Jede elektronische Stimmabgabe wird im E-Voting-System automatisch registriert.
Der Stimmausschuss prüft, dass die Stimmabgaben nicht doppelt erfolgt sind. *
Bei den brieflich eingegangenen oder an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweisen wird geprüft, ob der Bestätigungscode aufgerubbelt oder beschädigt ist. Ist dies der Fall, wird der Staatskanzlei des Kantons Bern die Stimmrechtsausweisnummer zwecks Überprüfung in einer dafür vorgesehenen Software mitgeteilt. *
Ergibt die Kontrolle, dass die Stimme bereits elektronisch abgegeben wurde, ist die elektronische Stimmabgabe gültig und die briefliche Stimmabgabe bleibt unberücksichtigt. Wurde die Stimme nicht elektronisch abgegeben, ist die briefliche Stimmabgabe gültig und die Staatskanzlei blockiert die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe, wenn die elektronische Urne noch geöffnet ist. *
Der Stimmausschuss ist berechtigt, zwecks Kontrolle des Doppelstimmverbots die brieflich erhaltenen Antwortcouverts der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bereits ab dem ersten Tag der Urnenöffnung bei der Gemeinde (Art. 52 PRG) zu öffnen und die Stimmrechtsausweise zu prüfen. Die weitere Behandlung der bereits geöffneten brieflich erhaltenen Stimmcouverts erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV). *