Lexipedia

153.011.4

Verordnung über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern

vom 27.10.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 46 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[1],

auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,

beschliesst:

Art. 1 Anwendbare personalrechtliche Vorschriften

Auf das Arbeitsverhältnis von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ist die kantonale Personalgesetzgebung anwendbar.

Art. 2 Abgeltung von Mehrauslagen

Mehrauslagen der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen, welche durch die in der kantonalen Personalgesetzgebung geregelten Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, sofern sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.

Die Mehrauslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.

Müssen für die Ermöglichung des rollenadäquaten Verhaltens durch die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen Sachwerte beschafft werden, so erwerben sie diese für den Kanton.

Art. 3 Personen- und Sachschäden

Der Kanton leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden, welche die verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden, sofern die Schädigung nicht ausschliesslich auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

Art. 4 Schutz der Ermittlerin oder des Ermittlers

Tritt der Kanton aufgrund einer zugunsten einer an der verdeckten Ermittlung beteiligten Person erbrachten finanziellen Leistung in deren Rechte gegenüber Dritten ein, hat er von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, sofern

  1. die Geheimhaltung der wahren Identität nicht gewährleistet werden könnte oder
  2. die an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen oder deren Angehörige damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.

Art. 5 Weitere Leistungen

Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen, die zum Schutz von Leib und Leben der an der verdeckten Ermittlung beteiligten Personen sowie von deren Angehörigen während oder nach Beendigung des Einsatzes erforderlich sind.

Reichen die Ressourcen der Kantonspolizei dafür nicht aus und müssen die Massnahmen durch Dritte durchgeführt werden, übernimmt der Kanton die Kosten dafür ganz oder teilweise. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich nur möglich für Massnahmen, denen die Kantonspolizei vorgängig zugestimmt hat. Besteht dringender Handlungsbedarf, kann auf eine vorgängige Zustimmung verzichtet werden.

Art. 6 Angestellte eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes

Die Kantonspolizei schliesst für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers eines andern Polizeikorps des In- und Auslandes mit der zuständigen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.

In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:

  1. Dauer und Zweck des Einsatzes,
  2. Geheimhaltung,
  3. arbeitsrechtliche Unterstellung und Instruktionsbefugnisse,
  4. Tragen und Gebrauch der Schusswaffe,
  5. Entschädigung für Mehrauslagen und Schadenersatz,
  6. Leistungen bei Krankheit und Unfall,
  7. Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung verursacht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

Bern, 27. Oktober 2010

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Perrenoud

Der Staatsschreiber: Nuspliger

10-93

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-93

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-93