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152.321.2

Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

(RstSV)

vom 18.02.2009 (Stand 01.11.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG[1]),

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1 Ordentliche Stellvertretung

Jede Regierungsstatthalterin und jeder Regierungsstatthalter verfügt über eine ordentliche Stellvertreterin oder einen ordentlichen Stellvertreter.

Die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des betreffenden Regierungsstatthalteramtes.

Die Stellvertretungsfunktion kann bei Bedarf von mehreren Personen wahrgenommen werden.

Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne wird im Rahmen der Besetzung der Stellvertretungsfunktion auf eine stufengerechte Vertretung beider Amtssprachen geachtet.

Art. 2 Anstellungsbehörde

Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz. *

Art. 3 Ausserordentliche Stellvertretung

Sind sowohl die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter verhindert, ernennt die Direktion für Inneres und Justiz aus den Reihen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der andern Verwaltungskreise eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter. *

Ausnahmsweise kann die Direktion für Inneres und Justiz eine andere Person zur ausserordentlichen Stellvertreterin oder zum ausserordentlichen Stellvertreter ernennen. *

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

Bern, 18. Februar 2009

Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Egger-Jenzer

Der Staatsschreiber: Nuspliger

09-28

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.02.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-28
02.09.2020 01.11.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-091
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-091

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.02.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-28
Art. 2 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091