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152.052

Verordnung über die Zentrale Personenverwaltung

(ZPV V)

vom 20.01.2021 (Stand 01.11.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 215 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)[1] und die Artikel 7 ff. des Gesetzes vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)[2],

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bestand und Betrieb der Zentralen Personenverwaltung (ZPV).

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Behörden nach Artikel 2 Absatz 6 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[3].

Diese Behörden sind entweder Lieferantinnen und Lieferanten oder Bezügerinnen und Bezüger von Personendaten der ZPV.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten

  1. WAN: Weitbereichsdatennetz der Kantonsverwaltung (wide area network),
  2. Sedex: Zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfügung stellt (secure data exchange).

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des PDSG.

Art. 4 Zweck

Die ZPV ist eine zentrale Personendatensammlung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.

Sie dient der Steuerverwaltung für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den kantonalen und kommunalen Behörden nach Anhang 2 im Abruf- oder Meldeverfahren.

Zulässig ist auch eine Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 15 KDSG.

Art. 5 Betrieb und Verantwortung

 Die Steuerverwaltung betreibt die ZPV und trägt damit die Verantwortung nach den Artikeln 13 ff. PDSG.

2 Inhalte

Art. 6 Erfasste Personen

Die ZPV beinhaltet Daten der natürlichen und juristischen Personen sowie ihrer Vertretungen, die

  1. auf der GERES-Plattform erfasst worden sind,
  2. infolge eines Verwaltungsverfahrens oder einer Kundenbeziehung mit kantonalen Behörden erfasst worden sind, sofern die besondere Gesetzgebung keine Ausnahme vorsieht,
  3. infolge einer Steuerbeziehung zum Kanton erfasst worden sind,
  4. infolge eines Grundbucheintrags im Kanton erfasst worden sind.

Art. 7 ZPV-Nummer

Jeder erfassten Person wird eine ZPV-Nummer zugeordnet, um sie zu identifizieren (Personenidentifikator).

Eine frei gewordene ZPV-Nummer darf nicht einer anderen Person zugeordnet werden.

Der Aufbau der ZPV-Nummer erlaubt keine Rückschlüsse auf Personen.

Art. 8 Personengemeinschaften und Einzelunternehmungen

Mit einer eigenen ZPV-Nummer werden identifiziert:

  1. Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften sowie Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften (sog. virtuelle Steuersubjekte),
  2. Einzelunternehmungen.

Art. 9 Personendaten und Profile

Anhang 1 bezeichnet die in der ZPV geführten Personenmerkmale und weist diese bestimmten Profilen (Basisprofil, Standardprofile) zu.

Das Basisprofil (Profil Nr. 0) enthält keine besonders schützenswerten Personendaten und keine Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen können.

Die Standardprofile (Profile Nr. 1 bis 9) können auch besonders schützenswerte Personendaten oder mittels Funktionalitäten generierte Personenprofile enthalten.

In der ZPV wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[4] geführt.

Art. 10 Berechtigte Behörden

Anhang 2 bestimmt, welche Behörden und Systeme Zugriff auf die ZPV haben und welche Profile ihnen offenstehen.

Das Basisprofil (Profil Nr. 0) steht allen Behörden nach Anhang 2 zur Verfügung, die weiteren Profile (Standardprofile) nur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 11 Berechtigungen und Mutationen

Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justiz legen in einer Direktionsverordnung bzw. einem Reglement fest,

  1. welchen Behördenmitgliedern und Informationssystemen welche Profile zugeteilt werden und
  2. welche Behördenmitglieder bei der Steuerverwaltung die Eröffnung, Änderung und Aufhebung von Benutzerkonten beantragen können.

Die Berechtigungsregeln sind vor dem Erlass der zuständigen Datenschutzaufsichtsstelle zur Stellungnahme vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 PDSG) und das Datum der Stellungnahme ist in den Berechtigungsregeln zu vermerken.

Die Steuerbehörden der Gemeinden stellen Anträge zur Eröffnung, Änderung oder Aufhebung von Benutzerkonten durch die Leiterinnen und Leiter der Steuerbehörde, die Finanzverwalterin oder den Finanzverwalter oder die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber, wobei die Berechtigungen den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Steuerbehörde zustehen.

Art. 12 Örtlicher und zeitlicher Datenumfang

Mit der ZPV können die Personendaten pro Einwohner- oder Kirchgemeinde, als Kombination verschiedener Einwohner- oder Kirchgemeinden oder über das ganze Kantonsgebiet bereitgestellt werden.

Die ZPV historisiert die Personendaten.

Art. 13 Besonders schützenswerte Personendaten

In der ZPV werden die folgenden besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 KDSG) geführt:

  1. die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft (Konfession),
  2. der Personenidentifikator einer Vormundin oder eines Vormundes bei Minderjährigen unter Vormundschaft (Art. 327a bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB)[5],
  3. der Personenidentifikator einer Beiständin oder eines Beistandes bei Volljährigen mit umfassender Beistandschaft (Artikel 398 ZGB).

Art. 14 Funktionalitäten

Die ZPV umfasst folgende Funktionalitäten, die ein Profiling ermöglichen oder die in anderer Form besonders schützenswerte Personendaten erzeugen können:

  1. Historisierung der Ereignisse,
  2. Beziehungen der Personen aus Eherecht,
  3. Beziehungen der Personen aus Vormundschaft,
  4. Beziehungen der Personen aus umfassender Beistandschaft.

Art. 15 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Einsatz von Funktionalitäten

Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und der Einsatz der Funktionalitäten sind zulässig, soweit es die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zwingend erfordert.

3 Organisation

Art. 16 Informationssicherheit und Datenschutz

Die Steuerverwaltung

  1. betreibt die ZPV,
  2. ist für die Informationssicherheit der ZPV und den Datenschutz zuständig,
  3. legt die Anforderungen für die Bearbeitung von Daten fest,
  4. ist verantwortlich für die Datenvernichtung.

Sie kann den technischen Betrieb der ZPV Dritten übertragen.

Art. 17 Technische und organisatorische Massnahmen

Die Steuerverwaltung stellt durch technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass nur berechtigte Stellen und Personen Zugriff erhalten und kann hierzu fachtechnische verwaltungsinterne Weisungen erlassen, in denen sie insbesondere Folgendes sicherstellt:

  1. Zugriffs- und Änderungsschutz: Eine sichere Authentisierung der berechtigten Personen und Stellen sowie eine detaillierte Beschreibung ihrer jeweiligen Lese- und Schreibrechte verhindert die unbefugte Kenntnisnahme, Bekannt- und Weitergabe sowie Veränderung der Daten der ZPV, und die Daten der ZPV werden ausschliesslich verschlüsselt übermittelt.
  2. Zugriffs- und Änderungskontrolle: Änderungen von Daten auf der ZPV sowie Lesezugriffe werden aufgezeichnet und kontrolliert.
  3. Verfügbarkeit: Die Verträge mit der technischen Betreiberin oder dem technischen Betreiber der ZPV sehen eine regelmässige Datensicherung vor und gewährleisten, dass die ZPV dauernd und nach einem Ausfall rasch wieder verfügbar ist.

Sie setzt und löscht auf schriftlichen Antrag der Betroffenen Sperrvermerke in der ZPV.

Die ZPV-Nummer darf nur von jenen Registern geführt werden, die auf die ZPV zugreifen können.

Art. 18 Berechtigungsverwaltung

Die Steuerverwaltung richtet Benutzerkonten mit individuellen Berechtigungen ein.

Die zugriffsberechtigten Behörden üben ihre Berechtigungen durch ihre Organe und Mitglieder aus, die über persönliche ZPV-Benutzerkonten verfügen.

Für Systeme, die Personendaten mit der ZPV austauschen, können unpersönliche Benutzerkonten eröffnet werden.

Die Benutzerkonten sind im Rahmen der Berechtigungen der jeweiligen Behörde mit Zugriffsmöglichkeiten in der Form von Detailprofilen verbunden.

Art. 19 Datenbekanntgabe nach KDSG

Die Steuerverwaltung kann einzelfallweise im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 10 und für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung nach Artikel 15 KDSG Personendaten aus der ZPV bekannt geben.

Die Datenbekanntgabe nach Artikel 15 KDSG ist nur gestattet, wenn die Datenempfängerinnen und Datenempfänger in einer Verfügung ausreichend zur Informationssicherheit und zum Datenschutz verpflichtet werden.

Art. 20 Datenlieferung

Die Nutzung der ZPV erfolgt

  1. automatisiert über das WAN und mit einer Schnittstelle zwischen den Registeranwendungen und der ZPV oder
  2. interaktiv über das WAN mit einer von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Software.

Die Nutzung der ZPV ist grundsätzlich kostenlos, wobei die Steuerverwaltung den Aufwand für besondere Dienstleistungen in Rechnung stellen kann.

Art. 21 Datenabgleich mit GERES

Die Steuerverwaltung gleicht die Daten der ZPV mit den auf der GERES-Plattform gespeicherten Daten ab.

Sie erstattet den Gemeinden Meldung, falls die Daten der ZPV aktueller sind als die auf der GERES-Plattform gespeicherten Daten.

Die Datenübermittlung erfolgt über Sedex.

Art. 22 Datenvernichtung

Die Steuerverwaltung prüft mindestens alle fünf Jahre, ob für eine Person, deren Daten in der ZPV, nicht aber aktiv auf der GERES-Plattform geführt werden, weiterhin Gründe für eine Datenführung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d bestehen.

Die Daten in der ZPV sind

  1. von Amtes wegen zehn Jahre nach der Prüfung zu vernichten, wenn keine Gründe nach Absatz 1 mehr bestehen,
  2. auf Gesuch hin zu vernichten, wenn Daten nach Absatz 1 seit zehn Jahren nicht mehr benötigt werden.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Direktionsverordnungen und Reglemente

Die Direktionsverordnungen und Reglemente nach Artikel 11 Absatz 1 sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Egress

Bern, 20. Januar 2021

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

21-007

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.01.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung 21-007
18.09.2024 01.11.2024 Anhang 2 Name und Inhalt geändert 24-045

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.01.2021 01.03.2021 Erstfassung 21-007
Anhang 2 18.09.2024 01.11.2024 Name und Inhalt geändert 24-045