Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die reformierte Kirchgemeinde Moutier berechtigt, ihr Organisationsreglement anzupassen und ihren Finanzplan und ihr Budget nach dem massgebenden Recht gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu verabschieden, wobei das Inkrafttreten frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels erfolgen darf. Die Stimmberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die reformierte Kirchgemeinde Moutier berechtigt, die Wahl ihrer eigenen Behörden und ihrer Mitglieder in der Versammlung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura nach dem massgebenden Recht gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorzunehmen. Diese dürfen ihr Amt frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels antreten. Die Stimm- und Wahlberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.
Unter Vorbehalt von Absatz 2 setzen die Mitglieder der Behörden der reformierten Kirchgemeinde Moutier ihr Mandat fort und gelten nach jurassischem Recht bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtsperiode zum Zeitpunkt des Kantonswechsels als gültig gewählt.