Die Befugnis zur Erteilung der folgenden personalrechtlichen Bewilligungen und Anordnungen folgt der Zuständigkeit für die Begründung von Arbeitsverhältnissen, unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 7: *
- Festlegung des Ortes der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung (Art. 8 Abs 2 PV),
- …
- Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),
- Bewilligung höherer Leistungen für Verpflegung und Unterkunft (Art. 107 PV),
- Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),
- Anordnung von Pikettdienst (Art. 84a ff. PV),
- Anordnung einer Abweichung vom ordentlichen Arbeitszeitrahmen (Art. 125 PV) und vom Jahresarbeitszeitmodell (Art. 136a Abs. 1 und 2 sowie Art. 136b PV) sowie Treffen von speziellen Regelungen gemäss Artikel 126 Absatz 3 PV),
- Bewilligung von bezahltem Kurzurlaub (Art. 156 Abs. 1 und 4 PV),
- Bewilligung von unbezahltem Urlaub (Art. 157 Abs. 1 PV),
- Bewilligung von Urlaub für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 175 Abs. 2 PV),
- Ausrichtung von Leistungsprämien und Festlegung des Anfangsgehalts (Art. 85 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 PV),
- Visierung von Spesenabrechnungen (Art. 102 Abs. 1 PV),
- Bewilligung der Feriendaten (Art. 143 Abs. 1 PV),
- Bezug von Langzeitkontoguthaben (Art. 160c Abs. 1 PV).
Bei den Direktionskaderstellen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, c und e OrV SID kommt sie der Sicherheitsdirektorin oder dem Sicherheitsdirektor zu, bei derjenigen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b OrV SID der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und bei derjenigen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d OrV SID der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten. *
Die personalrechtlichen Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, f, g, i, k und l werden im SVSA durch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erteilt, in Absprache mit den Personalverantwortlichen des zentralen Personaldienstes. Die Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe h werden durch die Personalverantwortlichen, diejenigen gemäss Absatz 1 Buchstabe d und e durch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erteilt. *
Die personalrechtlichen Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, e, h, m, n und o werden im Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) durch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Leiterin oder den Leiter der Geschäftsstelle Berner Jura erteilt. Dasselbe gilt für die Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe g, soweit nicht Abweichungen vom Jahresarbeitszeitmodell betreffend, sowie Absatz 1 Buchstabe k, soweit die Weiterbildungen nicht gemäss Artikel 176 ff. PV rückzahlungspflichtig sind. *
Die personalrechtlichen Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, g, h, i und k werden bei der Kantonspolizei durch den oder die Chefin oder den Chef Personaldienst erteilt. Im Verhinderungsfall kommt die Befugnis der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter zu. *
Die personalrechtlichen Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d und e werden bei der Kantonspolizei in Absprache mit dem Personaldienst durch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Kaderstufe 4 erteilt. *
Die personalrechtlichen Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe m, n und o werden im Generalsekretariat in Absprache mit dem Personaldienst durch die jeweiligen Vorgesetzten erteilt. *
Die personalrechtlichen Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe e und g, soweit es Anordnungen einer Abweichung vom ordentlichen Arbeitszeitrahmen betrifft, Buchstabe i und k, soweit es die Bewilligung zum Besuch von nicht rückzahlungspflichtigen Weiterbildungsveranstaltungen betrifft, sowie Buchstabe l und, unter Vorbehalt von Satz 2, Buchstabe o werden im Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) durch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erteilt. Die Bewilligungen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, h, m, n und o, soweit es bezahlten Urlaub bis zwei Wochen betrifft, werden durch die direkten Vorgesetzten erteilt. Im Verhinderungsfall kommt die Befugnis der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter zu. *