einen wohltätigen oder einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgen;
- Ausbildungen im sozialen und kulturellen Bereich;
- Publikationen von kantonalem Interesse;
- Bauten und Renovationen von Gütern von sozialem und kulturellem Interesse;
- die Deckung von Löhnen, Sozialabgaben oder Defizite von Organisationen ohne gewinnbringenden Zweck;
- ein neues Gesuch innerhalb desselben Kalenderjahres.
Die Verteilkriterien sind zu Beginn des Kalenderjahres im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Der Staatsrat kann über seinen Hilfsfonds internationale Hilfe gewähren. *