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152.221.181.1

Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bildungs- und Kulturdirektion

(DelDV BKD)

vom 23.09.2022 (Stand 01.11.2022)

Präambel

Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 84f, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 107, Artikel 113 Absatz 1, Artikel 126 Absatz 3, Artikel 143, Artikel 148, Artikel 156 Absatz 1, 4 und 5, Artikel 157 Absatz 1, Artikel 160c Absatz 1, Artikel 175 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 201 und Artikel 203 Absatz 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[1] sowie auf Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV)[2],

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Bildungs- und Kulturdirektion an die ihr unterstellten Organisationseinheiten.

2 Personalbefugnisse

2.1 Grundsatz

Art. 2

Sofern diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, gelten die Zuständigkeiten nach der PV.

Gelten die Zuständigkeiten nach der PV und ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig, so sind es entsprechend die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter der kantonalen Schulen im Aufgabenbereich des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.

2.2 Anstellungen

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellungen der Inhaberinnen und Inhaber der Direktionskaderstellen gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD)[3].

Art. 4 Bildungs- und Kulturdirektorin oder Bildungs- und Kulturdirektor

Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor ist zuständig für die Anstellungen

  1. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher,
  2. der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen,
  3. der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung.

Art. 5 Generalsekretariat

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionsstabs.

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär weiter zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats.

Die stellvertretenden Generalsekretärinnen und die stellvertretenden Generalsekretäre sind zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 6 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist zuständig für die Anstellungen

  1. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabs,
  2. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen,
  3. der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Organisationseinheiten, einschliesslich der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen,
  4. der Verantwortlichen für Privatunterricht in den regionalen Schulinspektoraten,
  5. der gesamtverantwortlichen Schulleiterin oder des gesamtverantwortlichen Schulleiters des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM).

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die gesamtverantwortliche Schulleiterin oder der gesamtverantwortliche Schulleiter des HSM ist zuständig für die Anstellungen ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Personalgesetzgebung angestellt sind.

Art. 7 Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist zuständig für die Anstellungen

  1. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabs,
  2. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen,
  3. der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Organisationseinheiten, mit Ausnahme der Anstellungen der Leiterinnen und Leiter der Berufsberatungs- und Informationszentren,
  4. der Vorsteherinnen und Vorsteher der Querschnittsdienste.

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und der Querschnittsdienste des Mittelschul- und Berufsbildungsamts zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter oder die Verwalterinnen und Verwalter der kantonalen Schulen im Aufgabenbereich des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sind zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Schulen, die nach der Personalgesetzgebung angestellt sind. Die Schulreglemente regeln die Zuständigkeiten in den einzelnen Schulen.

Art. 8 Amt für Hochschulen

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Hochschulen zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts.

Art. 9 Amt für Kultur

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kultur ist zuständig für die Anstellungen 

  1. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabs,
  2. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen,
  3. der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Organisationseinheiten.

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 10 Amt für zentrale Dienste

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für zentrale Dienste ist zuständig für die Anstellungen

  1. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabes sowie des Empfangs & Hausdiensts,
  2. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen,
  3. der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Organisationseinheiten.

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für zentrale Dienst weiter zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Finanzdienstleistungen und der Abteilung Ausbildungsbeiträge.

Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilung Personaldienstleistungen und der Abteilung Informatikdienste zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2.3 Weitere Personalbefugnisse

Art. 11 Anfangsgehalt

Die Anstellungsbehörden legen das Anfangsgehalt fest (Art. 38 Abs. 1 PV).

Die Anstellungsbehörden gemäss Artikel 5 bis 10 legen das Anfangsgehalt im Einvernehmen mit dem Personalmanagement Verwaltungspersonal des Generalsekretariats fest. Besteht Uneinigkeit, entscheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

Art. 12 Befugnisse der Anstellungsbehörden

Die Anstellungsbehörden gemäss Artikel 4 bis 10 bewilligen

  1. die Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsorts (Art. 8 Abs. 2 PV),
  2. die Anrechnung eines Teils des Arbeitswegs an die Arbeitszeit (Art. 28 PV),
  3. den Pikettdienst (Art. 84f PV),
  4. die Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),
  5. höhere Spesen für Unterkunft und Verpflegung im Einzelfall (Art. 107 Abs. 1 PV),
  6. den bezahlten Kurzurlaub für Vorstellungsgespräche (Art. 156 Abs. 5 PV),
  7. unbezahlte Urlaube (Art. 157 Abs. 1 PV),
  8. die Anzahl Urlaubstage für die Ausübung eines öffentlichen Amts (Art. 201 Abs. 1 PV).

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden den Anstellungsbehörden alle entschädigten Nebenbeschäftigungen und informieren über Tatsachen, welche die Amtstätigkeit beeinträchtigen, mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar sein oder eine  Bewilligungspflicht begründen können (Art. 203 Abs. 2 PV).

Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor ist zuständig für die Bewilligungen gemäss Absatz 1 und die Entgegennahme von Meldungen gemäss Absatz 2, wenn  Inhaberinnen und Inhaber von Direktionskaderstellen betroffen sind.

Art. 13 Befugnisse der direkt Vorgesetzten

Die direkt Vorgesetzten

  1. begleiten die Wiedereingliederung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsprozess (Art. 58 Abs. 3 PV),
  2. bewilligen die Spesenabrechnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 102 Abs. 1 PV),
  3. bewilligen die dienstliche Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),
  4. bewilligen die Feriendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 143 Abs. 1 PV),
  5. bewilligen den Nachbezug von Ferien bei einer Ferienunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls während den Ferien (Art. 148 PV),
  6. bewilligen bezahlten Kurzurlaub (Art. 156 Abs. 1 und 4 PV),
  7. bewilligen den Bezug von Langzeitkonto-Guthaben in der Form von bezahltem Urlaub (Art. 160c Abs. 1 Bst. a PV), einer befristeten Reduktion des Beschäftigungsgrads bei gleichbleibendem Gehalt (Art. 160c Abs. 1 Bst. b PV) oder als Vorruhestandsurlaub (Art. 160c Abs. 1 Bst. c PV).

Im Übrigen sind die folgenden Behörden zuständig für die Befugnisse gemäss Absatz 1:

  1. die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,
  2. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die stellvertretenden Generalsekretärinnen und stellvertretenden Generalsekretäre.

Art. 14 Externe Weiterbildungsveranstaltungen

Die folgenden Behörden sind zuständig für die Bewilligung von Urlaub für den Besuch externer Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 175 Abs. 2 PV):

  1. die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher,
  2. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats,
  3. die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Hochschulen,
  4. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung, des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, des Amts für Kultur und des Amts für zentrale Dienste:
  1. die direkt Vorgesetzten, sofern keine Rückzahlungspflicht vorgesehen ist (Art. 176 ff. PV),
  2. die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter oder die Verwalterinnen und Verwalter der kantonalen Schulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bei einer Rückzahlungspflicht oder bei einem Wegfall der Rückzahlungspflicht aufgrund einer angeordneten Weiterbildung (Art. 176 Abs. 3 PV); die Schulreglemente regeln die Zuständigkeiten in den einzelnen Schulen.

Art. 15 Prämien

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter der kantonalen Schulen bewilligen einmalige Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV) und Innovationsprämien (Art. 93 Abs. 1 PV).

2.4 Spezielle Regelungen zur Arbeitszeit

Art. 16

Die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter von Internaten können spezielle Regelungen zur Arbeitszeit treffen (Art. 126 Abs. 3 PV).

3 Ausgabenbefugnisse

Art. 17 Bildungs- und Kulturdirektorin oder Bildungs- und Kulturdirektor

Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor bewilligt

  1. neue einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.

Art. 18 Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen bewilligen

  1. einmalige Ausgaben bis 50'000 Franken,
  2. wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter der kantonalen Schule französischer Sprache und die gesamtverantwortliche Schulleiterin oder der gesamtverantwortliche Schulleiter der HSM bewilligen

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Art. 19 Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und der Querschnittsdienste bewilligen

  1. neue einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken.

Die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bewilligen Vorschüsse für die Qualifikationsverfahren bis 50'000 Franken.

Die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Verwalterinnen und Verwalter der kantonalen Schulen bewilligen

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Art. 20 Amt für zentrale Dienste

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für zentrale Dienste bewilligt

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen sowie die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Hausdienst/Empfang bewilligen

  1. einmalige Ausgaben bis 50'000 Franken,
  2. wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken.

Art. 21 Übrige Ämter und Generalsekretariat

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretärinnen und die stellvertretenden Generalsekretäre sowie die Vorsteherinnen und Vorsteher des Amts für Hochschulen und des Amts für Kultur bewilligen

  1. neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  2. neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken,
  3. gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken,
  4. gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen des Amts für Hochschulen und des Amts für Kultur bewilligen

  1. einmalige Ausgaben bis 50'000 Franken,
  2. wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken.

4 Unterschriftenbefugnisse

Art. 22

Unterschriftsbefugt ist, wer verfügungs- oder entscheidbefugt ist. Im Vertretungsfall ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterschriftsbefugt.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Anwendbares Recht

Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 sind ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.

Art. 24 Aufhebung eines Erlasses

Die Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Erziehungsdirektion vom 11. Mai 2007 (DelDV ERZ)[4] wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.

Egress

Bern, 23. September 2022

Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler

22-090

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.09.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 22-090

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.09.2022 01.11.2022 Erstfassung 22-090