Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis von Praktikantinnen und Praktikanten auf Sekundarstufe II, auf Tertiärstufe, im Sprachpraktikum und im Praktikumsnetz (Art. 9), die in einer der Personalgesetzgebung unterstellten Organisationseinheit der Kantonsverwaltung oder Hochschule beschäftigt werden.
Soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung Anwendung.