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141.114

Verordnung über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern

(ESASV)

vom 27.10.2010 (Stand 01.03.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 und 168 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)[1],

auf Antrag der Staatskanzlei. *

beschliesst:

1 Geltungsbereich und Organisation

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Versuchsbetrieb betreffend die elektronische Stimmabgabe (E-Voting) von stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen. *

Soweit diese Verordnung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, findet die Gesetzgebung über die politischen Rechte Anwendung.

Art. 2 Versuchsbetrieb

Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines Versuchsbetriebs für einzelne oder mehrere Urnengänge, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll. *

Für eidgenössische Urnengänge unterbreitet er dem Bundesrat ein Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung. *

Art. 3 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Der Versuchsbetrieb besteht für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Stimmgemeinde im Kanton Bern. *

Die Staatskanzlei des Kantons Bern bestimmt die Frist, innert der die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister ihrer Stimmgemeinde eingetragen sein müssen, um elektronisch wählen und abstimmen zu können. *

Art. 4 Organisierende Behörde

Die Staatskanzlei des Kantons Bern leitet und organisiert die elektronische Stimmabgabe.

Art. 5 Beherbergender Kanton

Der Kanton Bern lässt seine stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer auf dem E-Voting-System des Kantons Genf beherbergen.

Der Kanton Genf kontrolliert bei der Stimmabgabe die Stimmberechtigung aufgrund der von der Staatskanzlei des Kantons Bern zur Verfügung gestellten Daten aus dem kantonal harmonisierten Stimmregister.

Der Kanton Bern, der Kanton Genf und der Bund regeln die Einzelheiten, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen zu den Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe nach Artikel 27a bis 27q der Verordnung des Bundesrats vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)[2] sowie die Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer Übereinkunft.

Art. 6 Stimmregisterdaten

Die Staatskanzlei des Kantons Bern ist für den Betrieb des Stimmregisters der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer verantwortlich. *

… *

2 Wahl- und Abstimmungsmaterial *

Art. 7 Druck *

… *

Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt die Stimmrechtsausweise für die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer drucken.

Die Rücksendeadresse des Antwortcouverts lautet auf die zuständige Gemeindebehörde.

Die Kosten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die Couvertierung des Wahl- oder Abstimmungsmaterials trägt die Staatskanzlei. Davon ausgenommen sind Stimmrechtsausweise, die durch die Gemeinden ausgestellt werden. *

Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die nach Artikel 3 Absatz 2 nicht elektronisch wählen oder abstimmen können, erhalten einen Stimmrechtsausweis, der nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne berechtigt. *

Art. 8 Doppel des Stimmrechtsausweises

Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zur elektronischen Stimmabgabe berechtigt sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der Stimmregisterführerin oder vom Stimmregisterführer ein Doppel verlangen.

Das Doppel berechtigt sie nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.

Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss bei der stimmregisterführenden Stelle gestellt werden. *

Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern jede Herausgabe eines Doppels. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem Originalstimmrechtsausweis.

Art. 9 Zustellung

Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt das Wahl- oder Abstimmungsmaterial den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zustellen. *

Sie trägt die dabei anfallenden Portokosten.

Den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen sind, wird das Wahl- oder Abstimmungsmaterial von ihrer Stimmgemeinde zugestellt. *

Verschickt die Gemeinde aufgrund einer Adressänderung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einen neuen Stimmrechtsausweis an eine Person, die bereits einen solchen erhalten hat, meldet sie dies der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem an die alte Adresse verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis.

3 Stimmabgabe

Art. 10 Bestimmung der Art der Stimmabgabe

Die zur elektronischen Wahl oder Abstimmung berechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können bei jedem Urnengang frei zwischen persönlicher Stimmabgabe an der Urne, brieflicher Stimmabgabe oder elektronischer Stimmabgabe wählen. *

Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.

Art. 11 Stimmabgabe an der Urne

Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben möchten, teilen dies schriftlich oder durch persönliche Vorsprache ihrer Stimmgemeinde mit.

Trifft diese Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde ein, stellt die Gemeinde ihnen das Wahl- oder Abstimmungsmaterial aus. *

Der durch die Gemeinde ausgestellte Stimmrechtsausweis berechtigt nur zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne oder zur brieflichen Stimmabgabe.

Das Wahl- oder Abstimmungsmaterial muss persönlich während der Schalterzeiten beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abgeholt werden. *

Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern die Herausgabe des Wahl- oder Abstimmungsmaterials. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem allenfalls bereits verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis. *

Art. 12 Elektronische Stimmabgabe

Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Stimmrecht im Internet auf einer speziellen Wahl- oder Abstimmungsseite aus. *

Die Kontrolle der Stimmberechtigung im E-Voting-System erfolgt durch die Eingabe der auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Stimmrechtsausweisnummer, des persönlichen Bestätigungscodes sowie des Geburtsdatums. *

Die Staatskanzlei kann aus technischen Gründen zusätzliche Sicherheitselemente festlegen.

Art. 13 Ungültigkeit der elektronischen Stimmabgabe

Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie nicht entschlüsselt werden kann.

Art. 14 Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne

Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.

Bei Wahlen wird die elektronische Urne am drittletzten Montag vor dem Wahltag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Wahlsonntag um 12.00 Uhr geschlossen. *

Bei zweiten Wahlgängen und wenn eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl stattfindet, kann der Regierungsrat den Zeitpunkt für die Öffnung der elektronischen Urne in Abweichung von Absatz 1 und 2 durch Beschluss festlegen. *

Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen Stimmabgabe ist die in der Schweiz geltende Zeit, d.h. die mitteleuropäische Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit (MESZ). *

Art. 15 Helpdesk

Die Staatskanzlei des Kantons Bern betreibt während der Büroöffnungszeiten einen Helpdesk.

Der Helpdesk beantwortet die telefonisch oder via E-Mail gestellten Fragen der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur elektronischen Stimmabgabe.

4 Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse

Art. 16 Datentransfer

Am Wahl- oder Abstimmungssonntag übermittelt der Kanton Genf die Wahl oder Abstimmungsergebnisse der Staatskanzlei des Kantons Bern. *

Die Staatskanzlei des Kantons Bern stellt die elektronisch eingegangenen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse den Gemeinden zu. *

Art. 17 Ermittlung der Ergebnisse

Bei den Gemeinden werden die elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu den Ergebnissen der brieflichen und persönlichen Stimmabgaben hinzugezählt. *

5 Sicherheit und Datenschutz

Art. 18 Wahrung des Stimmgeheimnisses *

Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch das E-Voting-System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie nicht wieder zusammengeführt werden können.

Die Veröffentlichung von nach Gemeinden oder Stimmkreisen aufgeschlüsselten elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnissen ist untersagt. *

Art. 19 Kontrolle des Verbots der doppelten Stimmabgabe

Jede elektronische Stimmabgabe wird im E-Voting-System automatisch registriert.

Der Stimmausschuss prüft, dass die Stimmabgaben nicht doppelt erfolgt sind. *

Bei den brieflich eingegangenen oder an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweisen wird geprüft, ob der Bestätigungscode aufgerubbelt oder beschädigt ist. Ist dies der Fall, wird der Staatskanzlei des Kantons Bern die Stimmrechtsausweisnummer zwecks Überprüfung in einer dafür vorgesehenen Software mitgeteilt. *

Ergibt die Kontrolle, dass die Stimme bereits elektronisch abgegeben wurde, ist die elektronische Stimmabgabe gültig und die briefliche Stimmabgabe bleibt unberücksichtigt. Wurde die Stimme nicht elektronisch abgegeben, ist die briefliche Stimmabgabe gültig und die Staatskanzlei blockiert die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe, wenn die elektronische Urne noch geöffnet ist. *

Der Stimmausschuss ist berechtigt, zwecks Kontrolle des Doppelstimmverbots die brieflich erhaltenen Antwortcouverts der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bereits ab dem ersten Tag der Urnenöffnung bei der Gemeinde (Art. 52 PRG) zu öffnen und die Stimmrechtsausweise zu prüfen. Die weitere Behandlung der bereits geöffneten brieflich erhaltenen Stimmcouverts erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV)[3]*

Art. 20 Prüfung des E-Voting-Systems

Der Kanton Genf überprüft das E-Voting-System regelmässig, insbesondere auf dessen Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit.

Hat die Staatskanzlei des Kantons Bern begründete Zweifel an der Sicherheit des E-Voting-Systems, veranlasst sie zusätzliche Prüfungen.

Art. 21 Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne, Kontrollurne

Der Kanton Genf organisiert die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie den Betrieb einer Kontrollurne.

Die Staatskanzlei des Kantons Bern kann mit einer Delegation der Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne beiwohnen.

Der Kanton Genf übermittelt der Staatskanzlei das Protokoll der Verschlüsselungs- und Entschlüsselungssitzung.

Führt der Kanton Bern eine Wahl oder Abstimmung ausserhalb eines Urnengangs des Kantons Genf durch oder kann der Kanton Genf den Betrieb der Kontrollurne nicht gewährleisten, organisiert die Staatskanzlei des Kantons Bern die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie den Betrieb der Kontrollurne. *

Art. 22 Journal

Die Staatskanzlei des Kantons Bern erstellt ein Protokoll der Datenübermittlung.

Art. 23 Statistik der Stimmbeteiligung

Um Statistiken der Stimmbeteiligung der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erstellen, ermitteln die Gemeindebehörden die Anzahl der brieflich und der an der Urne eingegangenen gültigen Stimmrechtsausweise und geben diese der Staatskanzlei des Kantons Bern durch Protokoll bekannt.[4] *

Art. 24 Schlussprotokoll

Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll der elektronischen Wahl oder Abstimmung separat ausgewiesen, jedoch nicht nach Gemeinden aufgeschlüsselt veröffentlicht. *

Art. 25 Löschung der Daten

Nach der amtlichen Feststellung der Ergebnisse durch den Bund bzw. den Regierungsrat werden alle im Zusammenhang mit der Wahl oder Abstimmung erhobenen Personendaten und die elektronische Urne gelöscht. *

Vorbehalten bleibt Artikel 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung des Bundesrats über die politischen Rechte.

Art. 26 Notfälle

Die Staatskanzlei des Kantons Bern hält in einer Übereinkunft mit dem Kanton Genf und dem Bund das Vorgehen in Notfällen fest, namentlich bei Systemausfällen oder bei auftretenden technischen oder organisatorischen Problemen beim Datentransfer.

Sie kann die Gemeinden mit der Adressierung der Stimmrechtsausweise und dem Versand des Wahl- oder Abstimmungsmaterials an die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beauftragen. *

Die durch die Gemeinden versandten Stimmrechtsausweise berechtigen nur zur brieflichen oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.

Art. 27 Weisungen

Zum Vollzug dieser Verordnung erlässt die Staatskanzlei des Kantons Bern Weisungen zuhanden der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden.

6. Inkrafttreten

Art. 28

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

Bern, 27. Oktober 2010

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Perrenoud

Der Staatsschreiber: Nuspliger

10-92

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-92
04.09.2013 01.01.2014 Ingress geändert 13-71
04.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 2 geändert 13-71
04.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 4 geändert 13-71
04.09.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 1 geändert 13-71
02.09.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Titel 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Titel geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 5 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 18 Titel geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 3 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 5 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 15-62
20.01.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-006
20.01.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 21-006

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-92
Ingress 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 1 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 2 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 2 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 3 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 3 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 6 Abs. 1 20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006
Art. 6 Abs. 2 20.01.2021 01.03.2021 aufgehoben 21-006
Titel 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 7 02.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-62
Art. 7 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-62
Art. 7 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 7 Abs. 5 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 8 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 9 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 9 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 10 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 5 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 12 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 12 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 14 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 14 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 14 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 16 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 16 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 17 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 18 02.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-62
Art. 18 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 19 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 4 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 19 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 5 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 21 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 23 Abs. 1 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 24 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 25 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 26 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62