Lexipedia

152.041.1

Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten *

(Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)

vom 14.12.2005 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 16 und 27 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)[1], Artikel 5 und 38 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[2] und Artikel 109 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)[3],

auf Antrag der Finanzdirektion, *

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Bekanntgabe von Personaldaten durch oder im Auftrag von Behörden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, mit Ausnahme der Gemeinden, an Private und an andere Behörden.

Art. 2 Betroffene Personen

Nach Massgabe dieser Verordnung dürfen Personaldaten der folgenden Personen bekannt gegeben werden:

  1. Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben,
  2. Beauftragte des Kantons und andere Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben Informatiksysteme oder -dienstleistungen benutzen, die der Kanton anbietet oder vermittelt.

Art. 3 Grundsätze der Datenbekanntgabe

Personaldaten dürfen nach Massgabe dieser Verordnung nur in dem Umfang und auf die Weise bekannt gegeben werden, wie es

  1. zur Nutzung der Informatiksysteme oder -dienstleistungen, die der Kanton anbietet oder vermittelt, erforderlich ist oder
  2. zur Gewährleistung der Erreichbarkeit der betroffenen Personen oder Organisationen angebracht ist,
  3. zur Identifikation der betroffenen Personen notwendig ist,
  4. Vollzug der Informationsgesetzgebung dient.

Die Datenbekanntgabe darf im Rahmen der Voraussetzungen von Absatz 1 auf jede Art und Weise erfolgen. Sie darf namentlich automatisiert und mit oder ohne Suchfunktion erfolgen.

Bilder oder Stimmwiedergaben von bestimmten oder bestimmbaren Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem unbestimmten oder grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden. *

Für die Bekanntgabe von Personaldaten, über die sich diese Verordnung nicht im Einzelnen äussert, gilt die weitere Datenschutzgesetzgebung. *

Art. 4 Externe Bekanntgabe

Folgende Daten dürfen nach Massgabe von Artikel 3 der Öffentlichkeit, dem Personenkreis gemäss Artikel 2 und den mit Verwaltung und Betrieb der jeweiligen Informatiksysteme oder -dienstleistungen oder mit Zutrittskontrollen betrauten Stellen bekannt gegeben werden: *

  1. Name und Vorname,
  2. Funktion,
  3. Anrede und Titel,
  4. verwendete Amtssprache,
  5. berufliche Postadresse,
  6. berufliche E-Mail-Adresse,
  7. berufliche Telefon- und Telefaxnummer,
  8. organisatorische Einordnung in der Verwaltung oder Unternehmung,
  9. Angaben über die Stellvertretung und über das Sekretariat,
  10. technische Daten im Zusammenhang mit den genutzten Informatiksystemen oder -dienstleistungen, namentlich öffentliche digitale Schlüssel, Signaturen oder Zertifikate,
  11. Bilder oder Stimmwiedergaben.

Von der Datenbekanntgabe an die Öffentlichkeit ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft machen. Artikel 3 Absatz 3 bleibt vorbehalten. *

Art. 5 Interne Bekanntgabe

Folgende Daten dürfen nach Massgabe von Artikel 3 dem Personenkreis gemäss Artikel 2 sowie den mit Verwaltung und Betrieb der jeweiligen Informatiksysteme oder -dienstleistungen betrauten Stellen bekannt gegeben werden:

  1. berufliche Pagernummer,
  2. Personenkürzel,
  3. Benutzeridentifikation,
  4. Bürostandort,
  5. Kommunikationsprotokolle und -informationen,
  6. Verteilerlisten.

Art. 6 Hervorhebung externer Mitarbeitender

Werden in Verzeichnissen sowohl Personen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a wie auch von Artikel 2 Buchstabe b geführt, sind Letztere besonders zu kennzeichnen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.

Egress

Bern, 14. Dezember 2005

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsident: Annoni

Der Staatsschreiber: Nuspliger

06-12

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.12.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung 06-12
22.10.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Ingress geändert 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1, c eingefügt 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1, d eingefügt 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 3 geändert 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 4 eingefügt 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1, l eingefügt 14-96
22.10.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert 14-96
15.11.2023 01.01.2024 Ingress geändert 23-075

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 14.12.2005 01.02.2006 Erstfassung 06-12
Erlasstitel 22.10.2014 01.01.2015 geändert 14-96
Ingress 22.10.2014 01.01.2015 geändert 14-96
Ingress 15.11.2023 01.01.2024 geändert 23-075
Art. 3 Abs. 1, c 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt 14-96
Art. 3 Abs. 1, d 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt 14-96
Art. 3 Abs. 3 22.10.2014 01.01.2015 geändert 14-96
Art. 3 Abs. 4 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt 14-96
Art. 4 Abs. 1 22.10.2014 01.01.2015 geändert 14-96
Art. 4 Abs. 1, l 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt 14-96
Art. 4 Abs. 2 22.10.2014 01.01.2015 geändert 14-96