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154.11

Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates

(GebD GR/RR)

vom 15.01.1996 (Stand 01.10.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 68 und Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)[1],

auf Antrag des Regierungsrates, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Dekret mit den Anhängen 1 und 2 gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Grossen Rates, seiner Organe sowie des Regierungsrates.

Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

Art. 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs

Die in diesem Dekret und in den Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.

Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind nicht gebührenpflichtig.

Art. 3 Periodische Anpassung

Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung der Gebühren.

Art. 4 Taxpunktsystem

Die Gebühren dieses Dekrets werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt.

Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken.

Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 5 Arten von Tarifen

Dieses Dekret mit seinen Anhängen kennt drei Arten von Tarifen. Die Gebühr

  1. wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif);
  2. ist innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif);
  3. bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand).

Art. 6 Bemessung 1. Rahmentarife

Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach

  1. dem gesamten Aufwand,
  2. der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie
  3. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

Art. 7 2. Tarif nach Zeitaufwand

Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt nach dem für die konkrete Verrichtung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung *

  1. der Gehaltsklassen 1 bis 11 70 Taxpunkte pro Stunde,
  2. der Gehaltsklassen 12 bis 17 90 Taxpunkte pro Stunde,
  3. der Gehaltsklassen 18 bis 23 120 Taxpunkte pro Stunde,
  4. der Gehaltsklassen 24 bis 30 170 Taxpunkte pro Stunde.

Er entspricht einer für die ganze Verwaltung durchschnittlichen vollen Kostendeckung. In den Anhängen kann für bestimmte Dienstleistungen ein reduzierter Tarif nach Zeitaufwand vorgesehen werden.

Massgebend ist der Aufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung bis zur Antragstellung an den Regierungsrat.

Art. 8 3. Besonders aufwendige Geschäfte

Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze des Rahmentarifs erhoben werden.

Art. 9 Zusammensetzung der Gebühren 1. Pauschalgebühren

Die in diesem Dekret und seinen Anhängen festgelegten Gebühren umfassen den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren.

Art. 10 2. Besondere zusätzliche Leistungen *

Besondere Leistungen im Sinn von Artikel 69 Absatz 4 FLG, die zusätzlich verrechnet werden, sind insbesondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen sowie besondere Auslagen für Spesen, Material und Geräte. *

Art. 11 3. Mitberichte

Die Pauschalgebühr umfasst auch den Aufwand für Mitberichte.

Kommt der Tarif nach Zeitaufwand zur Anwendung, wird der Aufwand für Mitberichte ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und dazugerechnet.

Bei Rahmentarifen sind Mitberichte innerhalb des vorgegebenen Rahmens angemessen zu berücksichtigen.

Vorbehalten bleiben besonders aufwendige Geschäfte nach Artikel 8.

Art. 12 Bedürftigkeit

Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.

Zuständig für die Anordnung ist die zuständige Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.

2 Gebühren im Verwaltungsverfahren

Art. 13 Besondere Fälle der Verfahrenserledigung

Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.

Art. 14 Wiederaufnahme

Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird.

Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.

3 Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren

Art. 16 Beschwerdeverfahren allgemein

Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von 200 bis 6000 Taxpunkten erhoben.

Für Entscheide betreffend Zwischenverfügungen wird eine Pauschalgebühr von 100 bis 1000 Taxpunkten erhoben.

Art. 17 Besondere Fälle 1. Gebührenerhöhung

Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.

Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

Art. 18 2. Gebührenreduktion

Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.

Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden.

Art. 19 3. Revision, Erläuterung und Berichtigung

Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis 500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.

Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.

4 Sonstige Gebühren

Art. 20 Anwendbarkeit der Gebührentarife der kantonalen Verwaltung

Für folgende Dienstleistungen finden die Gebührentarife der jeweils ausführenden Amtsstelle der kantonalen Verwaltung Anwendung:

  1. Fotokopien,
  2. Beglaubigung von Unterschriften,
  3. Rechtskraftbescheinigungen,
  4. die Einsichtnahme in amtliche Akten gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung[2] (Informationsgesetz),
  5. die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen,
  6. Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986[3] (DSG),
  7. Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 DSG, wenn sie von der kantonalen Verwaltung erlassen werden.

Art. 21 Aufsichtsrechtliche Untersuchungen

Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.

Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderung eines Erlasses

Das Dekret vom 4. September 1974 über die Herstellung von und den Grosshandel mit Arzneimitteln[4] wird wie folgt geändert:

Art. 23 Aufhebung eines Erlasses

Das Dekret vom 18. Januar 1993 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt auf den 1. April 1996 in Kraft.

A1 Anhang 1: Gebührentarif des Grossen Rates

Art. A1-1 *

Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden. *

* Beschlüsse gemäss Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG)[5]
  1.1 * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP
  1.1a * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP
  1.2 * Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP
  1.3 * Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand
* Beschlüsse gemäss Gesetz vom 18. Juni 2003 über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG)[6]: nach Zeitaufwand

A2 Anhang 2: Gebührentarif des Regierungsrates

Art. A2-1

Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden. *

1 Amtshandlungen im Bereich des Privatrechts
  1.1 * Verfügungen über Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und öffentlichen Körperschaften sowie zwischen Konzessionären und Dritten: 100 bis 1000 TP
  1.2 * Verrichtungen des Regierungsrates gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[7]: 100 bis 2000 TP
2 Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Rechts
  2.1 * Erteilen des Enteignungsrechts: 300 bis 3000 TP
  2.2 * Verfügungen in Steuersachen: 50 bis 2000 TP
  2.3 Ablehnen unbegründeter Staatshaftungsbegehren: 100 bis 500 TP
  2.4 Festlegen von Voranschlag und Steuerfuss von Gemeinden: nach Zeitaufwand
  2.5 Ersatzvornahmen im Planungsrecht: nach Zeitaufwand
  2.6 Wahl von Stiftungsratsmitgliedern (pro Wahlgeschäft): 100 TP
  2.7 * Beschlüsse gemäss WNG
  2.7a * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP
  2.7b * Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP
  2.7c * Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP
  2.7d * Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand
  2.8 * Beschlüsse gemäss BRSG: nach Zeitaufwand
  2.9 * Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[8]: 700 bis 3500 TP

Egress

Bern, 15. Januar 1996

Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Emmenegger

Der Staatsschreiber: Nuspliger

96-16

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.01.1996 01.04.1996 Erlass Erstfassung 96-16
10.06.1998 24.08.1998 Art. A1-1 geändert 98-48
10.06.1998 24.08.1998 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7 eingefügt 98-48
10.06.1998 24.08.1998 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.8 eingefügt 98-48
25.03.2013 01.10.2013 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.9 eingefügt 13-66
03.09.2020 01.10.2020 Ingress geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 7 Abs. 1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 7 Abs. 1, a geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 7 Abs. 1, b geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 7 Abs. 1, c geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 7 Abs. 1, d geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 10 Titel geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.1a eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.2 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.3 eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 2 eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 1, 1.1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 1, 1.2 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.1 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.2 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7a eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7b eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7c eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7d eingefügt 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.8 geändert 20-087
03.09.2020 01.10.2020 Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.9 geändert 20-087

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.01.1996 01.04.1996 Erstfassung 96-16
Ingress 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. 7 Abs. 1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. 7 Abs. 1, a 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. 7 Abs. 1, b 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. 7 Abs. 1, c 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. 7 Abs. 1, d 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. 10 03.09.2020 01.10.2020 Titel geändert 20-087
Art. 10 Abs. 1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A1-1 10.06.1998 24.08.1998 geändert 98-48
Art. A1-1 Abs. 1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A1-1 Abs. 1, 1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.1a 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A1-1 Abs. 1, 1, 1.3 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A1-1 Abs. 1, 2 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A2-1 Abs. 1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 1, 1.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 1, 1.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.1 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.2 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7 10.06.1998 24.08.1998 eingefügt 98-48
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7a 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7b 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7c 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.7d 03.09.2020 01.10.2020 eingefügt 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.8 10.06.1998 24.08.1998 eingefügt 98-48
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.8 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.9 25.03.2013 01.10.2013 eingefügt 13-66
Art. A2-1 Abs. 1, 2, 2.9 03.09.2020 01.10.2020 geändert 20-087