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152.141

Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates

(ARV)

vom 21.10.2020 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2002 über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates[1],

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.

Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind:

  1. Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen,
  2. Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,
  3. die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.

Art. 2 Auslagenersatz

Die Auslagen werden ersetzt

  1. als persönliche Aufwandentschädigung gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung),
  2. als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).

Art. 3 Pauschalentschädigung

Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt:

  1. Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke,
  2. Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke,
  3. Bekleidungskosten,
  4. Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage.

Art. 4 Einzelfallentschädigung

Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt:

  1. Verpflegungskosten,
  2. Unterkunftskosten,
  3. Fahrkosten,
  4. Kosten für Auslandreisen.

Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und werden nicht ersetzt. *

Art. 5 Weitere Leistungen

Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistungen zur Verfügung:

  1. wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeitsort reservierter Parkplatz,
  2. die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten,
  3. die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informations- und Kommunikationsmittel.

Art. 6 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates[2] wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

Bern, 21. Oktober 2020

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Schnegg

Der Staatsschreiber: Auer

20-105

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.10.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-105
21.08.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1, d geändert 24-040
21.08.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 24-040

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.10.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-105
Art. 3 Abs. 1, d 21.08.2024 01.01.2025 geändert 24-040
Art. 4 Abs. 2 21.08.2024 01.01.2025 eingefügt 24-040