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153.471

Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV

(Zulagenverordnung)

vom 28.02.1990 (Stand 01.01.1990)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 92 des Dekretes vom 16. Mai 1989 über die Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung[1] (Versicherungskassendekret),

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Denjenigen Personen, die im Dezember 1989 eine feste Zulage gemäss den Bestimmungen des Dekretes vom 12. November 1970 über die Gewährung von festen Zulagen an die Rentenbezüger der Versicherungskasse und der Lehrerversicherungskasse bezogen haben, wird zulasten des Staates weiterhin eine feste Zulage ausgerichtet.

Neue feste Zulagen werden ab Januar 1990 keine mehr ausgerichtet.

Art. 2 Höhe der Zulage

Die feste Zulage beträgt pro Jahr höchstens

  1. für verheiratete Männer Fr. 2 700.–
  2. für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten Fr. 1 800.–
  3. für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV Fr. 1 800.–

Art. 3 Kürzung der Zulage

Die Zulagen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit den AHV- oder IV-Renten die folgenden Beträge pro Jahr übersteigen:

  1. für verheiratete Männer Fr. 17 100.–
  2. für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten Fr. 11 400.–
  3. für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV Fr. 9 480.–

Art. 4 Zulagen für Teilzeitbeschäftigte / Teilrentenbezüger

Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Teilrentenbezügerinnen und Teilrentenbezügern richten sich die Beträge nach dem Beschäftigungsgrad vor der Invalidierung oder Pensionierung bzw. nach dem wegfallenden Beschäftigungsgrad.

Art. 5 Anpassungen

Die festen Zulagen gemäss Artikel 2 und die Grenzbeträge gemäss Artikel 3 werden von der Finanzdirektion bei Änderung der AHV/IV-Renten entsprechend angepasst.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

RRB 155 vom 11. Januar 1984 und RRB 5777 vom 23. Dezember 1987 werden aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft.

Egress

Bern, 28. Februar 1990

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Augsburger

Der Staatsschreiber: Nuspliger

1990 d 209 | f 214

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.02.1990 01.01.1990 Erlass Erstfassung 1990 d 209 | f 214

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.02.1990 01.01.1990 Erstfassung 1990 d 209 | f 214