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105.235.1-1

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Moutier

(Vollzugsvereinbarung Nr. 1)

vom 27.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 6 und 30 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen, die die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura auf die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern und die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Jura (nachstehend: Kirchen) sowie auf die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Moutier (nachstehend: reformierte Kirchgemeinde Moutier) regeln.

Sie sieht insbesondere vor, dass die Kirchen in eigener Verantwortung eine Vereinbarung abschliessen.

Art. 2 Vereinbarung

Die Kirchen regeln in einer Vereinbarung die Auswirkungen des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier auf die reformierte Kirchgemeinde Moutier.

Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura.

Bei Bedarf können einzelne Vereinbarungsbestimmungen ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung in Kraft treten.

Art. 3 Rechtsform und Gebietsumschreibung der Kirchgemeinde

Ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: Zeitpunkt des Kantonswechsels) wird die reformierte Kirchgemeinde Moutier als grenzüberschreitende Kirchgemeinde konstituiert.

Sie umfasst alle Personen evangelisch-reformierter Konfession folgender Gemeinden:

  1. im Kanton Jura: Einwohnergemeinde Moutier
  2. im Kanton Bern: Gemischte Gemeinden Belprahon und Roches, Einwohnergemeinden Perrefitte, Seehof und Schelten

Art. 4 Anwendbares Recht

Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels gilt für die Organisation und die Finanzordnung der reformierten Kirchgemeinde Moutier, unter Vorbehalt von Artikel 9, das jurassische Recht.

Die Kirchen bestimmen in der Vereinbarung gemäss Artikel 2 das auf die Stimm- und Wahlberechtigung sowie die Pfarrdienstverhältnisse anwendbare Recht.

Das auf die kantonale Aufsicht über die reformierte Kirchgemeinde Moutier anwendbare Recht hängt vom Recht ab, das für die betreffende Thematik gilt.

Art. 5 Grundsätze der Besteuerung

Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die Kirchensteuer der natürlichen Personen mit Wohnsitz im Teilgebiet der reformierten Kirchgemeinde Moutier, das ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an die reformierte Kirchgemeinde Moutier.

Die Kantone Bern und Jura erheben nach ihrer jeweiligen Gesetzgebung die Kirchensteuer der juristischen Personen mit Sitz im Teilgebiet der reformierten Kirchgemeinde Moutier, das ihrer Hoheit untersteht. Sie überweisen die eingenommenen Kirchensteuern an die reformierte Kirchgemeinde Moutier bzw. an die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Jura.

Der Anteil der bernischen und jurassischen Kirchensteuern der juristischen Personen wird unter Berücksichtigung der Konfession aller Kirchgemeindemitglieder der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Art. 6 Steueranlage und Steuersatz

Der Steuersatz für den jurassischen Teil und die Steueranlage für den bernischen Teil der reformierten Kirchgemeinde Moutier werden von der zuständigen Stelle gemäss der anwendbaren kantonalen Gesetzgebung separat festgelegt.

Bei der Festlegung von Steuersatz und Steueranlage ist darauf zu achten, dass die Steuerbelastung in beiden Kantonen insgesamt gleich hoch ist.

Art. 7 Kirchenaustritte

Für Kirchenaustritte, die vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht werden, gilt das diesbezügliche bernische Recht, und die bernischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten.

Für Kirchenaustritte, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingereicht werden, gilt das diesbezügliche jurassische Recht, und die jurassischen Behörden sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben könnten.

Art. 8 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht.

Art. 9 Vorausschauende Massnahmen

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die reformierte Kirchgemeinde Moutier berechtigt, ihr Organisationsreglement anzupassen und ihren Finanzplan und ihr Budget nach dem massgebenden Recht gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu verabschieden, wobei das Inkrafttreten frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels erfolgen darf. Die Stimmberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die reformierte Kirchgemeinde Moutier berechtigt, die Wahl ihrer eigenen Behörden und ihrer Mitglieder in der Versammlung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura nach dem massgebenden Recht gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorzunehmen. Diese dürfen ihr Amt frühestens zum Zeitpunkt des Kantonswechsels antreten. Die Stimm- und Wahlberechtigung, die Zuständigkeit und das Verfahren werden ebenfalls durch dieses Recht geregelt.

Unter Vorbehalt von Absatz 2 setzen die Mitglieder der Behörden der reformierten Kirchgemeinde Moutier ihr Mandat fort und gelten nach jurassischem Recht bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtsperiode zum Zeitpunkt des Kantonswechsels als gültig gewählt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Egress

Bern, 27. November 2024 / Delsberg, 26. November 2024

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Die Präsidentin: Allemann

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Die Präsidentin: Beuret Siess

Der Staatsschreiber: Maître

24-064

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 24-064

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 24-064
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