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105.235.1-27

Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Landwirtschaft

(Vollzugsvereinbarung Nr. 27)

vom 03.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura,

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b des Konkordats vom 14./15. November 2023 zwischen den Kantonen Bern und Jura über den Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura (Moutier-Konkordat)[1],

vereinbaren:

Art. 1 Gegenstand

Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung der Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere in Bezug auf Direktzahlungen, Betriebshilfen an Landwirtschaftsbetriebe und Strukturverbesserungen.

Art. 2 Vernetzungsbeiträge

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Landwirtschaftsbetriebs bleiben bis zum Ablauf der laufenden Verträge, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, Mitglieder der ökologischen Netzwerke des Kantons Bern im Sinne der Artikel 61 und 62 der eidgenössischen Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)[2], in die sie integriert sind.

Der Kanton Bern delegiert den Vollzug dieser Verträge sowie die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf an den Kanton Jura.

Art. 3 Landschaftsqualitätsbeiträge

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Landwirtschaftsbetriebs bleiben bis zum Ablauf der laufenden Verträge, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, Mitglieder der Programme des Kantons Bern im Sinne von Artikel 63 und 64 DZV, in die sie integriert sind.

Der Kanton Bern delegiert den Vollzug dieser Verträge sowie die Übernahme der finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf an den Kanton Jura.

Art. 4 Beiträge im Zusammenhang mit Verträgen im Rahmen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura den Vollzug der Rahmenverträge «Naturförderung», welche die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier mit dem Kanton Bern abgeschlossen haben, ab dem 1. Januar 2026 bis zu deren Ablauf. Der Kanton Jura übernimmt die Verpflichtungen, insbesondere die finanziellen Verpflichtungen, die den Kantonen obliegen.

Nach Ablauf dieser Verträge bietet der Kanton Jura den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten neue Verträge an.

Art. 5 Investitionskredite, Betriebshilfen und andere kantonale Kredite

Vorbehaltlich Absatz 2 betreut der Kanton Bern die Kredite, die den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier gelegenen Landwirtschaftsbetriebs vor dem 1. Januar 2026 in Anwendung der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung gewährt wurden, bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung; dies umfasst alle Verpflichtungen, die den Kantonen Bern und Jura obliegen.

Der Kanton Jura übernimmt die Betreuung dieser Kredite in den folgenden Fällen:

  1. wenn ein neuer Kredit nach dem 1. Januar 2026 gewährt wird,
  2. wenn ein Gesuch um Rangrücktritt, Löschung oder Eingriff in die Grundpfandrechte, die diese Kredite sichern, bearbeitet werden muss.

Die Übernahme von Altkrediten gemäss Absatz 2 gilt nur für Rückzahlungsraten, die nicht vor dem 1. Januar 2026 fällig sind.

Bei der Übernahme von Altkrediten gemäss Absatz 2 sind folgende Modalitäten zu beachten:

  1. Die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Jura informieren die Schuldnerin oder den Schuldner gemeinsam über die Schuldübernahme durch den Kanton Jura.
  2. Der Kanton Bern überträgt dem Kanton Jura die Pfandrechte zur Sicherung der Kredite.
  3. Der Kanton Jura zahlt dem Kanton Bern den Restbetrag der Kredite zurück.

Die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Jura können eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Lösung vereinbaren.

Art. 6 Nicht rückzahlbare Beiträge für Strukturverbesserungen

In Abweichung von Artikel 7 des Moutier-Konkordats übernimmt der Kanton Jura die Behandlung der Dossiers, für die bis zum 1. Januar 2026 kein Entscheid gefällt wurde.

Der Kanton Jura übernimmt ebenfalls am 1. Januar 2026 die in Artikel 60 bis 70 der eidgenössischen Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)[3] vorgesehenen Aufgaben für die bestehenden Dossiers.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Egress

Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Präsident: Neuhaus

Der Staatsschreiber: Auer

 

Im Namen der Regierung des Kantons Jura

Der Präsident: Courtet

Der Staatsschreiber: Maître

25-128

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-128

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-128