Auf das Arbeitsverhältnis von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ist die kantonale Personalgesetzgebung anwendbar.
153.011.4
Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern
Präambel
gestützt auf Artikel 46 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[1],
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
Art. 1 Anwendbare personalrechtliche Vorschriften
Art. 2 Abgeltung von Mehrauslagen
Mehrauslagen der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen, welche durch die in der kantonalen Personalgesetzgebung geregelten Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.
Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
Müssen für die Ermöglichung des rollenadäquaten Verhaltens durch die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen Sachwerte beschafft werden, so erwerben sie diese für den Kanton.
Art. 3 Personen- und Sachschäden
Der Kanton leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
Art. 4 Schutz der Ermittlerin oder des Ermittlers
Tritt der Kanton aufgrund einer zugunsten einer an der verdeckten Ermittlung beteiligten Person erbrachten finanziellen Leistung in deren Rechte gegenüber Dritten ein, hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern
- die Geheimhaltung der wahren Identität nicht gewährleistet werden könnte oder
- die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen oder deren Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.
Art. 5 Weitere Leistungen
Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen, die zum Schutz von Leib und Leben der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen sowie von deren Angehörigen während oder nach Beendigung des Einsatzes erforderlich sind.
Reichen die Ressourcen der Kantonspolizei dafür nicht aus und müssen die Massnahmen durch Dritte durchgeführt werden, übernimmt der Kanton die Kosten dafür ganz oder teilweise. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die Kantonspolizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.
Art. 6 Angestellte eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes
Die Kantonspolizei schliesst für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:
- Dauer und Zweck des Einsatzes,
- Geheimhaltung,
- arbeitsrechtliche Unterstellung und Instruktionsbefugnisse,
- Tragen und Gebrauch der Schusswaffe,
- Entschädigung für Mehrauslagen und Schadenersatz,
- Leistungen bei Krankheit und Unfall,
- Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung verursacht.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Perrenoud
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Änderungstabelle - nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.10.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | 10-93 |
Änderungstabelle - nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | BAG-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.10.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | 10-93 |