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105.235.1-25

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend das Rettungswesen

(Vollzugsvereinbarung Nr. 25)

vom 03.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 und 32 des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Kantonswechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») im Bereich des Rettungswesens.

Sie regelt insbesondere die Leistungen der Sanitätsnotrufzentrale (nachstehend: «SNZ 144»), die Leistungen des mobilen Dienstes für Notfallmedizin und Reanimation (nachstehend: «SMUR») sowie die Leistungen des Rettungsdienstes, der die Stadt Moutier bedient (nachstehend: «Rettungsdienst»).

Art. 2 Begriffe

Als Ersthelfer gelten der «First Responder», der «First Responder plus» und der «Rapid Responder» im Sinne der Terminologie des Interverbands für Rettungswesen (nachstehend: «IVR»).

Als Rettungsdienste gelten im Sinne der IVR-Terminologie für die Rettung und medizinische Notfallversorgung tätige professionelle Organisationen oder Institutionen, die durch eine SNZ 144 disponiert und alarmiert werden.

Als Rettungsleistungen gelten Primäreinsätze P1 und P2 im Sinne der IVR-Terminologie.

Art. 3 Sanitätsnotrufzentrale a) Leistungsvertrag mit der ARB AG für die Ambulanz der Region Biel

Der Kanton Bern schliesst mit der ARB AG für die Ambulanz der Region Biel (nachstehend: «SNZ 144 Biel») einen Leistungsvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 ab.

Der Leistungsvertrag enthält folgende Bestimmungen:

  1. Die SNZ 144 Biel ist zuständig für die Behandlung von dringenden Sanitätsnotrufen aus dem Gebiet der Gemeinde Moutier.
  2. Sie erteilt den für das Gebiet der Gemeinde Moutier zuständigen Rettungsdiensten den Einsatzbefehl und kann die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier tätigen First Responder einsetzen.
  3. Sie arbeitet mit dem Freiburger Spital zusammen (nachfolgend: «SNZ 144 Freiburg-Jura»), insbesondere für den Einsatz des SMUR.
  4. Im Falle eines grösseren Gesundheitsereignisses auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier ist die SNZ 144 Freiburg-Jura für die Koordinierung des Einsatzes zuständig, namentlich für die Falleröffnung im Informations- und Einsatzsystem (nachstehend: «IES»).

Der Kanton Jura zahlt dem Kanton Bern einen Beitrag von 52'380 Franken pro Jahr als Beteiligung an dem in Absatz 1 erwähnten Leistungsvertrag.

Art. 4 b) Leistungsvertrag mit der SNZ 144 Freiburg-Jura

Der Kanton Jura schliesst mit der SNZ 144 Freiburg-Jura einen Leistungsvertrag mit folgenden Bestimmungen ab:

  1. Die SNZ 144 Freiburg-Jura und die SNZ 144 Biel arbeiten zusammen, namentlich für den Einsatz des SMUR.
  2. Im Falle eines grösseren Gesundheitsereignisses auf dem Gebiet von Moutier ist die SNZ 144 Freiburg-Jura zuständig für die Koordination des Einsatzes, namentlich für die Falleröffnung im IES und die Anwendung des jurassischen Katastrophenplans.

Art. 5 c) Aufsichtsbehörde für die SNZ 144 Biel

Das Gesundheitsamt des Kantons Bern ist für die Aufsicht über die SNZ 144 Biel zuständig.

Es stellt dem jurassischen Gesundheitsamt (Service de la santé publique du canton du Jura) auf Anfrage alle notwendigen Informationen zur Verfügung.

Art. 6 d) Koordination zwischen den Kantonen

Die Kantone Bern und Jura koordinieren sich bei der Erstellung des Leistungsvertrags mit den SNZ 144 Biel und Freiburg-Jura.

Art. 7 SMUR

Der Kanton Jura schliesst mit dem Hôpital du Jura einen Leistungsvertrag ab. Dieser sieht namentlich vor, dass der SMUR mit der SNZ 144 Freiburg-Jura, der SNZ 144 Biel und dem für das Gebiet der Gemeinde Moutier zuständigen Ambulanzdienst zusammenarbeitet.

Art. 8 Leistungen des Ambulanzdienstes a) Grundsatz

Jeder Kanton schliesst separat einen Leistungsvertrag mit der Aktiengesellschaft ab, mit der der Kanton Bern 2025 durch einen Leistungsvertrag für den Rettungsdienst in Moutier verbunden ist. Dieser Vertrag wird für eine Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2026 geschlossen.

Die Kantone Bern und Jura arbeiten zusammen und koordinieren sich bei der Erstellung der in Absatz 1 vorgesehenen Leistungsverträge.

Art. 9 b) Finanzierung der Betriebskosten

Jeder Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der Leistungen des Ambulanzdienstes ab der Gemeinde Moutier wie folgt:

  1. Der Kanton Jura anerkennt den Betrag der normativen Betriebskosten für eine Ambulanzmannschaft an, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in der bernischen Gesetzgebung vorgesehen ist, nämlich 1'759'301 Franken. Dieser Betrag ist für die Dauer dieser Vereinbarung fest.
  2. Der Kanton Jura übernimmt einen Anteil von 38 Prozent des Betrags der normativen Betriebskosten. Der Kanton Bern trägt 62 Prozent des Betrags der normativen Betriebskosten.
  3. Eine Ausweitung des Einsatzgebiets, wie im Anhang vorgesehen, ist in Absprache zwischen den Kantonen möglich. In diesem Fall wird der Verteilungsschlüssel für den Betrag der normativen Betriebskosten entsprechend angepasst.

Art. 10 c) Tarif

Jeder Kanton sieht in seinem Leistungsvertrag mit dem Ambulanzdienst vor, dass

  1. der im Kanton Jura geltende Tarif für Einsätze auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gilt,
  2. die Einnahmen aus Einsätzen gemäss Buchstabe a vom Anteil des Kantons Jura an den normativen Kosten abgezogen werden,
  3. der im Kanton Bern geltende Tarif für den Rest des im Anhang vorgesehenen Einsatzgebiets gilt,
  4. die Einnahmen aus Einsätzen gemäss Buchstabe c vom Anteil des Kantons Bern an den normativen Kosten abgezogen werden,
  5. der Ambulanzdienst jährlich eine Abrechnung an jeden Kanton erstellt.

Die jährliche Abrechnung entspricht dem Anteil des Kantons an den normativen Betriebskosten abzüglich der Einnahmen aus den Einsätzen auf seinem Gebiet.

Art. 11 d) Aufsichtsbehörde und Kommunikation

Der Ambulanzdienst unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons Bern. Im Falle eines Verfahrens, das wegen einer Angelegenheit eröffnet wird, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier ereignet hat, wird die zuständige Behörde des Kantons Jura automatisch informiert und einbezogen.

Der Kanton Bern verpflichtet sich, alle vom Kanton Jura angeforderten und für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 e) Kommunikationssystem

Die betroffenen Fahrzeuge werden mit dem jurassischen Polycom-Kommunikationssystem ausgestattet.

Art. 13 Zielort des Patiententransports

Patientinnen und Patienten, die auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier von der Ambulanz übernommen werden, werden in die nächstgelegene Einrichtung gebracht, die über eine angemessene technische Ausstattung verfügt und auf der Spitalliste des Kantons Jura aufgeführt ist.

Die freie Wahl der Patientin oder des Patienten wird gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[2] gewährleistet.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

A1 Anhang zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Art. A1-1

Das Einsatzgebiet des Netzwerks «Réseau de l’Arc» ab dem Ambulanzstandort Moutier umfasst folgende Gemeinden:

1. Belprahon  
2. Champoz  
3. Corcelles  
4. Court  
5. Crémines  
6. Eschert  
7. Grandval  
8. Loveresse (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)  
9. Moutier  
10. Perrefitte  
11. Petit-Val (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)  
12. Rebévelier  
13. Reconvilier (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)  
14. Roches  
15. Saicourt (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)  
16. Saules (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)  
17. Schelten (La Scheulte)  
18. Seehof (Elay)  
19. Sorvilier  
20. Tavannes (nur nachts von 19 bis 7 Uhr)  
21. Valbirse  

Egress

Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-126

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-126

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-126