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105.41

Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten

(Clavaleyres-Gesetz, ClaG)

vom 07.06.2017 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV)[1] sowie in Ausführung von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 108 Absatz 5 der Kantonsverfassung[2],

auf Antrag des Regierungsrates[3],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt

  1. die Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die kantonale Verwaltung bei den Abklärungen ihres Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten,
  2. die Durchführung einer Abstimmung der Einwohnergemeinde Clavaleyres über ihren Zusammenschluss mit der freiburgischen Gemeinde Murten und
  3. einen allfälligen Wechsel vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg.

Art. 2 Anwendbares Recht

Für die Gemeindeabstimmung sind die kantonale Gemeindegesetzgebung sowie die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Nicht anwendbar sind Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 4b bis 4l des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)[4] betreffend den Zusammenschluss von Gemeinden.

2 Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde

Art. 3

Die Begleitung und Beratung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden von der jeweils zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei unentgeltlich geleistet. *

Nicht anwendbar sind Artikel 34 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)[5] sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)[6], insbesondere betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe nach vollzogenem Zusammenschluss.

3 Gemeindeabstimmung in Clavaleyres

Art. 4 Durchführung

Dieses Gesetz ermächtigt die Einwohnergemeinde Clavaleyres, eine Abstimmung über ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten und den für den Vollzug des Zusammenschlusses notwendigen Wechsel zum Kanton Freiburg durchzuführen.

Die Abstimmung findet an der Urne statt.

Art. 5 Interkommunale Vereinbarung

Die Modalitäten des Zusammenschlusses sind von den beteiligten Gemeinden vorgängig in einer interkommunalen Vereinbarung festzuhalten.

Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem Recht des Kantons Freiburg.

Die Entsendung von Mitgliedern aus dem Ortsteil Clavaleyres in den Generalrat und in den Gemeinderat von Murten richtet sich nach dem entsprechenden Spezialgesetz des Kantons Freiburg.

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz prüft die Vereinbarung vor der Abstimmung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht des Kantons Bern. *

Art. 6 Abstimmungstermin

Die Abstimmung findet gleichzeitig mit derjenigen der Gemeinde Murten statt.

Einigen sich die Gemeinden nicht auf einen Termin, legen die Regierungen der beiden Kantone diesen fest.

Art. 7 Gegenstand der Abstimmung

Den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird folgende Frage zur Abstimmung vorgelegt: «Wollen Sie dem Zusammenschluss der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten und dem für den Vollzug des Zusammenschlusses notwendigen Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg zustimmen?».

4 Kantonswechsel

Art. 8 Zustimmung beider Gemeinden

Die Einleitung des kantonalen Verfahrens zum Kantonswechsel ist an die rechtskräftige Zustimmung beider Gemeinden zum Zusammenschluss gebunden.

Art. 9 Gebietsänderungskonkordat

Die Änderung des bernischen Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg ergibt, ist Gegenstand eines zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg abzuschliessenden interkantonalen Vertrags (Gebietsänderungskonkordat).

Das Gebietsänderungskonkordat ordnet die Gebietsänderung an. Es berücksichtigt die von den Gemeinden beschlossene interkommunale Vereinbarung.

Art. 10 Zuständigkeiten und Koordination

Das Gebietsänderungskonkordat wird durch die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg gemeinsam ausgearbeitet.

Es  wird dem Grossen Rat des Kantons Bern zur Genehmigung vorgelegt und unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung (Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).

Unterliegt der Beschluss über die Gebietsänderung auch im Kanton Freiburg der Volksabstimmung, finden die Volksabstimmungen in beiden Kantonen am gleichen Tag statt. Der Abstimmungstermin wird von den beiden Regierungen festgelegt.

Art. 11 Vollzugsvereinbarung

Untergeordnete Modalitäten der Gebietsänderung werden von den Regierungen in einer interkantonalen Vollzugsvereinbarung geregelt.

Art. 12 Anhörung der Gemeinde Clavaleyres

Die Einwohnergemeinde Clavaleyres ist vor dem Abschluss des Gebietsänderungskonkordats und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung anzuhören.

Art. 13 Ergebnis der Volksabstimmungen

Wird das Gebietsänderungskonkordat in beiden Kantonen angenommen, legt der Regierungsrat diese Gebietsänderung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.

Wird das Gebietsänderungskonkordat in einem oder beiden Kantonen abgelehnt, endet das Verfahren, und der Zusammenschluss der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten sowie der Kantonswechsel werden nicht vollzogen.

Art. 14 Datum des Kantonswechsels

Nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung legen die Regierungen der beiden Kantone das Datum für den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg fest.

Art. 15 Integration der Gemeinde Clavaleyres

Mit dem Kantonswechsel wird die Einwohnergemeinde Clavaleyres gemäss der interkommunalen Vereinbarung über den Zusammenschluss und nach Massgabe des freiburgischen Rechts mit der Gemeinde Murten zusammengeschlossen.

Art. 16 Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung

Der Regierungsrat wird ermächtigt, in der kantonalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen mit Bezug auf die Einwohnergemeinde Clavaleyres auf den Zeitpunkt des Kantonswechsels vorzunehmen.

5 Schlussbestimmung

Art. 17

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Er hebt dieses Gesetz auf,

  1. wenn eine oder beide Gemeinden den Zusammenschluss abgelehnt haben,
  2. wenn einer oder beide Kantone das Gebietsänderungskonkordat abgelehnt haben,
  3. wenn die Bundesversammlung die Gebietsänderung nicht genehmigt hat,
  4. sobald der Kantonswechsel vollzogen und der Zusammenschluss umgesetzt sind.

Egress

Bern, 7. Juni 2017

Im Namen des Grossen Rates 

Die Präsidentin: Zybach

Der Generalsekretär: Trees

 

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 15. November 2017

 

Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.

 

Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

 

Für getreuen Protokollauszug

Der Staatsschreiber: Auer

 

RRB Nr. 88 vom 31. Januar 2018:

Inkraftsetzung auf den 1. März 2018

18-013

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.06.2017 01.03.2018 Erlass Erstfassung 18-013
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert 20-091

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.06.2017 01.03.2018 Erstfassung 18-013
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 5 Abs. 4 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091