Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen, unter Vorbehalt von Absatz 5, in ihrem Zuständigkeitsbereich Verpflichtungskredite als *
- neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
- neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
- gebundene einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken,
- gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.
Sie können ihre Ausgabenbefugnisse im Organisationsreglement ihrer Organisationseinheit ganz oder teilweise an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, an die Leiterinnen und Leiter der ihnen unterstellten Abteilungen, Dienste und Fachbereiche sowie an bestimmte Personen mit Sonderfunktion delegieren. *
Unter Vorbehalt von Absatz 4 sind die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig für die konkrete Verwendung der Rahmenkredite gemäss Artikel 129 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG). *
Sie bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verpflichtungskredite für Betriebsbeiträge an Trägerschaften von Leistungsangeboten für erwachsene Menschen mit Behinderung, soweit ihnen die Kompetenz zum Abschluss von Leistungsverträgen oder Leistungsaufträgen mit diesen Trägerschaften übertragen worden ist. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 4. *
Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher unterbreiten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder dem Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor periodisch eine Liste mit den vorgesehenen konkreten Verwendungen der Rahmenkredite gemäss Artikel 129 Absatz 1 und 2 SLG sowie eine Liste mit den vorgesehenen Verpflichtungskrediten gemäss Absatz 3a. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor kann einzelne Verwendungen oder einzelne Verpflichtungskredite innerhalb der mit den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern vereinbarten Frist ablehnen. *
Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausgaben gemäss Artikel 130 Absatz 1 SLG. *