Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.
Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind:
- Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen,
- Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,
- die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.