Bei der Wahl des Grossen Rates und des Bernjurassischen Rates ergibt sich die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt (Art. 79 PRG).
Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu nummerieren.
Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen.
Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Ordnungsnummer. Die Losziehung obliegt der oder dem für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen.
Listen von politischen Gruppierungen, die sowohl an der Wahl des Grossen Rates als auch an der Wahl des Bernjurassischen Rates teilnehmen, tragen die gleiche Ordnungsnummer, wenn sie für die beiden Wahlen die gleiche Bezeichnung tragen. Massgebend ist die Ordnungsnummer bei der Wahl des Grossen Rates.
Listen, die nur an der Wahl des Bernjurassischen Rates teilnehmen, werden gemäss den Absätzen 1 bis 4 nummeriert. Die Nummerierung dieser Listen beginnt mit der Nummer, die der Ordnungsnummer der letzten Liste für die Wahl des Grossen Rates folgt.