Dieses Dekret mit den Anhängen 1 und 2 gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Grossen Rates, seiner Organe sowie des Regierungsrates.
Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.